Metadata: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

Bitte um Beihülfe Kenntniß zu geben ist, verfolgt, 
oder wenn sie von Jemandem im Hause beigerufen 
wird, oder wenn sie einen auf Eindringen lautenden 
amtlichen Befehl hat. 
Erbrechen von Wohnungen oder Behältern bei 
solchen Haussuchungen finden nur auf spezielle obrig— 
keitliche Anordnungen statt. 
Zur Vornahme von Haussuchungen muß obrig⸗ 
keitliche Weisung vorliegen. 
8. 52. 
Die Polizeimannschaft der Stadt Nürnberg hat 
die ihr übertragenen Dienst-Verrichtungen der Regel 
nach nur inuerhalb des städtischen Polizei⸗Bezirkes zu 
leisten. Eine Ausnahme hievon findet dann statt, 
wenn dieselbe in der Verfolgung eutflohener Verbrecher 
begriffen ist, oder in andere Distrikte zur Vornahme 
rgend einer Handlung ausdrücklich beordert wird. 
g Lorwand 
gunt zu nich 
PWiden 
Wm Aufen— 
M hei Gt 
Zowdt 
?adten, m 
u vethasten 
Als 
wigen dün 
Arühet aut 
zuigt hab 
shier auft 
pit gesetti 
det Conscy 
sittig kor 
Zoldo 
figen 
Vierter Abschnitt. 
Von den einzelnen Zweigen des polizeilichen 
Dienstes der Polizei-Mannschaft. 
Sicherheit. 
hrem 
Milit 
—— 
gelm 
im. 
* 
Sos 
8. 53. 
Auf Landstreicher und Gauner, sowie auf deren 
Hehler, hat der Polizeisoldat ein besonderes wachsames 
Hezo 
m 
—X8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.