Baupolizei
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Gebührenordnungen belehren die Ausführungen in den Verwaltungsberichten 1898,99 S. 288 ff.
1902 S. 245. 1903 S. 215., 1905 S. 236, 1911 S. 193, 1912 S. 226 und 1913/14 S. 259 ff.
Saalaufsicht. Die Saaglaufsicht ist nach Maßgabe der im Jahre 1904 getroffenen
Einteilung (siehe Verwaltungsbericht 1904 S. 299) von 13 Beamten ausgeübt worden.
Gegensdie Vorjahre hat sich die Zahl der Kontrollen gemindert; denn während der Kriegszeit sind
einerseits die Vergnügungen gewöhnlicher Art ganz eingestellt worden, andererseits wurden
mehrere Säle entweder als Reservelazarette oder zur Unterbringung von Truppenteilen benützt.
Kontrolliert wurde das Apollotheater, das Intime Theater, Speyers Wintergarten,
und 409 (42) größere Säle, Varietés, Singspielhallen und Lichtspieltheater. Die Gesamtzahl
der vorgenommenen Kontrollen betrug 3899 (3325). Davon betrafen das Apollotheater
448 (420), das Intime Theater 343 (312), Speyers Wintergarten 365 (303) und die übrigen
Säle, Varietés, Singspielhallen und Lichtspieltheater 2743 (2 290). In 14 (8) Fällen ist gegen
die Theater- oder Saalbesitzer Strafanzeige erstattet und in 56 (58) Fällen eine Verwarnung
erteilt worden, weil den Anordnungen nicht oder nur teilweise nachgekommen war; im übrigen
haben die Kontrollen keinen Anlaß zu nennenswerten Beanstandungen gegeben.
Feuerbeschau. Bis zum Ausbruch des Krieges wurde alljährlich die regelmäßige
Nachschau in den Gebäuden, wo feuergefährliche Stoffe lagerten, und die Feuerbeschau in den
übrigen Gebäuden von drei beauftragten technischen Beamten ausgeführt. Mit Kriegsbeginn
mußte aber ein Beamter zum Heere einrücken; so konnte die Feuerbeschau von den zwei übrigen
Beamten nur in beschränktem Maße weiter ausgeübt werden. Die Nachschau über Lagerung
von Sprengstoffen und Feuerwerkskörpern wurde bei 8 (4) Büchsenmachern und 10 (65) Kauf—
leuten vorgenommen. Von weiteren Kontrollen dieser Art konnte man absehen, nachdem der
Verkauf solcher Artikel auf Grund der Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkom—
mandos des III. bäyerischen Armeekorps vom 24. Dezember 1915 allgemein, verboten wurde.
Kaminkehrerwesen. UÜber die Neueinteilung der Kaminkehrbezirke siehe Verwaltungs—
bericht 1915 S. 140.