Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg des Jahres 1919 (1919,1 (1920))

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Soziale Fürsorge 
Straße 77, 4: Schloßstraße 25, 5: Wöhrder Hauptstraße 46 errichtet, sodaß nun jedem der 
6 Kriegsfürsorgebezirke ein Mieteinigungsamt angegliedert war. 
Die Mieterschutzverordnung vom 26. Juli 1917 erwies sich alsbald als lückenhaft und ins- 
besondere mit Rüchsicht auf die stetig zunehmende Wohnungsnot als unzulänglich. Der Anregung 
der Tagung der deutschen Miet- und Hypothekeneinigungsämter in Frankfurt a. M. vom 5. Aug. 
1918 auf entsprechende Ergänzung der Mieterschutzverordnung folgend, erließ deshalb der Bundes- 
rat unterm 23. September 1018 eine neuerliche Bektmchg., betr. ÄAnderung der Verordnung 
zum Schutz der Mieter vom 26. Juli 1917, durch welche der bisherige Rechtszustand erheblich ver⸗ 
bessert wurde. Diese Anderungen betrafen im wesentlichen folgende Punkte: a) 816ettt 82) 
ließ alle Mietverhältnisse unberüchsichtigt, die, weil auf bestimmte Zeit abgeschlossen, ohne 
Kündigung abliefen. Um auch solche Berträge dem Mieterschutzrecht zu unterwerfen, 
wurde bei 8 2 eine Ziffer 1b eingeschoben und eine entsprechende Anderung des 8 2 Getzt 82 
Absatz I111) vorgenommen. b') Die Mieterschutzverordnung vom 26. Juli 1917 befaßte sich nur 
mit schon bestehenden Mietverhältnissen, ließ aber den neuen Mieter gegenüber wucherischer 
Ausbeutung des Vermieters schutzlos. Diese Lücke wurde durch 85 ausgefüllt; ch 8 6 gab den 
Landeszentralbehörden das Recht, für Bezirke mit besonders großer Wohnungsnot die Rechts⸗ 
wirksamkeit der Kündigung des Vermieters von der Zustimmung des Einigungsamtes abhängig 
zu machen. 86 ZFiff. 2enthält eine entsprechende Vorschrift für Mietverhältnisse, die ohne Kün— 
digung ablaufen. d) Als bemerkenswerte Neuerung ist schließlich außer der Möglichkeit des Er⸗ 
satzes der Erlaubniserteilung zur Aftermiete durch das Einigungsamt (84 der Vong. mit 8540 BGEB.) 
och hervorzuheben die Einführung der Vollstreckbarkeit für Vergleiche, die vor dem Einigungs— 
amt zustande kommen. Festgehalten wurde u. a. daran, daß der Antrag des Mieters an das 
Einigungsamt zunverzüuͤglich“ zu stellen sei, daß Rechtsmittel ausgeschlossen bleiben sollten, und 
daß die Entscheidungen des Einigungsamts im Gegensatz zu den Vergleichen nicht vollstreckbar 
seien. 
Das Staatsministerium des Innern hat unterm 28. September 1918 auf Grund des 85 
der Boͤng. vom 23. September 1018 1. die Ermächtigung nach Fiff. 1des 85der bezeichneten Vdng. 
den Gemeindebehörden derjenigen Gemeinden erteilt, in deren Bezirk ein mit den Befugnissen 
aus 81 der Mieterschutzverordnung vom 26. duli 1917 ausgestattetes Einigungsamt besteht, 
2. die Ermächtigung nach Ziff. 2 des 8 5 der bezeichneten Bundesr. Voͤng. allen Einigungs— 
ämtern erteilt, denen die Befugnisse aus 81 der Mieterschutzverordnung vom 26. Juli 1917 
übertragen sind. Ferner hat das gleiche Ministerium auf Grund des 86 der Vdng. vom 23. Sept. 
1918 für Nürnberg mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet: 1. daß die Bermieter von Wohn— 
räumen ein Mietverhältnis rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Einigungsamts 
kündigen können, insbesondere dann, wenn die Kündigung zum Zwecke der Mietpreissteigerung 
erfolgt, 2. daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit ver⸗ 
längert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des Einigungsamts zum Ablauf 
erwirkt hat. Im Vollzuge dieser gesetzlichen Anordnung und mit Vücksicht auf die außerordent— 
liche Überlastung der 6 Mieteinigungsämter hat der Stadtrat Nürnberg bestimmt, daß eine recht— 
zeitige Erledigung der Anträge nur dann erwartet werden kann, wenn sie spätestens 4 Wochen, 
bei Hündigungen, die am Quartalswechsel erfolgen sollen, spätestens 6 Wochen vor dem Termin, 
an dem die Kündigung erklärt werden soll, bei dem Mieteinigungsamt eingehen. 
Über den weitergehenden Mieterschutz nach bayerischem Recht, insbesondere 
durch die Anordnung, daß die Rechtswirksamkeit eines Mietvertrags von behördlicher Zustimmung 
abhängig ist, siehe die Vong. der Regierung des Freistaates Bayern vom 20. April 1919, betr. 
die Bekämpfung ungebührlicher Mietzinssteigerungen. Darnach sind u. a. Mietzinssteigerungen 
nur mit Zustimmung des Einigungsamtes zulässig und erlangen erst mit Erteilung dieser Zustim⸗ 
mung Vechtsgiltigkeit. Dies gilt auch, wenn bei Abschluß eines neuen Mietvertrages ein höherer
	        
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