fullscreen: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VI, 57

Zweiter Teil, 
Eriter Abidnitt. 
nteltaterbfolge, wenn der Yerforbene keinen Ehegatten 
hinterließ. 
Hier find jehS KMaljen zu formieren. 
I. $laije der Dejcendenten. 1) 
IT, Safe der Aicendenten,?) der vollbürtigen Ge- 
hwilter und deren Kinder. 
} Die Ehegatten und Verwandten in abfteigender Linie 
Jind ohne Rückficht auf den Grad der Verwandtfchaft von 
Entrichtung der Erbichaft8fteuer befreit art. 3 1” des Weiehes 
über die Erbfdhaftsfteuer vom 18. Auquft 1879. 
*) Eltern find bi8 zum Betrag von 1000 4 einfchließ: 
lc und, fofern der Anfall mehr beträgt, mit 20° des Yichr: 
SetrageS und zwar ohne Unterfchied, ob der Anfall von einem 
oder von beiden Elternteilen erworben wird, erbichaftafteuer: 
irei; im übrigen beträgt die Steuer vier Pfennig von je 
1 Mark des Betrages, wenn der Anfall gelangt an Eltern, 
voll oder Halbbürtige Geicdhwijter oder deren Abfkömmlinge, 
aljo die Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des 
Srblafier2, Stiefeltern, Stiefverwandte in abjteigender Vinie, 
Stieffinder, Stiefenkel, Schwiegerkinder; {ech Pfennige, wenn 
der Anfall gelanat an Grobeltern oder entferntere Mermandte
	        
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