Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

Gemeindeanstalten mit besonders geführter Rechnung 
Dritte Abteilung. 
Gemeindeanstalten mit besonders geführter 
Rechnung. 
Die in dieser Abteilung aufgeführten Gemeindeanstalten, nämlich die Sparkasse, die 
Leihanstalt und die Gemeindekrankenkasse, sind Anstalten, denen eine eigene Rechnungsführung 
nach der besonderen Art ihrer Betriebe obliegt. Sie stehen unter Verwaltung des Stadt— 
magistrats, ohne daß ihre Rechnungen einen Bestandteil der Kämmereihauptrechnung bilden. 
Die Rechnungen der Sparkasse und der Leihanstalt werden nach Maßgabe der Be— 
stimmungen der Gemeindeordnung wie die Hauptrechnung, aber gesondert gestellt und sodann 
den Gemeindebevollmächtigten und der Königlichen Regierung von Mittelfranken zur Prüfung 
mitgeteilt. Die Rechnungsergebnisse werden öffentlich bekannt gegeben. 
Das Vermögen, welches sich aus den Überschüssen der Sparkasse bildet, ist und bleibt 
Eigentum der Stadtgemeinde Nürnberg. Die Stadtgemeinde ist jedoch verpflichtet, dauernd 
eine Sicherheitsrücklage zu erhalten, deren Höbe sich nach den ieweils bestehenden Vor— 
schriften bemißt. 
Der Gewinn, der sich aus dem Betriebe der Städtischen Leihanstalt ergeben sollte, 
fließt in die Gemeindekasse, welche auch eintretenden Falles den Verlust zu ersetzen hat. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekrankenkasse sind nach dem Kranken— 
versicherungsgesetze von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde vollständig 
getrennt zu halten. Es ist alljährlich Rechnung zu stellen, welche hinsichtlich der Prüfung und 
Bescheidung den gleichen Bestimmungen unterliegt, wie die übrigen gemeindlichen Rechnungen. 
Das angesammelte Vermögen der Gemeindekrankenkasse ist, soweit es nicht als Betriebsfonds 
für die Deckung der laufenden Ausgaben bar oder in jederzeit verwertbaren Papieren bereit 
gehalten werden muß, dem Reservefonds dieser Kasse zu überweisen, der dazu bestimmt ist, 
etwaige im Laufe des Rechnungsjahres durch unvorhergesehene Einnahmeausfälle oder Mehr— 
ausgaben entstehende Fehlbeträge zu decken. Auch die hier beim Jahresschlusse sich ergebenden 
Überschüsse der Betriebsrechnung sind, soweit sie nicht für den. Betriebsfonds in Anspruch 
genommen werden, dem Reservefonds zu überweisen.
	        
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