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4. Brandversicherungs- und Hagelversicherungsbeiträge.
Hier ist vorauszuschicken, daß das Rechnungsjahr der königlichen Versicherungskammer
vom 1. Oktober des einen bis zum 30. September des nächstfolgenden Kalenderjahres läuft.
Es ist deshalb nicht möglich, die Abschlüsse über das Brandversicherungswesen für ein reines
Kalenderjahr nachzuweisen, wie dies im Verwaltungsberichte sonst ausschließlich der Fall ist.
Ein Bericht über die im Stadtbezirke gegen Brandschaden bestehende Immobiliarversicherung,
die hiefür gezahlten Gebühren u. s. w. ist an anderer Stelle — Seite 656 und 657 — abgedruckt
Ueber die Hagelversicherungsbeiträge ist nichts zu berichten, da seither im Stadtbezirke
Personen, welche ihre Ernte gegen Hagelschaden bei der königlichen Versicherungskammer ver
sichert hätten, nicht vorhanden waren.
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5. Einhebung von Geldbeträgen für andere Behörden.
Abgaben, welche in Nürnberg wohnende Personen an auswärtige Behörden oder Körper—
schaften schulden, werden, insoweit nicht Gemeindeumlagen in Frage kommen, vom Taxamte
eingehoben und den ersuchenden Behörden zugesandt.
Solche Abgaben sind insbesondere Gebühren, Geldstrafen, Heimat- nnd Bürgerrechts⸗
Jebühren, Schulgelder, Kultusbeiträge, Innungsbeiträge, Beiträge zu Krankenkassen und Be—
rufsgenossenschaften, endlich die Prämien für Selbstversicherung und Regiebauarbeiten zur
Versicherungsanstalt der bayerischen Baugewerksberufsgenossenschaft in München.
Die Erhebung und Beitreibung solcher Abgaben ist den Behörden durch das Reichs⸗
Jesetz vom 9. Juni 1895 über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung
von Vermögensstrafen zur Pflicht gemacht.
Vom Taxamte wurden an derartigen Geldbeträgen eingehoben:
1893: 19249,52 Mark, 1895: 25760,37 Mark,
1894: 27079,30 Mark, 1896: 35726,54 Mark,
1897: 30084,48 Mark.
6. Vorübergehende Verwahrung.
Geldbeträge und Wertgegenstände, welche beim Stadtmagistrat Nürnberg einlaufen, jedoch
aicht sofort an städtische Kassen oder empfangsberechtigte dritte Personen abgegeben werden
können, werden im Taxamte vorübergehend, das heißt insolange verwahrt, bis über die Ver—
wendung Verfügung getroffen ist.
Die meisten derartigen Geldbeträge betreffen Unterstützungen, welche hiesige Einwohner
oder Vereine aus auswärtigen Stiftungen oder Kassen beziehen, dann Sparguthaben von
Sparkassen, endlich auch Arbeitsverdienste, welche in Arbeitshäusern oder Gefangenenanstalten
berwahrt geweseuen Personen bei ihrer Vorstelligmachung empfangen.
Die Annahme und Ausgabe der Werte geschieht unter gemeinsamer Thätigkeit von zwei
Beamten, von denen der eine das Hauptbuch, der andere das Nebenbuch (Kontrollbuch) führt.
Auf dem betreffenden Aktenstücke wird unter Beisetzung der Hinterlegungsziffer Vormerl
gemacht.
Die Aufbewahrung geschieht in einem besonderen Kassenraum, zu dem der Nebenbeamte
Kontrolleur) den Schlüssel führt, während die Schlüssel zur äußeren Thüre des Kassenschranks
der Hauptbeamte (Curator) verwahrt.
Die Annahme geschieht derart, daß die eingehenden Beträge sofort in den beiden Büchern
borgetragen und alsdann verwahrt werden. Bei der Ausgabe hat die empfangsberechtigte
Person im Taxamte zu erscheinen, sie bestätigt in Gegenwart der beiden Beamten den Empfang