Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1925/26 (1. April 1925 bis 31. März 1926) (1925/26 (1926))

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V. 
Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge. 
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Durch das oben erwähnte Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 
4. Juli 1925 (XGBl. 1925 / I, S. 97) wurde die Unfallversicherung auf den mit dem versicherten 
Betrieb zusammenhängenden Weg von und zur Arbeitsstelle (bisher unversichert) ausgedehnt; 
außerdem wurde die Berufsfürsorge, die Kinderzuschläge für Renten Schwerverletzter — o0. s. solche, 
die aus einem oder mehreren Unfällen zusammen eine Rente von mindestens 500 /0 beziehen — 
die einmalige Witwenbeihilfe — Beihilfe beim Ableben eines Schwerverletzten, der nicht an 
den Folgen des Unfalles starb — neu eingeführt. Auch die Bestimmungen über das Heil—⸗ 
oerfahren haben eine wesentliche Änderung erfahren. Die Berufsgenossenschaften sollen das 
Heilverfahren möglichst bald und mit allen Mitteln übernehmen, damit die Arbeitsfähigkeit 
des Verletzten wieder erlangt und so die dauernde Rentenlast vermindert wird. Ferner enthält 
das Gesetz die Bestimmungen über die Umrechnung der Renten aller Unfälle, die sich vor 
dem Jahre 1914 ereignet haben. 
Invalidenversicherung. Durch das Gesetz über Ausbau der Angestellten⸗ und 
Invalidenversicherung und über Gesundheitsfürsorge vom 28. Juli 1925 trat mit Wirkung 
oom 28. September 1925 wieder eine Erhöhung der Beiträge ein. Die neuen Tohnklassen 
sind nunmehr: 
bei wöchentlicher Lohnzahlung Lohnklasse Wochenbeitrag 
bis 6 RA 25 I 
über 6 RA, I7 IA 50 NA 
12 M,, MP 70 AG 
„18 RMA, 240 IM OOo 
„24 P, 30 RA 120 N 
„30 R.M 140 E 
Die Durchführung dieser Beitragserhöhung begegnete seitens der Arbeitgeber und Ver⸗ 
sicherten großen Schwierigkeiten, da sie in eine Zeit des wirtschaftlichen Niedergangs fiel. 
Das gleiche Gesetz brachte weiter die Bestimmung, daß den Versicherten bis zu einem 
Wochenlohn von 6 RAM sowie den Tehrlingen die Hälfte der Beiträge nicht mehr am Lohn 
abgezogen werden darf. 
Bei der freiwilligen Weiterversicherung und der Selbstversicherung sind seit J. August 1925 
die Beiträge nach der Höhe des Einkommens, mindestens jedoch in Tohnklasse 2, zu entrichten. 
Diese neue Bestimmung war für die freiwillige Weiterversicherung von äußerst ungünstiger 
Wirkung, denn eine ganze Reihe von Versicherten mußte die freiwillige Versicherung aufgeben, 
da sie die hohen Beiträge nicht erschwingen konnten. 
Alle diese Änderungen verursachten auch dem Amte eine erhebliche Arbeitsmehrung, so 
war 3. B. das Markenberichtigungsverfahren allein schon in 5405 Fällen durchzuführen. 
Außerdem mußten zahlreiche Auskünfte über diese neuen Bestimmungen erteilt werden. Die 
Auswirkungen der Bestimmungen über den Übertritt von einer versicherungspflichtigen in eine 
oersicherungsfreie Beschäftigung (8 1242b und o RVO.) zeigten sich erst im Berichtsjahr 
gelegentlich des Kartenumtausches. Nach diesen Bestimmungen ist eine freiwillige Weiterver— 
sicherung beim Übertritt von einem versicherungspflichtigen in ein versicherungsfreies Beschäf— 
tigungsverhältnis mit Erfolg nur möglich, wenn der Versicherte innerhalb zweier Monate 
nach dem Übertritt eine Erklärung abgibt, daß er im Falle seiner Versetzung in den Ruhe— 
stand auf Auszahlung von 800/0 der einbezahlten Beiträge verzichtet. Diese Vorschrift ist in 
den Kreisen der Versicherten wenig bekannt gewesen und deshalb vielfach nicht beachtet 
worden, so daß es eine große Härte bedeutet, wenn an der Einhaltung dieser Frist strenge 
festgehalten werden sollte. 
Eine wesentliche Mehrarbeit verursachte im Berichtsjahre auch wieder die Ausdehnung 
der Invalidenversicherungspflicht auf die Hausgewerbetreibenden: es ist immer noch eine
	        
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