Bitte um Beihülfe Kenntniß zu geben ist, verfolgt,
oder wenn sie von Jemandem im Hause beigerufen
wird, oder wenn sie einen auf Eindringen lautenden
amtlichen Befehl hat.
Erbrechen von Wohnungen oder Behältern bei
solchen Haussuchungen finden nur auf spezielle obrig—
keitliche Anordnungen statt.
Zur Vornahme von Haussuchungen muß obrig⸗
keitliche Weisung vorliegen.
8. 52.
Die Polizeimannschaft der Stadt Nürnberg hat
die ihr übertragenen Dienst-Verrichtungen der Regel
nach nur inuerhalb des städtischen Polizei⸗Bezirkes zu
leisten. Eine Ausnahme hievon findet dann statt,
wenn dieselbe in der Verfolgung eutflohener Verbrecher
begriffen ist, oder in andere Distrikte zur Vornahme
rgend einer Handlung ausdrücklich beordert wird.
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Vierter Abschnitt.
Von den einzelnen Zweigen des polizeilichen
Dienstes der Polizei-Mannschaft.
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8. 53.
Auf Landstreicher und Gauner, sowie auf deren
Hehler, hat der Polizeisoldat ein besonderes wachsames
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