Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1920/21. (1. April 1920 bis 31. März 1921) (1920/21,1 (1921))

Soziale Fürsorge 
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unterschätzende Zahl hat auch ihre Arsache in unsachgemäßer Behandlung der 
Räume, wie Waschen und Trocknen der Wäsche in den Wohnungen bei ungenügender Lüftung. 
Durch Belehrung und Warnung erfolgte hier Abhilfe. Es ist ja bekannt, wie tiefeingewurzelt 
bei manchen Leuten die Vorstellung ist, daß das Luͤften eine Verschwendung der zur Erwärmung 
der Räume aufgespeicherten Wärme oder Küchendünste ift. Gegen diese Auffassung mußte oft 
ein harter Kampf geführt werden. 
Aber auch die Zahl der wegen Unsauberkeit beanstandeten Wohnungen war mit 
206 verhältnismäßig hoch. Gar viele Wohnungen befanden sich aber auch in einem unglaublich 
vernachlässigten Zustand. Manche, besonders kinderreiche Familien, verschmutzten Treppen, 
Fußböden, Türen, Fenster, Wände und Möbel und züchteten das Ungeziefer, statt es zu vertilgen. 
Unverständlich ist es ferner, wie es Menschen geben kann, die in ihren Wohnungen Kaninchen 
und Geflügel, ja selbst Ziegen und Schweine halten konnten. Solche Fälle wurden allein 40 
festgestellt. Der deprimierendste Anblick für einen Wohnungsaufsichts beamten ist es nicht, wenn 
Menschen in einer schlechten Wohnung hausen, sondern, wenn eine baulich und hygienisch ein⸗ 
wandfreie Wohnung durch die Inwohner zu einem Chaos gemacht wird. 
Die Beanstandungen bezüglich sonstiger schädlicher Einflüsse (317) 
bezogen sich vorwiegend auf schadhafte oder verstopfte Kanalleitungen, auf das Fehlen von 
Geruchverschlüssen an Entwässerungsleitungen, die Aufstellung von Kaninchen- und Hühner⸗ 
stallungen in Höfen, nahe an den Fenstern bewohnter Räume, Halten von Schweinen oder 
Hühnern in Kellern und Waschküchen und auf ähnliche Mißstände. Die Fälle von überfüllten 
und unsittlich belegten Wohnungen und Wohnungsteilen haben sich im Berichtsjahre 
keineswegs vermindert. Die anderen festgestellten Mängel haben sich in normalen Grenzen 
gehalten. 
Von all diesen Mängeln konnte ein wesentlicher Teil (2011) beseitigt werden. Größeren 
Schwierigkeiten begegnet vor allem die Beseitigung solcher Mängel, die, wie die Überfüllung 
und sittlichkeitsgefährdende Belegung von Räumen, in erster Linie von dem Wohnungsmarkte 
abhängig sind, und die naturgemäß erst nach und nach im Rahmen verfügbarer Wohnungen 
behoben werden können. Ferner machen Schwierigkeiten die mit größeren Kosten verbundenen 
Instandsetzungen, wie die Erneuerung von Dächern, die Beseitigung von Hausschwamm 
sowie die Vermehrung von Aborten. 
Die Wohnungsrationierung. Die Grundlage für die Wohnungsrationierung bildet 
die Wohnungsmangelbekanntmachung des bayerischen Sozialministeriums vom 10. August 1020, 
welche in 89 besagt: 
„Bei jeder Beschlagnahme sind die persönlichen, die Familien-,, Berufs- und Erwerbsverhältnisse der 
Beteiligten zu berücksichtigen. Auch ist zu prüfen, ob sich die Räume ihrer Lage, ihrer baulichen Beschaffenheit 
und ihrer Ausstattung nach zu den Zwecken eignen, für welche sie beschlagnahmt werden sollen. 
Bei der Beschlagnahme von Räumen und Nebenräumen zu großer Wohnungen (66b) sind dem 
Wohnungsinhaber die zur angemessenen Unterbringung der Haushaltsangehörigen und die für deren Berufs- und 
Erwerbstätigkeit erforderlichen Räume, d. h. die nach Zahl, Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand der Haus- 
haltungsangehörigen benötigten Schlafräume, eine Küche mit Zubehör, mindestens ein Wohnraum, die nötigen 
Arbeitsräume, ferner ausreichende Räume zur Aufbewahrung der in den frei zu machenden Räumen befindlichen 
Möbel und Einrichtungsgegenstände, zu belassen. Oabei ist neben der Zahl auch die Größe der belassenen Räume 
zu berücksichtigen. 
Die Räume können auch für mehrere Wohnungssuchende beschlagnahmt werden. Familienwohnungen 
sind in den freigemachten Räumen nur dann einzurichten, wenn gegenseitige erhebliche Störungen vermieden 
werden können und wenn sich eine eigene Kochgelegenheit beschaffen läßt. In allen anderen Fällen können in den 
verfügbaren Räumen nur Einzelpersonen untergebracht werden. 
Zur Unterbringung wohnungssuchender Einzelpersonen hat der Inhaber beschlagnahmter Räume, soweit 
es ihm billigerweise zugemutet werden kann, gegen angemessene Vergütung in den Räumen das notwendigste 
Mobiliar zu belassen.
	        
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