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Finanzwesen
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Ausführungsanordnungen.
8 20. 1. Die zur Ausführung dieser Satzung erforderlichen Anordnungen erläßt der Magistrat im Ver—
fügungswege.
2. Zur Vereinfachung der Geschäftsbehandlung kann der Magistrat mit einzelnen Steuerpflichtigen beson—
dere Vereinbarungen über die Anmeldepflicht, über das Einziehungsverfahren und über die Kontrolle abschließen.
Einspruch.
8 21. Einsprüche wegen der Heranziehung zur Steuer oder wegen der Höhe der zu entrichtenden Steuer
werden unbeschadet der sofortigen Einhebung und Beitreibung und unbeschadet des ordentlichen Verwaltungs—
bezw. verwaltungsrechtlichen Verfahrens vom Stadtmagistrate beschlußmäßig verbeschieden.
Verhältnis zu anderen Vorschriften. Geltungstermin.
8 22. Unberührt bleiben die polizeilichen Vorschriften über die Veranstaltung von öffentlichen Lustbar—
keiten im Stadtbezirke.
8 23. Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 1912 in Kraft. Mit demselben Tage tritt die Lustbar—
keitssteuersatzung vom 1. Juli 1910 außer Wirksamkeit.
Nürnberg, den 1. Juni 1012.
Stadtmagistrat.
Ortspolizeiliche Vorschrift
zur Kontrolle und Sicherung der gemeindlicheu Lustbarkeitsabgaben.
Der Stadtmagistrat Nürnberg erläßt gemäß Artikel 41 und 92 Absatz J der rechtsrheinischen Gemeinde—
ordnung vom 29. April 1869 folgende durch Entschließung der Königlichen Regierung von Mittelfranken, Kammer
des Innern, vom 18. Mai 1912 Nr. 81 c/1 als vollziehbar erklärte ortspolizeiliche Vorschrift.
ADDD0 giltigen Gemeindesatzung betreffend die Erhebung
von gemeindlichen Abgaben für Lustbarkeiten, zur Kontrolle und Sicherung dieser Steuern getroffenen Bestim—
mungen und gegen die gemäß 8 20 der genannten Gemeindesatzung vom Magistrate erlassenen Ausführungsan—
ordnungen, sowie gegen den nachfolgenden 82 wird mit Geldstrafe bis zu 18 MA, rechtswidrige Hinterziehung
oder Verkürzung der genannten Steuern wird, soferne dieselbe den Betrag von 49/2 M nicht übersteigt, mit
Geldstrafe bis zu 45 Mt, bei höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum 10fachen, im Rückfalle bis zum 20fachen
Betrage der entzogenen Steuer geahndet.
Die erkannten Geldstrafen fließen in die Stadtkasse.
8 2. Wirte oder Saalbesitzer dürfen die Abhaltung von steuerpflichtigen Veranstaltungen der im 82
der genannten Gemeindesatzung bezeichneten Art, außer im Falle einer unvorhergesehenen Veranstaltung, in ihren
Räumen nicht dulden, wenn ihnen bei kartensteuerpflichtigen Veranstaltungen die Anmeldebescheinigung, bei bausch—
tteuerpflichtigen Veranstaltungen die Steuerquittungen oder der Nachweis der Steuerfreiheit nicht vorher vorgelegt
vorden ist.
8 3. Diese Vorschrift tritt am 1. Juli 1912 an Stelle der ortspolizeilichen Vorschrift vom 1. Juli 1910
in Kraft.
Nürnberg, den 1. Juni 1012.
Stadtmagistrat.
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Ausführungs-Anordnung.
Auf Grund des 8 20 Ziffer 1 der Gemeindesatzung vom 1. Juni 1912 über die Erhebung von gemeind—
lichen Abgaben für Lustbarkeiten erläßt der Stadtmagistrat folgende Ausführungsanordnung. GWorschriften für
die Steuerpflichtigen).
1. Nach 8 2 Ziffer 1 der Gemeindesatzung sind nur geschlossene Tanzunterrichtskurse, d. s. die dem
eigentlichen Tanzunterrichte dienenden Tanzstunden, wenn sie von den Tanzlehrern angezeigt sind, von der
Steuer befreit. Alle anderen Veranstaltungen, also sowohl nicht angemeldete geschlossene Tanzunterrichtsstunden
als auch Tanzstunden, die zwar als geschlossene Unterrichtsstunden bezeichnet sind, sich aber nach der Art ihrer
Veranstaltung als Tanzunterhaltungen, Tanzkränzchen und dergl. darstellen, sind steuerpflichtig. Insbesondere sind
steuerpflichtig alle Veranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Unterrichtsraumes, ferner solche, deren Kosten ganz
oder teilweise unmittelbar von den Teilnehmern und nicht vom Tanzlehrer aus dem Tanzstundenhonorar bestritten
werden, auch wenn sie dem Namen nach vom Tanzlehrer ausgehen.
Die vorgeschriebene Anzeige hat schriftlich oder mündlich im städtischen Lustbarkeitssteueramte zu erfolgen.