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Vierter Abschnitt. Die Ausführung der Beschlüsse. 71 
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nach Böhmen, Ungarn und Italien hinein erstrecken können und dann den 
Ausgesendeten wochen- und monatelang von der Heimat fernhalten. 
Derartige Dienste können natürlich nur Leute verrichten, die geschäft- 
lich vollkommen unabhängig dastehen. Deshalb sind auch die dem Rat 
angehörenden Genannten aus den Handwerkern im allgemeinen davon be- 
freit. Aber selbst Angehörigen reicher Patriziergeschlechter wird die Last 
des öffentlichen Dienstes bisweilen zu schwer, und wiederholt tönt uns aus 
ihren Reihen die Klage entgegen, sie sähen sich genötigt, über den Ge- 
schäften der Stadt ihr eigenes Hauswesen zu vernachlässigen. Der Grund- 
satz, dafs jeder Ratsherr der Stadt unentgeltlich zu dienen habe, wird 
daher notgedrungen immer mehr preisgegeben. Zur Einführung von Prä- 
senzgeldern, die in andern Städten den Teilnehmern an den ordentlichen 
Ratssitzungen schon im vierzehnten Jahrhundert gezahlt werden, ist es in 
Nürnberg zwar erst in der zweiten Hälfte des fünfzehnten gekommen, 
aber schon längst war es auch hier Brauch, den Ratsherren nicht nur 
lie von ihnen direkt im Dienst der Stadt aufgewendeten Kosten zu ersetzen, 
und ihnen bei Ritten nach auswärts Tagegelder, bei aufserordentlichen 
Sitzungen Erfrischungen zu gewähren, sondern sie auch für ständige Be- 
mühungen durch ein „Solarium“, d. h. ein regelrechtes Gehalt zu ent 
schädigen und ungewöhnliche Dienste durch Geldgeschenke in Form von 
„Liebungen“ und „Ehrungen“ zu belohnen. 
Der Rat kann dadurch, dafs er einzelne seiner Mitglieder mit der 
Befehlsübermittelung betraut, auch Aufsenstehende zur Vollstreckung 
seines Willens in Bewegung setzen, insofern er nur den nötigen Gehorsam bei 
Ihnen findet. Zum Gehorsam sind ihm in erster Linie kraft ihres Bürger 
eides die Bürger der Stadt verpflichtet. Sie sehen wir denn auch in der 
That zu den mannigfachsten Dienstleistungen herangezogen. Der Rat 
fordert ihnen im Bedarfsfalle Steuern ab. Er schreibt ihnen vor, Pferde 
zu seiner Verfügung zu halten, oder Getreide- und Salzvorräte zur Abwehr 
von Teuerungen aufzuschütten. Und gilt es die Rettung der Stadt, so 
wird nicht nur das Geld, sondern auch der ganze Mann in Anspruch ge- 
nommen, um nötigenfalls unter Einsetzung seines Lebens zu kämpfen, zu 
wachen, zu schanzen, kurz alles zu thun, was ihm der Rat befiehlt. 
Doch wird selbst in Kriegszeiten, wenn es irgend angeht, darauf Bedacht 
genommen, dafs die nicht zum Rate gehörenden Bürger durch den öffent- 
lichen Dienst möglichst wenig von ihrer Berufsthätigkeit abgezogen, oder 
sonstwie in ihrem KErwerbsleben beeinträchtigt werden. Deshalb wird, 
von allgemeinen Aufgeboten abgesehen, in der Regel niemand zu einem 
bestimmten. Dienst gezwungen; der Rat beschränkt sich vielmehr darauf, 
je nach Bedarf die ihm geeignet erscheinenden Personen zur Übernahme
	        
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