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3) den ordnungsmäßigen Betrieb, abgesehen von höherer Gewalt oder von Verfügungen
der Behörden, mindestens 2 Wochen lang unterbrochen hat,
4) überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses die Auflassung der Bahn oder die
Einstellung des Betriebes notwendig machen, endlich
die Eröffnung des elektrischen Betriebes auf allen Straßenbahnlinien des Stadtbezirkes
nicht längstens 12 Monate nach Bekanntgabe der ministeriellen Betriebsgenehmigung
an die Straßenbahn erfolgt.
In den Fällen zu 1 und 5 hat die Gesellschaft den elektrischen Betrieb einzustellen, die
Bahn wie bisher mittelst Pferden zu betreiben und binnen einer von den städtischen Kollegien
zu bestimmenden Frist auf ihre Kosten die sämtlichen dem elektrischen Betrieb dienenden Ein—
richtungen unter Wiederherstellung des früheren Zustandes zu entfernen. In den Fällen zu
2, 3 und 4 sowie nach Ablauf der Vertragsdauer steht den städtischen Kollegien die Ent—
scheidung darüber zu, ob die Straßenbahngesellschaft die gesamte Straßenbahnanlage zu ent—
fernen und den Straßenkörper nach den Anordnungen der städtischen Kollegien wieder her—
zustellen, oder die gesamte Bahnanlage und das Betriebsmaterial gegen Ersatz des Verkaufs—
wertes des Herstellungsmaterials, ausschließlich des unter allen Umständen der Gemeinde
eigentümlichen Pflastermaterials, ferner alle für den Straßenbahnbetrieb erforderliche Maschinen,
Anlagen, Einrichtungen und Wagen, sowie ihr Grundeigentum zum jeweiligen Verkaufswerte
an die Stadtgemeinde abzutreten hat. Die Wertsfeststellung ist durch ein besonderes Schätzungs—
verfahren geregelt.
Anlangend die polizeiliche Regelung des Straßenbahnbetriebes und Verkehres, so sind
hiefür die ortspolizeilichen Vorschriften vom 15. September 1891 mit Novelle vom 5. Juli
1893 und 4. September 1894 (Pferdebetrieb), ferner die ortspolizeilichen Vorschriften vom
20. April und 12. Mai 1896 maßgebend. Dieselben werden anläßlich der Durchführung
des elektrischen Betriebes auf den sämtlichen Straßenbahnlinien hiesiger Stadt durch eine
einheitliche neue Vorschrift ersetzt werden.
Der vorstehend in seinen wesentlichsten Bestimmungen mitgeteilte Vertrag vom 13. August
1897 gründet sich auf die landesherrliche Konzessionserteilung vom 6. Juni 1897. Er wurde
aotariell verlautbart, nachdem er durch die zum Vollzug der Konzessionsurkunde ergangene
Ministerialentschließung vom 14. Juni 1897 genehmigt worden war. In ersterer ist die
Zurücknahme der Konzession für den Fall vorgesehen, daß die Straßenbahngesellschaft wesent—
liche Bestimmungen der Urkunde oder der auf Grund derselben erlassenen Vorschriften verletzen
oder nicht vollziehen und eine desfallsige Mahnung fruchtlos bleiben sollte, ferner im Falle
des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
Die Prüfung und Genehmigung der Pläne für die Herstellung der Bahn und ihres
Zubehbres, sowie die Anordnung der besonderen Sicherheitsmaßregeln hinsichtlich des elek—
trischen Betriebes und dessen Rückwirkung auf Telephon- und Telegraphenleitungen ist der
königlichen Staatsregierung vorbehalten, die Betriebseröffnung, beziehungsweise der Übergang
vom Pferdebetrieb zum elektrischen Betrieb auf jeder einzelnen Bahnstrecke von einer vorgängigen
technischen Prüfung des Bahn- und Betriebsmateriales und der Genehmigung des königlichen
Staatsministeriums des königlichen Hauses und des AÄußern abhängig gemacht. Änderungen
an den genehmigten Einrichtungen können während der Konzessionsdauer mit Genehmigung
der königlichen Staatsregierung vorgenommen werden, welcher auch das Recht zusteht, im
Laufe der Konzessionsdauer die etwa erforderlich erscheinenden Anderungen der Anlage anzu—
ordnen, ohne daß die Gesellschaft eine Entschädigung zu fordern berechtigt wäre. Ein Wechsel
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