Irößere
ichsinns
nüpfen
etriehen
zeitnöte
teilung.
ageholt.
Der
ch auch
Hrdeten
ziehung
if das
Zezirkz⸗
n sind,
nicht
q und
xerische
n dem
Inzu⸗
irsorge⸗
ir den
cehung,
ndamt,
hesamt⸗
chtigen
st auf
180.
zültige
Alter
unter
triegs⸗
waht⸗
iktoren
den
den
der
sorge⸗
ʒeginn
richts⸗
hin
dem
des
eten.
Isten
Gesundheitswesen und Jugenopflege.
227
ich auf den Standpunkt, daß das anoronende Gericht auch bei der vorläufigen Fürsorge—
rziehuns nur in ganz besonders gelagerten Fällen von einer eigenen Beweiserhebung absehen
önne. Dieser Zwang gr richterlichen Beweiserhebung verhindert nach der Erfahrung des
Jugendamtes ain vielen Fällen ein rasches Eingreifen des Gerichts zum Schaden der Jugend—
ichen. Die Folgen der Aufhebung der erwähnten 7 Fürsorgeerziehungbeschlüsse haben sich
in Nürnberg im letzten Jahr in einer zum Ceil unerhört scharfen Steigerung des Wider—
tandes der Erziehunssberechtigten gegen die Durchführung der Fürsorgeerziehung bemerkbar
gzemacht, eines Widerstandes, den das Amt durch die Arbeit der vorhergehenden Jahre schon
iüberwunden glaubte.
Jugendgerichtshilfe. Die Zahl der verurteilten Jugendlichen ist im Berichtsjahr
wiederum zurückgegangen und zwar von 525 auf 411, jedoch wirkte sich dieser quantitative
Rückgang nicht auch qualitativ aus, insoferne als der Anteil der schweren Vergehen nicht
unerheblich gestiegen ist. Die Altersgliederung der Jugendlichen ergibt einen auffallenden
Rückgang der 17218 jährigen zu Ungunsten der 15— 16jährigen. Unter den Eigentumsver⸗
zehen, die nach wie vor-an erster Stelle stehen, hat der Prozentsatz der schweren Diebstähle,
Betrug, Unterschlagung usw. zugenommen. Zurückgegangen sind die Sittlichkeitsverbrechen
und vor allem die Schulversäumnisse. So gut wie keine Volle mehr spielen die im Vorjahr
noch häufigen politischen Vergehen und Verstöße gegen die Verordnung über den Rundfunk—⸗
verkehr. Strafaussetzung wurde gewährt in 213 Fällen, hierunter in Verbindung mit Erziehungs⸗
naßnahmen in 110 Fällen; Strafaussetzung wurde versagt in 68 Fällen.
Im Berichtsjahr war die Abteilung Jugenoͤgerichtshilfe an 39 Hauptverhandlungen
wegen Sittlichkeitsverbrechen, begangen an Jugenoölichen, beteiligt. 1I0 Jungen und 62 Mäochen
waren Opfer dieser strafbaren Handlungen. In zs aller dieser Fälle mußten fürsorgerische
Maßnahmen durch das Jugendamt eingeleitet werden. An die Staatsanwaltschaft wurde
die Bitte gerichtet, dem Jugendamt in Zukunft außer den Fällen, in denen Jugendliche un⸗
nittelbar Opfer eines Verbrechens geworden sind, auch solche Kinder und Jugenodliche zu
melden, die ihr aus Prozessen wegen Kuppelei, Abtreibung, Körperverletzung u. a. als durch
die häuslichen Verhältnisse gefährdet erscheinen.
Amtsvormundschaft. Allgemeines. Das RIWG. hat der Amtsvormundschaft
— bisher: stäotische Berufsvormundschaft — und den ihr angegliederten Abteilungen Pflege⸗
kinderschutz — bisher: Kostkinderamt — und Gemeindewaisenrat neue Rechtsgrundlagen
zegeben; es hat den Kreis ihrer Schutzbefohlenen — Amtsmündel wie Pflegekinder — stark
erweitert, den Umfang der Geschäfte vermehrt, die Art ihrer Durchführung aber kaum verändert.
Für den Unehelichenschutz bedeutet die Einführung des RIWG. einen unleugbaren
Fortschritt. Bisher erhielt das uneheliche Kind regelmäßig zunächst einen Einzelvormund;
inter Berufsvormundschaft kam es, wenn überhaupt, erst später, oft zu spät. Nunmehr
zelangt es unmittelbar mit der Geburt unter die Vormundoschaft des Jugendamtes (gesetzliche
Amtsvormunoschaft), kann also sofort fürsorglich betreut und sachkundig vertreten werden.
Anpassung an das neue Recht. Mit dem Inkrafttreten des RIWG. wurde das
Tandesgesetz von 1908 über die Berufsvormunoschaft hinfällig, ebenso das darauf beruhende
Semeindestatut, auf Grund dessen die Berufsvormunoschaft der Staot Nürnberg im Jahre 1912
ins Leben getreten war. Die städtische Berufsvormunoschaft verwandelte sich in die Amts⸗
oormunoschaft des Jugendamtes; die Mündel des städtischen Berufsvormunds wurden gemäß
den Übergangsbestimmungen des BSJAG. ohne weiteres Amtsmündel. Der bisherige Berufs⸗
bormund wurde als Amtsvormund bestellt. Auch die bisherige innere Gliederung des Amtes —
6 Vormunoschaftsabteilungen, Prozeß⸗ und Vollstreckungsabteilung, Kasse) —, blieb bestehen;
neu gebildet wurde eine sogenannte Aufnahmeabteilung, bei der die neu anfallenden gesetz⸗
ichen Amtsvormunoschaften, zunächst bearbeitet werden, bis feststeht, ob sie bei Amt weiter⸗