Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1925/26 (1. April 1925 bis 31. März 1926) (1925/26 (1926))

tung 
arge, 
rsten 
Attor 
chaft 
icten. 
mehr 
Und 
Was 
Hor⸗ 
25 
nzu, 
Hrto⸗ 
nd⸗ 
Und⸗ 
und 
ifolge 
irung 
inzel⸗ 
e qnft 
aften 
und 
WG. 
des 
75 
Amts⸗ 
ruppe 
amit 
rmen⸗ 
gher 
elbst 
nifen“ 
4. * 
)xeiter⸗ 
inzel⸗ 
bgabe 
etzten 
fand 
urch 
sind 
„ sich 
Gesundheitswesen und Jugenopflege. 
229 
3ι 
len , —8 — F — an Bezirtsjugendämter. In nicht wenigen 
——— mtsvormunoschaft bereits befreit worden. oder 
werden. Andere wieder weigerten sich w * —9 inzethen auf diesem Sebiete tatis zu 
vor dem J. Januar 1926 geboren * ** oet ge, ee unge 
— 22 mach en ihre inwilligung davon abhängig, 
— gericht den Fall zu übernehmen bereit sei. — eines so wenig 
berechtigt wie das andere. 
Bei der bestellten Amtsvormundschaft mußte sich die Amtsvormunoschaft, wie schon bei 
der bisherigen Sammelvormunoschaft, größte Zurückhaltung auferlegen, da es, solange das 
Personal nicht entsprechend vermehrt werden kann, nicht zu verantworten wäre, weitere 
Vormunoschaften ohne zwingenden Grund zu übernehmen. Demgemäß beschränkte sich die 
Tätigkeit auf Fälle, bei denen die Alimentationsverhältnisse besonders schwierig lagen, bei 
denen das Jugendamt auch sonst einzugreifen hatte, und dergleichen; die Übernahme wurde 
dagegen abgelehnt, wenn ein geeigneter Einzelvormund vorhanden oder zu beschaffen war, 
oder wo es genügte, den Einzelvormund bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen. Auch 
Mündel, die der Bezirksfürsorgeverband unterstützte, konnten nur noch von Fall zu Fall 
übernommen werden. Hingegen wurden eine Anzahl Unterhaltspflegschaften übernommen, um 
der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung vorzubeugen. 
Sorge für den Unterhalt des Amtsmündel. Im Sommer 1925 wurde die übliche 
Mindestrente auf 7 KM wöchentlich erhöht und an diesem Satz bis heute festgehalten. In 
einzelnen Fällen konnte übrigens auch für Kinder einfachsten Standes eine höhere Rente 
erlangt werden, wenn die Notwendigkeit höhere Aufwendungen nachzuweisen war (bei 
Anstaltsunterbringung usw.). 
Die alten Rententitel, die zum Teil noch auf Inder gestellt waren oder sonst auf zu 
niedrige Beträge lauteten, wurden, soweit möglich, dem jetzt gültigen Satz angepaßt. 
Der Alimenteneingang litt erheblich unter der Ungunst der Wirtschaftslage. Oft genug 
nußte von Pfändung abgesehen werden, weil sie von vornherein aussichtslos schien. Crotzdem 
Jaben die Geschäfte auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Vorjahre zugenommen. 
Gegen böswillige Schuldner wurde wiederholt von der Bestimmung des 8 3601 Absatz 10 
des R.Str. G.B. Gebrauch gemacht, allerdings ohne nennenswerten Erfolg. 8 20 R.F. V. 
konnte aus äußeren Gründen leider immer noch nicht zur Anwendung kommen. 
Besondere Aufmerksamkeit wurde den Ansprüchen zugewandt, die den Mündeln nach 
den Sozialgesetzen und ihren neuen Bestimmungen zustehen. Die Ansprüche unehelicher Kinder 
oersicherter Väter, die vor Erlaß der neuen Fassung des 8 1259 RVO. verstorben waren, 
wurden nunmehr auch von der Landesversicherungsanstalt Mittelfranken grundsätzlich aner— 
kannt, sodaß zahlreiche Mündel, für die schon früher vorsorglich Antrag auf Waisenrente 
gestellt worden war, nunmehr Rente, 3. T. auch nicht unerhebliche Nachzahlungen, erhielten. 
Mißlich ist es aber, daß die Versicherungsbehörden sich für den Nachweis der Vater— 
schaft an die Bestimmungen des BGB. gebunden erachten, während die Versorgungsämter 
zierin einen freieren Standpunkt einnehmen. Zur Zeit wird versucht, letzteren auch gegenüber 
einem Versicherungsträger durchzusetzen. 
Alimente, Sozialrenten und dergleichen werden zum Teil unmittelbar an Mutter oder 
pflegeeltern der Mündel geleistet. über die Eingänge bei der Amtsvormunoöschaft wird weiter 
unten beim Abschnitt „Vermögensverwaltung“ berichtet. 
Von Schweizer Freunden erhielt die Amtsvormunoschaft wiederum Tiebesgaben, die den 
sehr willkommenen Grundstock der Weihnachtspakete für eine Anzahl bedürftiger Mündel bildeten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.