Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1923/24 (1923/24 (1925))

Allgemeine wirtschaftliche und soziale Fürsorge. 
stadt, Selbsthilfe, West, Rosenhof, des Reichsverbandes der Kriegsbeschädigten, Lindenhain— 
Röthenbach und der Straßenbahner, ferner für Bauvorhaben des Beamtenwohnungsbauvereins 
und der Baugenossenschaft für Angehörige der Verkehrsanstalten. Die Anträge dieser Bau— 
vereinigungen (einschließlich der städtischen Wohnungsbaugesellschaft) betrafen die Errichtung 
von insgesamt 331 Wohnungen (41 Einfamilienhäusern und 290 Wohnungen in Mehr— 
familienhäusern). 
In der dritten Steuernotverordnung des Reiches vom 14. Februar 1924 ist den Ländern 
und — nach näherer Bestimmung des Landesrechts den Gemeinden — die Auflage gemacht, im 
Zusammenhang mit der Regelung des Mietwesens von dem bebauten Grundbesitz eine Steuer 
(Mietzinssteuer) zu erheben und mindestens 10 v. H. der aufkommenden Steuer zur Förderung 
der Neubautätigkeit zu verwenden. Damit ist die Ouelle erschlossen, aus der die Mittel für 
Förderung des Wohnungsbaues 1924 fließen können. Die früheren reichsgesetzlichen Bestim— 
mungen über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues traten am 
31. März 1924 außer Kraft. 
In der Verordnung vom 14. Februar 1924 wurde den Landesregierungen die Befugnis 
eingeräumt, Grundstücke mit Gebäuden, die mit Beihilfen aus öffentlichen Mitteln errichtet 
worden sind, zur Förderung des Wohnungsbaues an Stelle der Mietzinssteuer mit einer 
Grundschuld bis zu 40 v. H. des in Goldmark umgerechneten Wertes der Beihilfe oder einem 
entsprechenden Hundertsatz des Friedenswertes des Grundstücks zu belasten. Diese Belastung 
geht allen bisherigen Belastungen vor, mit Ausnahme der Belastung zugunsten der Deutschen 
Rentenbank. Soweit auf dem Grundstück wertbeständige Beihilfehypotheken eingetragen oder 
soweit Beihilfebeträge zurückbezahlt sind, vermindert sich die Grundschuld um den entsprechenden 
Goldmarkwert. 
Mieten der mit Beihilfen aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen. 
Nach dem Reichsgesetz über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues 
vom 26. Juni 1921/6. März 1922 unterliegen die nach dem 1. Juli 1918 erbauten Wohnungen 
der Abgabepflicht nicht. Daraus ergibt sich die Tatsache, daß die für Zuschußwohnungen 
behördlich festgesetzten Mieten zu niedrig sind im Verhältnis zu den Beträgen, die von den 
Mietern gleichwertiger Vorkriegswohnungen bei den fortgesetzt steigenden Sätzen der Abgabe 
allgemein aufgebracht werden müssen. Es ergab sich deshalb für die Stadtgemeinde Ver— 
anlassung, die ihr nach den einschlägigen Vorschriften für Gewährung von Baukostenzuschüssen 
Reichsdarlehen und Landesdarlehen zustehende Neufestsetzung der Mieten für die mit Beihilfen 
aus öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen vorzunehmen und die Mieten in den Zuschuß— 
wohnungen auf die gleiche Höhe zu bringen, wie sie sich für die vor dem 1. Juli 1918 
fertiggestellten Wohnungen bei Einrechnung der Wohnungsbauabgabe ergibt. 
Der Stadtrat hat bereits Ende Dezember 1922 beschlossen, daß die Mieten für sämtliche 
mit Zuschüssen und Darlehen aus öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen mit Wirkung 
vom 1. Januar 1923 neu festzusetzen und die Mehrbeträge nach Maßgabe der für den 
einzelnen Fall einschlägigen Bestimmungen zur Tilgung der Beihilfen an die Stadt abzuführen 
sind. Schon die Ankündigung der Maßregel hatte zur Folge, daß eine Anzahl von Bauherrn 
die erhaltenen Beihilfen mit Zinsen freiwillig zurückzahlte. Das Endergebnis war, daß mit 
Ausnahme von 3 Fällen sämtliche Baukostenzuschüsse, Reichsdarlehen und Landesdarlehen 
1921 zurückbezahlt bezw. getilgt wurden. Allerdings erfolgten Rückzahlungen und Tilgungen 
zum großen Teil in vollständig entwertetem Gelde. 
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e) Städtische Wohnungsbaugesellschaft. 
Bautätigkeit. Im Jahre 1923 konnte die Förderung des Wohnungsbaues aus 
öffentlichen Mitteln infolge der äußerst schwierigen Wirtschaftslage nur in einem sehr
	        
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