fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1920/21. (1. April 1920 bis 31. März 1921) (1920/21,1 (1921))

Gemeindevertretung und Verwaltung 
tarifvertrag“ für die städtischen Angestellten — abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband 
nordbayerischer Gemeinden und den einschlägigen Gewerkschaften der Angestellten am 20. 
September 1920 zu Rothenburg — Platz gemacht. 
Personalstand. Am Ende des Berichtszeitraumes waren, ohne die Stadtratsmitglieder, 
3335 (3186) Beamte, davon 120 (330) nicht in Besoldungsgruppen eingereihte, ferner 9894 An— 
gestellte, vorhanden. 
Dienstzeit. An der allgemein eingeführten Dienstzeit trat eine Anderung nicht ein. 
Es wurde aber genehmigt, daß die Mittagspause für die im Verwaltungsdienst beschäftigten 
männlichen und weiblichen Beamten und Hilfsbeamten auf begründeten Antrag in besonders 
gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn außerordentliche Entfernungen zwischen Wohnung 
und Arbeitsstätte in Frage kommen, um eine halbe Stunde verlängert werden darf unter der 
Voraussetzung, daß die Betreffenden die tägliche Arbeitsdauer wie die übrigen Beamten und 
Hilfsbeamten erfüllen. 
Urlaubswesen. Zur Regelung des Erholungsurlaubes im Jahre 1920 wurde folgendes 
bestimmt: 1. Ständige Beamte. 5) Bei einer Dienstzeit von drei Monaten bis zu einem 
Jahr verbleibt es bei der bisherigen Urlaubsregelung; b) bei mehr als einiähriger Dienstzeit 
wird der Mindesturlaub auf drei Wochen festgesetzt. 
2. Angestellte. Der Urlaub wird festgesetzt: a) bei mehr als dreimonatiger Dienst- 
zeit auf eine Woche; p) bei mehr als einjähriger Dienstzeit auf zwei Wochen; c) bei mehr als 
zweijähriger Dienstzeit auf drei Wochen. Außerdem wurde genehmigt, daß den Angestellten, 
welche am Kriege teilgenommen haben und die mindestens ein halbes Jahr im Felde — 
nicht in der Etappe — standen, ferner den sämtlichen kriegsbeschädigten Angestellten, abweichend 
von vorstehender Regelung ein Urlaub von drei Wochen gewährt wird. 
Der Erlaß einer neuen Besoldungsordnung für die städtischen Beamten machte eine 
Neufassung der in der Gemeindebeamtenordnung enthaltenen grundsätzlichen Urlaubs— 
vorschriften notwendig. Hiernach betragen — unbeschadet der vorstehend erwähnten 
und für 1920 besonders getroffenen Urlaubsregelung — die Urlaube für die Beamten der 
neuen Besoldungsgruppen J, II, III nach dreimonatiger Dienstzeit eine Woche, nach einjähriger 
Dienstzeit zwei Wochen, nach vollendetem 50. Lebensjahr drei Wochen; der Besoldungsgruppe IV 
zwei Wochen, nach vollendetem 50. Lebensjahr drei Wochen; der Besoldungsgruppen V, VI, 
VII drei Wochen, VIII vier Wochen, IX, X ein Monat, XI ein Monat, nach vollendetem 50. 
Lebensjahr fünf Wochen; der Besoldungsgruppen XII, XIII sechs Wochen. U 
Besoldungsverhältnisse. Zur Regelung des Diensteinkommens der berufsmäßigen 
Gemeindebeamten, einschließlich der Lehrkräfte an den städtischen Schulen, wurde mit Wirkung 
vom 1. April 1920 an eine Beamtenbesoldungsordnung erlassen, die samt der neugefaßten Be— 
soldungsordnung für die Beamtenanwärter als „Nachtrag zur Gemeindebeamtenordnung 
der Stadt Nürnberg“ im Oruck erschienen ist. Die Besoldungsverhältnisse der hiesigen Gemeinde— 
beamten sind damit den Bestimmungen und Gehaltssätzen der neuen Besoldungsordnung für 
die bayerischen Staatsbeamten (Gesetz vom 2. Juni 1920) vollkommen angepaßt worden. 
Das Oiensteinkommen gliedert sich nunmehr in Grundgehalt, Orts— 
zuschlag, Kinderzuschläge und Teuerungszuschläge. 
Die Grundgehälter steigen von zwei zu zwei (statt bisher drei zu drei) Jahren, und zwar 
sind die Steigerungssätze in den ersten Jahren größer, um dem Beamten schon in jüngerem 
Alter eine entsprechende Besoldung zu verschaffen. Der Anfangsgrundgehalt beträgt in allen 
135 Gehaltsgruppen etwa zwei Orittel des Endgrundgehalts. Dieser wird in den unteren Be— 
soldungsgruppen in 16 und in den höheren Gruppen in 14, 12 und 8 dahren erreicht. Die 
einzelnen Grundgehaltsstufen sind aus nachstehender Übersicht zu ersehen:
	        
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