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5. Die Teilnahme.
4.5
Unterstützung solcher unter dem Gesichtspunkt einer schweren
Vergehung. Die Begünstigung wird entweder schädlichen Leuten,
d. .h. Verdächtigen ‚und Gemeingefährlichen an sich zu teil oder
offenkundigen Verbrechern und Ächtern oder endlich Verbannten
und Ausgewiesenen. Der Tatbestand erfüllt sich durch jede
Förderung ‚derselben, die sich nicht als wirkliche Beihilfe charak-
terisiert, also vornehmlich durch Hausen, Hofen, Tränken, Ätzen.
Das Beherbergen schädlicher Leute ist in allen Landfriedens-
satzungen, wie auch in den PO. als besonders strafwürdig hervor-
gehoben und in der Ahndung zuweilen dem vollendeten Friedbruch
yleichgeachtet. Es genügt nicht, dem Schädlichen die Herberge
zu versagen; auch der unterlassene Versuch, desselben habhaft zu
werden oder wenigstens seinen Schlupfwinkel den Stadtsöldnern
kundbar zu machen, wie die Weigerung, diese tatkräftig bei der
Aufspürung und Verhaftung zu unterstützen, vermag den Vorwurf
der Begünstigung hervorzurufen.
Die Humpelwirte der verrufnen Kneipen an der Heerstralse,
auf Einöden oder mitten im Walde waren fürwahr nicht zu neiden.
Schätzten sie doch das Raubgesindel als die vornehmsten, wenn
nicht einzigen Gäste, denen sich Küche und Keller bereitwillig
öffneten, mochte auch der Zahlungspreis zumeist nur, aus
geraubtem Gut bestehn! Solch verwegnen Gesellen den Eintritt
zu wehren, dieselben gar festzunehmen oder den Söldnern in die
Hände zu spielen, wagte wohl keiner, dem das Leben lieb und
der rote Hahn unerwünscht war. Befolgte er indefs jenes nicht,
so vermochte er nur zu bald in Gefahr geraten, als mitverdächtig
torquiert und mit seinen Zechgenossen gerichtet zu werden, zU-
weilen selbst durch Verrat der letztern.
Wer solche Begünstiger tötet oder verletzt. zieht sich nach
dem Landfrieden keinerlei Verantwortung zu. Gemäfs der Frank-
furter Reformation von 1476 sind diejenigen, welche schädliche
Leute „etzen, trenken, schützen, hinschieben“ für reos eriminis
laesae majestatis zu erklären und als Aberächter zu richten;
derselbe Lohn soll die treffen (g. Y. v. 1493), welche den Rat an
der Ausführung des Landfriedens hindern. Das Finnehmen, Ent-
halten und Fördern von „Austretern‘‘ wird nicht gelinder beurteilt. !)
1; MS. 960; Mand. 1555, 1560: 1529 richtet man einen Wirt, der Thom.
v. Absberg wissentlich beherbergte, obwohl 500 fl. auf dessen Kopf standen;
drumbh hett dieser Wirth keine entschuldiegung, Waldau, Verm. Beitr. 3. 206.