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Teil erwerbsbeschränkte Leute mit Kleinschlagen von Basaltbrocken beschäftigt werden konnten.
So wurden bei den Unternehmerarbeiten untergebracht: zum Bau des III. Hochbehälters und
der III. Fallrohrleitung 219 Mann mit 41222 geleisteten Tagschichten, an 4 Kanalbauten und
1 Kanalumbau 173 Mann mit 5419 geleisteten Tagschichten, beim Kleinschlagen von Basalt—
brocken im eigenen Betriebe 124 Mann mit 7220 geleisteten Tagschichten. Der gesamte
Kostenaufwand betrug 21 886 46.
Während die Steinschlagarbeiten mit 83. April aufhörten, konnten die bei den Unter⸗
nehmern eingestellten Leute weiter arbeiten.
Landwirtschaftliche Arbeitsvermittlung. Das Verhältnis zwischen Angebot
und Nachfrage war folgendes.
Fesa Trebr
Offene Stellen Besetzte Stellen
m. w. zus w. zus m. D
Iois io266sbos 661 ss6 18471 4904 886 10oeo
1914 —D—— 2119 509l 2587 158114168
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Davon auswärtiger Verkehr
— ————— Besetzte Stellen
ene r we zus.
w 386 810 907
772 2086 48081 2485 1515 80501
Der Bedarf an Erntehilfsarbeitern war gegen das Vorjahr bedeutend geringer. An
ständigen Arbeitskräften konnten von Januar bis Mai der Landwirtschaft und Gärtnerei
144 männliche und 83 weibliche Arbeitskräfte zugewiesen werden.
Die Bedeutung, welche die Sicherstellung der Ernährung für Heer und Volk im
Kriege hat, wird durch folgende Erlasse der stellvertretenden Generalkommandos vom 18.
und 19. März 1915 vor Augen geführt.
1. Landwirtschaftliche Dienstboten und landwirtschaftliche Arbeiter dürfen für die Dauer der Verhängung
des Kriegszustandes ohne Einwilligung des Dienstherrn oder Arbeitgebers oder ohne wichtigen Grund im Sinne
des Art. 25 des Ausführungsgesetzes zum B. G. B. ihre Arbeitsstelle vor Abschluß der Erntearbeiten nicht verlassen.
2. Dienstherren oder Arbeitgeber dürfen landwirtschaftliche Dienstboten und landwirtschaftliche Arbeiter
während der Dauer der Verhängung des Kriegszustandes nicht in Dienst nehmen oder als Arbeiter annehmen,
ohne daß durch eine Bescheinigung der Distriktspolizeibehörde nachgewiesen ist, daß sie ihr bisheriges Dienst- oder
Arbeitsverhältnis mit Einwilligung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers oder aus einem wichtigen Grund im
Sinne des Art. 25 des Ausführungsgesetzes zum B. G. B. gelöst haben.
Verfehlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach Art. 4 des Kriegszustandsgesetzes mit Ge—
füngnis bis zu 1 Jahr bestraft.
Diese Anordnungen sind mit tunlichster Beschleunigung durch die Kreis- und Bezirksamts- und sonstigen
Amtsblätter sowie in sonstiger geeianeter Weise öffentlich bekannt zu machen.
4.
Diese Maßnahmen wurden durch Verfüaung vom 15. September bis zur Beendiqung
der Herbstbestellung ausgedehnt.
Da diese Bestimmungen von den Beteiligten hinsichtlich der Zeugnisausstellung nur
sehr wenig beachtet wurden, erwirkte das Arbeitsamt beim Stadtmagistrat mit Erfolg ihre
wiederholte Bekanntgabe im Amtsblatt. Auch später kam es sehr häufig vor, daß gerade
landwirtschaftliche Dienstboten nicht vermittelt werden konnten, weil ihrem Zeugnis eben die
distriktspolizeiliche Bestätigung darüber fehlte, daß sie ihr bisheriges Dienst- oder Arbeits—
verhältnis mit Einwilligung ihres Dienstherrn gelöst hatten.
In einigen Fällen konnte glaubhaft gemacht werden, daß das Arbeitsverhältnis einwand—
frei gelöst war und der Arbeitsuchende wieder zur Landwirtschaft zurückkehren oder sonst
eine Stelle annehmen wollte, die mit den vorhandenen Arbeitskräften nicht zu besetzen war.
Hier wurde die fehlende Bestätigung von Amtswegen im Einvernehmen mit der Gemeinde—
perwaltung und dem Bezirksamte erwirkt.