Soziale Fürsorge
9
ctem
omne
bben
e qn·
Nden
Her⸗
Mgo⸗
Hene
rd en.
heim
sund⸗
Niß
och 79
—
denen
ser⸗
5tadt
rhalt
„stellt.
ʒesiter
Luft
. die
Unter⸗
er zur
innen.
dpugg
eppen
Reihe
Her
roffen,
a itart
er die
wratur⸗
rs war
Dosser
er mit
zeböll
nitteln
aal
t zUO
unterschätzende Zahl hat auch ihre Arsache in unsachgemäßer Behandlung der
Räume, wie Waschen und Trocknen der Wäsche in den Wohnungen bei ungenügender Lüftung.
Durch Belehrung und Warnung erfolgte hier Abhilfe. Es ist ja bekannt, wie tiefeingewurzelt
bei manchen Leuten die Vorstellung ist, daß das Luͤften eine Verschwendung der zur Erwärmung
der Räume aufgespeicherten Wärme oder Küchendünste ift. Gegen diese Auffassung mußte oft
ein harter Kampf geführt werden.
Aber auch die Zahl der wegen Unsauberkeit beanstandeten Wohnungen war mit
206 verhältnismäßig hoch. Gar viele Wohnungen befanden sich aber auch in einem unglaublich
vernachlässigten Zustand. Manche, besonders kinderreiche Familien, verschmutzten Treppen,
Fußböden, Türen, Fenster, Wände und Möbel und züchteten das Ungeziefer, statt es zu vertilgen.
Unverständlich ist es ferner, wie es Menschen geben kann, die in ihren Wohnungen Kaninchen
und Geflügel, ja selbst Ziegen und Schweine halten konnten. Solche Fälle wurden allein 40
festgestellt. Der deprimierendste Anblick für einen Wohnungsaufsichts beamten ist es nicht, wenn
Menschen in einer schlechten Wohnung hausen, sondern, wenn eine baulich und hygienisch ein⸗
wandfreie Wohnung durch die Inwohner zu einem Chaos gemacht wird.
Die Beanstandungen bezüglich sonstiger schädlicher Einflüsse (317)
bezogen sich vorwiegend auf schadhafte oder verstopfte Kanalleitungen, auf das Fehlen von
Geruchverschlüssen an Entwässerungsleitungen, die Aufstellung von Kaninchen- und Hühner⸗
stallungen in Höfen, nahe an den Fenstern bewohnter Räume, Halten von Schweinen oder
Hühnern in Kellern und Waschküchen und auf ähnliche Mißstände. Die Fälle von überfüllten
und unsittlich belegten Wohnungen und Wohnungsteilen haben sich im Berichtsjahre
keineswegs vermindert. Die anderen festgestellten Mängel haben sich in normalen Grenzen
gehalten.
Von all diesen Mängeln konnte ein wesentlicher Teil (2011) beseitigt werden. Größeren
Schwierigkeiten begegnet vor allem die Beseitigung solcher Mängel, die, wie die Überfüllung
und sittlichkeitsgefährdende Belegung von Räumen, in erster Linie von dem Wohnungsmarkte
abhängig sind, und die naturgemäß erst nach und nach im Rahmen verfügbarer Wohnungen
behoben werden können. Ferner machen Schwierigkeiten die mit größeren Kosten verbundenen
Instandsetzungen, wie die Erneuerung von Dächern, die Beseitigung von Hausschwamm
sowie die Vermehrung von Aborten.
Die Wohnungsrationierung. Die Grundlage für die Wohnungsrationierung bildet
die Wohnungsmangelbekanntmachung des bayerischen Sozialministeriums vom 10. August 1020,
welche in 89 besagt:
„Bei jeder Beschlagnahme sind die persönlichen, die Familien-,, Berufs- und Erwerbsverhältnisse der
Beteiligten zu berücksichtigen. Auch ist zu prüfen, ob sich die Räume ihrer Lage, ihrer baulichen Beschaffenheit
und ihrer Ausstattung nach zu den Zwecken eignen, für welche sie beschlagnahmt werden sollen.
Bei der Beschlagnahme von Räumen und Nebenräumen zu großer Wohnungen (66b) sind dem
Wohnungsinhaber die zur angemessenen Unterbringung der Haushaltsangehörigen und die für deren Berufs- und
Erwerbstätigkeit erforderlichen Räume, d. h. die nach Zahl, Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der Haus-
haltungsangehörigen benötigten Schlafräume, eine Küche mit Zubehör, mindestens ein Wohnraum, die nötigen
Arbeitsräume, ferner ausreichende Räume zur Aufbewahrung der in den frei zu machenden Räumen befindlichen
Möbel und Einrichtungsgegenstände, zu belassen. Oabei ist neben der Zahl auch die Größe der belassenen Räume
zu berücksichtigen.
Die Räume können auch für mehrere Wohnungssuchende beschlagnahmt werden. Familienwohnungen
sind in den freigemachten Räumen nur dann einzurichten, wenn gegenseitige erhebliche Störungen vermieden
werden können und wenn sich eine eigene Kochgelegenheit beschaffen läßt. In allen anderen Fällen können in den
verfügbaren Räumen nur Einzelpersonen untergebracht werden.
Zur Unterbringung wohnungssuchender Einzelpersonen hat der Inhaber beschlagnahmter Räume, soweit
es ihm billigerweise zugemutet werden kann, gegen angemessene Vergütung in den Räumen das notwendigste
Mobiliar zu belassen.