Inhaltsverzeichnis: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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Die Gesamtausgaben auf Erhebung und Verwaltung aller örtlichen Gefälle betrugen im 
Berichtsjahre 72950,57 771683,02) Mark, also 5,59 (5,80) Prozent der Bruttoeinnahme 
aus den Gefällen zu 1304259,98 [1236373,32] Mark. Letztere Beträge bilden die Summe 
der an Aufschlägen aller bestehenden Arten und an Pflasterzoll entrichteten Beträge ein— 
schließlich der Kontrollgebühren und des nicht von der Aufschlageinnehmerei vereinnahmten 
örtlichen Malzaufschlages und Viehaufschlages. Nicht eingerechnet sind die sonstigen Einnahmen 
der Aufschlagseinnehmerei (Marktgebühren und dergleichen). 
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Dritter Abschnitt. 
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J. Aebersicht. 
Eine Uebersicht über den Stand der städtischen Anlehen im Berichtsjahre ist auf 
Seite 438 gegeben. Genaueres über die Entstehung, Verwendung und Tilgung der dort auf— 
geführten Schulden ist im Verwaltungsbericht für 1896 Seite 478 bis 483 enthalten. Die 
heiden letzten Anlehen von 1878,1888 und vom Jahre 1889 und später haben außer der 
normalen Tilgung im Berichtsjahre auch sonstige bedeutsame Veränderungen erfahren, worüber 
eingehender berichtet werden muß. 
II. Anlehen von 18781888. 
Durch gemeindliche Veschlüsse vom 15., 19., 22. Januar und 2. Februar 1897 wurde 
die Ermäßigung des Zinsfußes dieses 4prozentigen Anlehens mit einer Obligationsschuld von 
7152 000 Mark auf einen solchen von 310 Prozent beschlossen und dabei folgendes festgesetzt: 
) Neue Schuldverschreibungen sollen nicht ausgegeben, sondern die zur Zinsermäßigung 
eingereihten Stücke lediglich mit einem diesbezüglichen Aufdruck versehen werden. 
Die zur Abstempelung nicht eingereichten Schuldverschreibuugen haben zur Kündigung 
ind Heimzahlung zu kommen. 
Für die zur Zinsermäßigung eingereichten Schuldverschreibungen endigt der 
bprozentige Zins am Schlusse des Jahres 1897, der 3192 prozentige läuft vom 
. Januar 1898 an. 
Die abgestempelten Schuldverschreibungen bleiben bis 1. Januar 1905 unkündbar, 
yon da an kann seitens der Stadt Kündigqung mit sechsmonatlicher Heimzahlungs⸗ 
rist eintreten. 
Der durch die Zinsermäßigung einzusparende Zinsenbetrag soll nicht zur erhöhten 
Schuldentilgung verwendet werden, sondern der Kämmerei zu Gute kommen. 
Die im Tilgungsplan des Anlehens von 1878,1888 bis 1905 vorgesehenen Tilgungs— 
suoten sollen angesammelt und zur Tilgung dieses Anlehens verwendet werden, 
sobald dieses zulässig ist. Solange dies nicht der Fall, hat entsprechende ver— 
zinsliche Anlage der Tilgungsraten zu erfolgen. 
Vorstehende Bestimmungen wurden durch die königliche Regierung von Mittelfranken 
am 19. Februar 1897 genehmigt.
	        
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