Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1915 (1915 (1918))

Polizeiverwaltung 
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An Krankheitstagen wurden gezählt bei a4) 2146 (1 838), bei b) 635 (880) und bei c) 430 (54). 
Animierkneipen sind 49 (55) verzeichnet. Es wurden 23 (70) Uberwachungen vorgenommen: 
17 (5) in Bierwirtschaften, 1 (5) in einer Kaffeewirtschaft, 83(70) in Weinwirtschaften bezw. 
Bars, 2 (-) in einem Warenhause. Dabei ergaben sich 12 (54) Beanstandungen, nämlich 
7 (H)in Bierwirtschaften, 3 (54) in Weinwirtschaften bezw. Bars, und 2 (—) in einem Warenhaus. 
Der Stadtmagistrat sprach 6 (5) Verwarnungen aus; es wurde 7 (11) mal Be— 
schränkung der Polizeistunde und 2 (3) mal Entziehung der Genehmigung beschlossen. 2 (6) 
erhobene Beschwerden sind von der Regierung abgewiesen worden. 
Abersicht über die der sittenpolizeilichen Aufsicht unterstehenden Dirnen.) 
Zahl der unter sittenpolizeilicher Aufsicht stehenden Dirnen 
am 1. Januar am 1. April am 1. Juli am 1. Oktober dI eeet — geseaghh 
J 71 71 108 81 178 
70 (72) 79 66 (72) c(57) 
Familienstand 
ver⸗ ver⸗ge— 
ledig hei- wit- schie— 
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Religien 
—* evan· in— si: er 
b ic dere lehelich helich 
Alter (Jahre) J Ortliche Herkunfft 
J— Deusch⸗ 
unter I, Aer —338 Bay⸗ en 
hie 40 bergechen ern Zehne 
3040 anern 
161 2 2 — 3 42 31 149 100 52 12159 11 116 57 
(1533 — (1) 616809 (70 62) Ges) —9— — (113) (89) (65) (33) (17) (06) 6Giy 
Beruf der Eltern 
— GHandels⸗ 
Zauern⸗ Ar⸗ dn Ge⸗ Be 
staud beiter· rceamten- 
stand stand stand 
Andere Un— 
Stände bekannt 
Wie lange seither unter sittenpolizeilicher Aufsicht 
2138 564—10 über 
— — — — 10— 
Jabre Jahre 
noch 
nie 
n o⸗ 19 4 20 2s * i 6 33 34 
(33 072) (24 (3) (22) 688) 4 6 (621) (291 (25) (10 (29 61) 
Früherer Beu 
Dienst— Fabrik— 
mädchen Kellnerinnen arbeiterinnen 
Näherinnen, 
Stickerinnen 
Andere 
—53 Ohne Beruf 
Unbekannt 
23 48 2 10 23 6 
(27) (53) (28) 10 (22) 6 (119 
Y Die zwangsweise Stellung unter sittenpolizeiliche Aufsicht, welche durch Entschließung des Kgl. Staats- 
ninisteriums des Innern vom 6. April 1912 aufgehoben war, wurde vom Kal. Generalkommando des III. Armee— 
sorps am 27. Juli 1915 wieder neu angeordnet. 
2 Zwanosweise. 
5. Polizeipflegerin. 
Allgemeines. Die Polizeipflegerin, welcher auch im Berichtsjahr noch zwei Polizei— 
helferinnen beigegeben waren, hat die Aufgabe, weiblichen und jugendlichen männlichen Per— 
sonen, die auf Abwege geraten sind, durch Zuspruch, Rat und Hilfe mit amtlicher Unterstützung 
beizustehen. Sie besucht dazu täglich die Polizeihafträume und bespricht mit den zuständigen 
Beamten die vorliegenden Fälle. In ihrem Amtszimmer hält, sie jeden Tag von 10 bis 
12 Uhr vormittags und 3 bis 6 Uhr nachmittags Sprechstunden. Der 1. Polizeihelferin liegt 
insbesondere die Arbeitsvermittlung, der 2. Polizeihelferin die Fürsorge für gefährdete 
Mündel des städtischen Berufsvormundes ob. Die Ausübung der nachgehenden Fürsorge
	        
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