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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
vurde der Rentenanspruch in 2 Fällen abgelehnt, wovon ein Fall im Berufungsverfahren als
entschädigungsberechtigt anerkannt wurde. Ferner wurden weitere 9 berufungsfähige Bescheide
erlassen, und zwar 1 über Heilverfahren, 4 über Rentenentziehung und 4 über Rentenkürzung.
In 4 Fällen wurden durch die Rentner Berufungen eingelegt, welche abgewiesen wurden. Ueber
Zulagen ergingen 63 Bescheide. An Kosten für Heilverfahren in Privatbehandlung wurden
142 RMuverausgabt. Die Unfallrenten einschließlich Zulagen von 38 Verletzten beliefen sich
auf 3588 RM, die Hinterbliebenenrenten an 9 Witwen auf 2022 RM, das Sterbegeld auf
30 RM. Die Kosten für die Rentenfestsetzung betrugen 30 RM, die des Verfahrens 55 RM.
Für die Unfallversicherung der bei den Eigenbauten der Stadtgemeinde und beim nicht
zewerbsmäßigen Halten von Fahrzeugen der Stadtgemeinde Nürnberg beschäftigten Personen
wurden auf Veranlassung des Staatsministeriums des Innern unterm 2. April 1924 neue
Ausführungsbestimmungen erlassen, welche durch Ministerialentschließung vom 20. Mai 1924
genehmigt worden sind.
Die im Berichtsjahr ergangenen gesetzlichen Bestimmungen wurden im
allgemeinen durch die Stabilisierung erforderlich. Zunächst wurden durch die am 1. April 1925
in Kraft getretene Verordnung über Renten und Zulagen in der Unfallversicherung vom
21. März 1924 (RGEBl. J, S. 292), abgesehen von den heute nicht mehr in Betracht kommen—
den Bestimmungen, die nicht zulagenberechtigten Renten (Renten von 10 und 15 Prozent), die
odierteljährlich weniger als eine Billion betrugen, für die Auszahlung auf eine volle Billion
Mark aufgerundet. Auch trat an die Stelle der bisherigen Halbmonatszahlung die Voraus—
zahlung der Zulagen für je einen Monat. Durch die Verordnung über die Festsetzung von
Heldbeträgen in der Unfallversicherung vom 17. Mai 1924 (Reichsanzeiger 1924, Nr. 119)
wurde die Drittlungsgrenze für die Anrechnung des Jahresarbeitsverdienstes auf 1800 GM.
und der Mindestbetrag für das Sterbegeld auf 50 GM. umgestellt. Ebenso erfolgte die Um—
stellung der der Berechnung der Zulagen zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienste auf
Goldmark durch die Verordnung über Zulagen in der Unfallversicherung vom 23. Mai 1924
(RGBl. J, S. 560). Das Gesetz über Sonderzulagen in der Unfallversicherung vom 31. Juli
1924 (XGEBl. J, S. 669) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes
vom gleichen Tag (XEBl. J, S. 670) brachte den Empfängern einer Verletztenrente von zwei
Dritteln oder mehr der Vollrente mit Wirkung vom 1. Juli 1924 ab eine monatliche Zulage
von 15 GM. Ist die Rente nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst eines landwirt—
schaftlichen Arbeiters festgesetzt, so beträgt die Sonderzulage 10 GM. monatlich. Endlich
wurden die Vorschriften des Gesetzes über Zulagen durch die 2. Verordnung über die Aus—
dehnung der Zulagen in der Unfallversicherung auf fremde Staatsangehörige, die im Deutschen
Reiche ihren Wohnort haben, und auf Deutsche, die sich im Auslande aufhalten, ausgedehnt.
Das Reichsversicherungsamt hat die Durchführung der erwähnten Gesetze und Verordnungen
durch verschiedene Runderlasse geregelt; insbesondere wurde durch Runderlaß des Reichsver⸗
sicherungsamts vom 16. Januar 1925 (Reichsanzeiger Nr. 18 vom 22. Januar 1925) bestimmt,
daß mit Rücksicht auf das Münzgesetz vom 30. August 1924 (RGBl. II, S. 254) und der zu
seiner Durchführung ergangenen Verordnungen vom 10. Oktober 1924 (RGBl. II, S. 383)
und vom 12. Dezember 1924 (XGBl. I, S. 775) die sämtlichen in Geld zu bewirkenden
Leistungen in Reichsmark und Reichspfennigen festzustellen und anzuweisen sind.
Durch verschiedene Bekanntmachungen des Reichsversicherunggamts bzw. des Bayer.
Landesversicherungsamtes wurden die Prämientarife der Zweiganstalten der Baugewerks—
berufsgenossenschaften neu geregelt und neue Vorschriften, betr. die Aufstellungen der Nach—
weisungen über die Rechnungsergebnisse der Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden,
erlassen. Durch die 4. Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Postvorschüsse und