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72. Feuersicherheit auf Messen; 1. September 1876.
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Rauchrohre, deren Anbringung in Schau- und Meßbuden
irgend welcher Art beabsichtigt wird, unterliegen polizeilicher
Henehmigung und sind nur dann zulässig, wenn sie an ihrem
Durchgange in einer Blechtafel von mindestens 1/2 Meter Durch—
messer liegen und mit Funkenfängern versehen sind.
8 5.
Der Gebrauch von Kohlentöpfen irgend welcher Art in Meß—
und Schaubuden ist unbedingt verboten.
86
Die Beleuchtung der Meßbuden darf nur mit geschlossenen
Apparaten geschehen, und müssen dieselben so angebracht werden,
daß Holzteile oder sonstige brennbare Gegenstände mindestens
314 Meter von der Flamme entfernt sind.
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7
Wird die Beleuchtung von Schaubuden irgend welcher Art
mit Gas zugelassen, so sind die Budenbesitzer gehalten, allen in
feuerpolizeilicher Hinsicht ergehenden besonderen Anordnungen
unbedingt nachzukommen.
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Die Besitzer größerer Schaubuden, insbesondere Kunstreiter usw.,
bei deren Schaustellungen ein größerer Menschenandrang stattfindet,
sind gehalten, auf Verlangen der Polizeibehörde auf ihre Kosten
Feuerwachen durch Mitglieder der hiesigen Feuerwehr, deren Zahl
der städtische Brandmeister!) bestimmt, während der Vorstellungen
zu unterhalten.
89.
Das Rauchen in den Meßbuden irgend welcher Art ist verboten.
810.
Alle Meßfieranten, insbesondere die Geschirrhändler, haben
nach Auspacken ihrer Verkaufsgegenstände, bezw. nach Abladen
WNun städtische Branddirektor.
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