Gemeindevertretung und -Verwaltung
Gleichzeitig wurde beschlossen, vom J. November 1915 an
a) die Kriegsteuerungszulage für die männlichen Angestellten von monatlich 6 auf 9 ä
zu erhöhen,
59) diese persönliche Kriegsteuerungszulage bis zu 2100 M Jahreseinkommen unter Weg—
fall der Einkommensgrenze von 1900 “6 zu gewähren,
) den Angestellten die Kriegsteuerungszulage auch dann zu geben, wenn sie Pensionen,
reichsgesetzliche Familienunterstützungen oder Hinterbliebenenbezüge, Gehalt des Mannes,
und dergleichen beziehen, jedoch nur insoweit, als das Jahreseinkommen einschließlich
der vorbezeichneten Bezüge jeweils den Jahresbetrag von 2100 4 nicht übersteigt,
den weiblichen Angestellten, die Haupternährer ihrer Familie sind, deren Männer aber
im Genusse einer Rente stehen, die Familienzulage sowohl für den Mann wie für die
Kinder insoweit zu gewähren, als Arbeitsverdienst der Frau und Rente sowie etwaiger
Arbeitsverdienst des Mannes zusammen den Jahresbetrag von 210046 nicht übersteigen.
Für die Ausführung dieser Beschlüsse ergingen nachstehende Richtlinien.
Bestimmungen über die Gewährung einer Kriegsteuerungszulage an die städtischen
Beamten, Lehrkräfte und Aushilfskräfte.
(Neue Fassung mit Wirkung vom 1. November 1915 an).
1. Vom 1. November 1915 an erhalten alle zurzeit bei der Stadt beschäftigten männlichen und weib—
lichen Angestellten im Hauptberufe, d. s. die ständigen Beamten und Lehrkräfte sowie die unständigen Aushilfs—
beamten und Aushilfslehrkräfte (einschließlich der schon vor dem Kriege vorübergehend sowie der probeweise in
den städtischen Dienst aufgenommenen Personen) mit einem Jahreseinkommen bis zu 2100 4, eine Kriegs—
deuerungszulage in folgender Höhe: a) die männlichen Angestellten monatlich 9 M, b) die weiblichen Angestellten
monatlich 6 M,; hierzu erhalten die verheirateten Angestellten, welche die Ernährer von Familien sind, noch für
die Frau monatlich 3 M und für jedes Kind unter 16 Jahren 3 M.
Die Kriegsteuerungszulage wird auch für die Sonn- und Feiertage gewährt.
2. 3) Bei Feststellung des Jahreseinkommens wird nur das gehaltsordnungsmäßige Diensteinkommen
zuzüglich der vom 1. Juli 1915 an auf 100 M erhöhten ständigen Zulage sowie einer etwaigen Funktionszulage,
dann das wirkliche Tagegeld (Monatslohn), nicht aber auch ein etwaiger Nebewerdienst (Überstundenvergütung,
Zulagen für UÜberstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit), eine Dienstaufwandsentschädigung, eine Militär—
pension, eine Invalidenrente, Unfallrente berücksichtigt.
Bei den Aushilfskräften ist als Jahreseinkommen (unter Aufrundung auf den nächsthöheren Markbe—
trag, z. B. 1814,660 M auf 1815 M) der 318fache Betrag des festgesetzten oder vereinbarten Tagegeldes, im
übrigen der 12 fache Betrag des Monatslohnes maßgebend.
b) Den Personen, die Pensionen bezw. reichsgesetzliche Familienunterstützung oder Hinterbliebenenbezüge
erhalten, wird die Kriegsteuerungszulage nur insoweit gewährt, als der Arbeitsverdienst einschließlich der Pensionen,
Familienunterstützungen oder Hinterbliebenenbezüge, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Quellen sie fließen, den
Jahresbetrag von 2100 M nicht übersteigt.
3. Die Kriegsteuerungszulage wird allen zurzeit bei der Stadtgemeinde im ständigen oder unständigen
Dienste beschäftigten Personen gewährt, sofern sie wenigstens eine einmonatige Dienstzeit zurückgelegt haben. Neu—
eintretende erhalten die Zulage erst nach Ablauf von 1 Monat.
Aushilfskräfte, die freiwillig austreten, haben im Falle späterer Wiederaufnahme jeweils die ein—
monatige Wartezeit von neuem zu erfüllen. Sofern sie jedoch wegen Einberufung zum Heeresdienst austreten
müssen und nach etwaiger Entlassung aus dem Militärdienst im städtischen Dienste wiederverwendet werden,
haben sie eine neuerliche Wartezeit nicht zurückzulegen.
4. Ausgenommen sind
A) von den ständigen Angestellten:
3) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 5 Absatz 2 die Schreiberlehrlinge, Anfangsschreiber,
Schreiber und Assistenten, dann die Schreibgehilfinnen mit einem Jahreseinkommen bis
1440 M einschließlich, soweit sie das 20. Lebensiahr noch nicht vollendet haben;
Db) die zum Kriegsdienst Einberufenen.
Zum Kriegsdienst einberufenen Beamten kann jedoch auf Ansuchen die Kriegsteuerungs-
zulage gewährt werden, wenn sie sich in einer Notlage befinden und wenn eine Erhebung
der Verhältnisse im einzelnen Falle die Berücksichtigung des Gesuches gerechtfertigt erscheinen
äßt. Zur Verbescheidung von diesbezüglichen Gesuchen ist der Personalausschuß zuständig;
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