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(28. Fortsetzung.)
Daß aber dabei auch manch ehrlicher Handwerkmeister, wenn
er sich die geschworenen Beschauer zu Feinden gemacht hatte, arg
hikaniert werden konnte, liegt auf der Hand.
Der Verkauf der Ware stand bei manchen Handwerken nur den
zertigenden Meistern selbst zu, doch sollte keiner mehr als einen Kram—
aden besitzen. Auch die Zeit und Dauer des Verkaufs waren öfters
gesetzlich beschränkt. Vielfach sinden sich Bestimmungen, daß die Hand—
herker nicht zudringlich sein, den Kaufleuten nicht nachlaufen und ihre
Ware nicht in die Wirtshäuser tragen sollten. Auch Arbeit durften
sie sich nicht in den Wirtshäusern suchen. Kaufleuten und Händlern
var nur in beschränktem Maße der Verkauf hiesiger Arbeit am Orte
elbst gestattet. Ausführen konnten sie natürlich soviel sie wollten. Bei
den Büttnern, den Fingerhutmachern u. a. war es Brauch, daß einzelne
Meister die Arbeit ihrer Mitmeister aufkauften und sie dann, doch nur
um einen bescheidenen, gewöhnlich genau festgesetzten Gewinn weiter⸗
verkauften. Bei manchen Handwerken, wie bei den Schlossern, war
der Preis überhaupt durch ganz ausführliche Tarife geregelt. Wo das
nicht der Fall war, wurde er durch allgemeine Bestimmungen in
einigermaßen gleicher Höhe erhalten.
Bei dem Bestreben, das wir in der Regelung der Handwerks⸗
verhältnisse überall vorwalten sehen, keinem Meister einen Vorsprung
zu gestatten, sondern alle bei einem sicheren und möglichst gleichmäßigen
Frwerbe zu erhalten, kann es uns nicht Wunder nehmen, daß der
Versuch gemacht wurde, den Gesamtverdienst eines Handwerks allen
Meistern zu gleichen Teilen zugänglich zu machen. Dies geschah bei
den Tuchscherern, die sich 1556 dahin einigten, alle Arbeit, die binnen
einer Woche in den elf hier bestehenden Werkstätten gefertigt würde,
zu den geschworenen Meistern zu bringen, die den Verkauf besorgen
und den Erlös zu gleichen Teilen an die elf Meister des Handwerks
berteilen sollten, gleichgültig, wie viel oder wie gut ein jeder gearbeitet
habe. Das dauerte gerade ein halbes Jahr, da sah sich der Rat
namentlich auf die inständigen Petitionen der Tuchmacher und Schnei⸗
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