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Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge.
Bunsten der Stadtgemeinde Nürnberg in Feingold zu bestellen sind und für die Reichs. und
Landeshypothekardarlehen besondere Hypotheken zu Gunsten des bayerischen Staates als
wertbeständige Hypotheken ohne Brief in Goldmark (gemäß Verordnung vom 17. April 1924
R.«G.Bl., S. 415) auf den Baugrundstücken einzutragen sind, die vom 1. Januar 1925 an
jährlich mit 3 v. H. getilgt und mit 2 v. H. verzinst werden müssen.
Darlehensbauten 1924. In der Verordnung des Gesamtministeriums vom 31. März
1924 — Bayer. Staatsanzeiger Nr. 77 — über die Entrichtung der Haussteuer und einer
Abgabe zum Ausgleich der Geldentwertung bei bebauten Grundstücken für 1924, in der die
Grundlagen für die Bemessung der Haussteuer bei der Areal- und bei der Mietsteuer sowie
der Maßstab für die Berechnung der Steuerschuldigkeiten festgelegt sind, ist auch bestimmt,
daß zu den nach der Verordnung festgesetzten und umgerechneten Steuern ein Zuschlag von
250 v. H. für das Jahr erhoben wird, um Mittel für Förderung des Wohnungsbaues und
rür Kulturzwecke zu gewinnen. Die Erhebung von Gemeindeumlagen zu dieser Abgabe war
unzulässig. Für 1924 wurde die Haussteuer und der Zuschlag mit je ein Zwölftel der Jahres—
chuldigkeit monatlich fällig.
Nach der gleichen Verordnung waren an Stelle der in 88 26 ff. der 3. Steuer—
notverordnung vorgesehenen Abgabe zum Ausgleich der Geldentwertung bei bebauten Grund—
stücken Zuschläge zur Haussteuer zu erheben, die vom Staatsministerium der Finanzen im
Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziale Fürsorge monatlich festgesetzt wurden und
nit der Haussteuer einzubezahlen waren.
Von diesen Zuschlägen konnten auf Antrag unter anderen befreit werden: Neubauten
oder durch Um- oder Einbauten neu geschaffene Gebäudeteile, wenn der Bau erst nach dem
1. Juli 1918 bezugsfertig geworden war. Bezüglich solcher Neubauten, Um- oder Einbauten,
die mit Beihilfen aus öffentlichen Mitteln ausgeführt worden sind, blieb jedoch besondere
Regelung vorbehalten, wovon später noch zu sprechen ist.
Die Förderung der Wohnungsbauten 1924 erfolgte seitens des Staates mit Hilfe der
auf Grund der Bekanntmachung des Gesamtministeriums vom 31. März 1924 über die Ent—
richtung der Haussteuer usw. zur Verfügung stehenden Mittel durch Gewährung von staat—
lichen Baudarlehen nach Maßgabe der Bestimmungen vom 5. April 1924 (Bayer. Staats—
anzeiger Nr. 83).
Seitens der Gemeinde wurden aus städtischen Mitteln sowohl Ergänzungs—
darlehen zu den staatlichen Baudarlehen als auch rein gemeindliche Hypotheken bis zur Höhe
von 90 Prozent der aus der Gesamtwohnfläche berechneten Baukosten nach Maßgabe der vom
Sonderausschuß für das Wohnungsbauprogramm 1924 und vom Stadtrat festgelegten Richt—
linien vom 5. März 1924 gegeben.
Das Wohnungsbauprogramm 1924 umfaßte endgültig 893 Wohnungen, nämlich
527 Wohnungen, für welche staatliche und zum Teil neben diesen auch gemeindliche, 213, für
die lediglich gemeindliche Baudarlehen gewährt wurden und 153, die von der Stadt mit
gemeindlichen Mitteln gebaut wurden.
Von den 893 Wohnungen (242 Flachbauten, 651 in mehrgeschossigen Gebäuden) wurden
568 durch Baugenossenschaften und Bauvereinigungen, 133 durch die städtische Wohnungs—
baugesellschaft, 153 durch das städtische Hochbauamt und 39 durch Private errichtet.
Zur Durchführung des Bauprogramms waren an öffentlichen Mitteln vor—
gesehen: Staatliche Baudarlehen in Höhe von 2500000 GM, Arbeitgeberdarlehen:
92 000 EM, Kreisdarlehen: 80 000 6M und gemeindliche Mittel: 2 700 000 GM. Es ergab
sich also im ganzen ein Betrag von 5372 000 6M.