Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1925/26 (1. April 1925 bis 31. März 1926) (1925/26 (1926))

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Gesundheitswesen und Jugenopflege. 
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ich auf den Standpunkt, daß das anoronende Gericht auch bei der vorläufigen Fürsorge— 
rziehuns nur in ganz besonders gelagerten Fällen von einer eigenen Beweiserhebung absehen 
önne. Dieser Zwang gr richterlichen Beweiserhebung verhindert nach der Erfahrung des 
Jugendamtes ain vielen Fällen ein rasches Eingreifen des Gerichts zum Schaden der Jugend— 
ichen. Die Folgen der Aufhebung der erwähnten 7 Fürsorgeerziehungbeschlüsse haben sich 
in Nürnberg im letzten Jahr in einer zum Ceil unerhört scharfen Steigerung des Wider— 
tandes der Erziehunssberechtigten gegen die Durchführung der Fürsorgeerziehung bemerkbar 
gzemacht, eines Widerstandes, den das Amt durch die Arbeit der vorhergehenden Jahre schon 
iüberwunden glaubte. 
Jugendgerichtshilfe. Die Zahl der verurteilten Jugendlichen ist im Berichtsjahr 
wiederum zurückgegangen und zwar von 525 auf 411, jedoch wirkte sich dieser quantitative 
Rückgang nicht auch qualitativ aus, insoferne als der Anteil der schweren Vergehen nicht 
unerheblich gestiegen ist. Die Altersgliederung der Jugendlichen ergibt einen auffallenden 
Rückgang der 17218 jährigen zu Ungunsten der 15— 16jährigen. Unter den Eigentumsver⸗ 
zehen, die nach wie vor-an erster Stelle stehen, hat der Prozentsatz der schweren Diebstähle, 
Betrug, Unterschlagung usw. zugenommen. Zurückgegangen sind die Sittlichkeitsverbrechen 
und vor allem die Schulversäumnisse. So gut wie keine Volle mehr spielen die im Vorjahr 
noch häufigen politischen Vergehen und Verstöße gegen die Verordnung über den Rundfunk—⸗ 
verkehr. Strafaussetzung wurde gewährt in 213 Fällen, hierunter in Verbindung mit Erziehungs⸗ 
naßnahmen in 110 Fällen; Strafaussetzung wurde versagt in 68 Fällen. 
Im Berichtsjahr war die Abteilung Jugenoͤgerichtshilfe an 39 Hauptverhandlungen 
wegen Sittlichkeitsverbrechen, begangen an Jugenoölichen, beteiligt. 1I0 Jungen und 62 Mäochen 
waren Opfer dieser strafbaren Handlungen. In zs aller dieser Fälle mußten fürsorgerische 
Maßnahmen durch das Jugendamt eingeleitet werden. An die Staatsanwaltschaft wurde 
die Bitte gerichtet, dem Jugendamt in Zukunft außer den Fällen, in denen Jugendliche un⸗ 
nittelbar Opfer eines Verbrechens geworden sind, auch solche Kinder und Jugenodliche zu 
melden, die ihr aus Prozessen wegen Kuppelei, Abtreibung, Körperverletzung u. a. als durch 
die häuslichen Verhältnisse gefährdet erscheinen. 
Amtsvormundschaft. Allgemeines. Das RIWG. hat der Amtsvormundschaft 
— bisher: stäotische Berufsvormundschaft — und den ihr angegliederten Abteilungen Pflege⸗ 
kinderschutz — bisher: Kostkinderamt — und Gemeindewaisenrat neue Rechtsgrundlagen 
zegeben; es hat den Kreis ihrer Schutzbefohlenen — Amtsmündel wie Pflegekinder — stark 
erweitert, den Umfang der Geschäfte vermehrt, die Art ihrer Durchführung aber kaum verändert. 
Für den Unehelichenschutz bedeutet die Einführung des RIWG. einen unleugbaren 
Fortschritt. Bisher erhielt das uneheliche Kind regelmäßig zunächst einen Einzelvormund; 
inter Berufsvormundschaft kam es, wenn überhaupt, erst später, oft zu spät. Nunmehr 
zelangt es unmittelbar mit der Geburt unter die Vormundoschaft des Jugendamtes (gesetzliche 
Amtsvormunoschaft), kann also sofort fürsorglich betreut und sachkundig vertreten werden. 
Anpassung an das neue Recht. Mit dem Inkrafttreten des RIWG. wurde das 
Tandesgesetz von 1908 über die Berufsvormunoschaft hinfällig, ebenso das darauf beruhende 
Semeindestatut, auf Grund dessen die Berufsvormunoschaft der Staot Nürnberg im Jahre 1912 
ins Leben getreten war. Die städtische Berufsvormunoschaft verwandelte sich in die Amts⸗ 
oormunoschaft des Jugendamtes; die Mündel des städtischen Berufsvormunds wurden gemäß 
den Übergangsbestimmungen des BSJAG. ohne weiteres Amtsmündel. Der bisherige Berufs⸗ 
bormund wurde als Amtsvormund bestellt. Auch die bisherige innere Gliederung des Amtes — 
6 Vormunoschaftsabteilungen, Prozeß⸗ und Vollstreckungsabteilung, Kasse) —, blieb bestehen; 
neu gebildet wurde eine sogenannte Aufnahmeabteilung, bei der die neu anfallenden gesetz⸗ 
ichen Amtsvormunoschaften, zunächst bearbeitet werden, bis feststeht, ob sie bei Amt weiter⸗
	        
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