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Gemeindevertretung und -Verwaltung.
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Personalabbau. Die erneute systematische Nachprüfung des gesamten Personalkörpers
war veranlaßt durch die Personalabbauverordnungen des Reiches und des bayerischen Staates.
Nach den für die Gemeinden erlassenen Vollzugsbekanntmachungen (Ministerialbekanntmachung
vom 27. März und 7. April 1924) war die Stadtgemeinde an sich verpflichtet, die Zahl der
Beamten mindestens auf den Stand vom 1. August 1914 zu vermindern. Die Beamten der
werbenden Betriebe sollten hiebei außer Betracht bleiben. Die Staatsaufsichtsbehörde ließ
Ausnahmen nur dann zu, wenn sie durch die Uebertragung neuer Aufgaben oder durch die
wesentliche Vermehrung alter Aufgaben seit dem 1. Auqust 1914 unabweisbar gerechtfertigt
waren.
Wie die Abbauziffern der letzten 2 Jahre ausweisen, hatte die Stadtverwaltung den
Personalabbau schon von selbst in die Wege geleitet und durchgeführt, weil ihr ganzer Aufbau
—& Voraussetzung für
jeden organischen Personalabbau ist aber, daß sich Hand in Hand mit ihm der Abbau des Auf—
gabenkreises durchführen läßt. Die seitherige Entwicklung der Verhältnisse zeigt jedoch, daß
eine erhebliche Verringerung der Geschäftsaufgaben weder eingetreten noch zu erwarten ist.
hingegen ist auf nahezu allen Gebieten gemeindlicher Betätigung die Geschäftslast gewachsen
und weiterhin im Steigen begriffen. Hervorgerufen wird diese Zunahme durch Uebertragung
und Uebernahme neuer Aufgaben auf die Stadt, sowie durch die Arbeitsvermehrung infolge
der ständigen Veränderungen in der Gesetzgebung. Es war natürlich, daß diese Erscheinungen
statt des Abbaues eine weitere Vermehrung der Beamtenzahl zur Folge haben mußten. Trotz
der Vermehrung des Personals und trotz der größtmöglichen Ausnützung desselben ist auch
heute der Personalstand noch als äußerst knapp zu bezeichnen.
Der zur Durchführung des Personalabbaues bei der Stadt eingesetzte Ausschuß (Abbau—
kommission) hat im März 1925 die gesamten Geschäfts- und Personalverhältnisse unter dem
Gesichtspunkt etwaiger weiterer Einschränkungen noch einmal überprüft. Er kam zu dem
Ergebnis, daß eine weitergehende Verminderung des Personalstandes nicht mehr möglich ist,
wenn nicht die ordnungsgemäße Fortführung der städt. Verwaltung ernstlich in Frage gestellt
werden soll.
Im übrigen wurden durch die Tätigkeit der Abbaukommission im Gesamt-Stellenplan
insgesamt 211 Stellen eingezogen und 4 Stellen gesenkt.
Erholungsurlaube. 1. Ständige Beamte und Beamte auf Dienstver—
drag. Der Erholungsurlaub für 1924/ 25 wurde entsprechend den staatlichen Vorschriften
festgesezt. Er betrug in Kalendertagen:
in den Besoldungs-Gruppen:
bis zur Vollendung
des 30. Lebensiahbres:
v. 31. bis zur Vollendung
des 40. Lebensiahres:
vom 41. Lebensfjahre
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sowie die Beamten
mit Einzelgehältern
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29
28
31
31
35
42
21
28
Monat
23
28
Monat
—
1
42
42
J
Die Urlaube der Beamtenanwärter und Amtsgehilfen wurden nicht verändert.
2. Vertragsangestellte. Für diese blieb es hinsichtlich der Urlaubsregelung
ohme Veränderung wie bisher.