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Finanzwesen
2. Die in 88 6 und 13 der Gemeindesatzung angeordneten Anzeigen sind im städtischen Lustbarkeits—
steueramte entweder mündlich oder durch Übergabe eines wahrheitsgetreu ausgefüllten und vom Anmeldenden
unterschriebenen Anmeldeblattes zu betätigen.
Die in 88 15 und 17 vorgeschriebenen Anzeigen müssen dem städtischen Lustbarkeitssteueramte innerhalb
der dort bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich zugegangen sein.
In diesem Amte sind auch die fälligen Steuerbeträge einzuzahlen, die Steuerkartenblocks gegen sofortige
Bezahlung zu lösen oder die Eintrittsausweise zur Abstempelung vorzulegen, die Nachweisungen über die ver—
kauften Eintrittsausweise und Steuerkarten abzuliefern und alle sonstigen in der Gemeindesatzung für die Steuer—
pflichtigen vorgeschriebenen Geschäfte zu erledigen.
3. Musik- und Gesangsproben, sowie nicht vorbereitete (sogenannte improvisierte) musikalische oder
gesangliche Aufführungen fallen nicht unter die Gemeindesatzung, wenn kein Zulaßgeld erhoben und nicht ein—
gesammelt wird.
Bei Vereinsveranstaltungen werden Freikarten besteuert, wenn der Zutritt zu einer Lustbarkeit grund—
sätzlich ein entgeltlicher, d. h. gegen ein Eintrittsgeld von 35 — an möglich ist und nur ausnahmsweise einzelnen
Personen freier Eintritt gegen besonderen Ausweis gewährt wird (8S 5 Ziffer 4 Absatz III). Ministerial-Ent—
schließung vom 21. Juni 1910 Nr. 5008 / 186.
4. Wenn die Erhebung der Kartensteuer durch Mitaushändigung von Steuerkarten (Ergänzungskarten
mit dem Aufdruck des Steuerbetrages) zu erfolgen hat, so ist der Kartensteuerbetrag entsprecheud der erhaltenen
Zahl von Steuerkarten stets schon bei der Aushändigung der Steuerkarten zu bezahlen gegen Abrechnung nach
der Veranstaltung. Eine Rückerstattung der gezahlten Beträge findet nur nach Maßgabe der unbenutzt gebliebenen
und dem Lustbarkeitssteueramte zurückgelieferten Karten statt.
5. Die Theaterunternehmungen können von Fall zu Fall von der Abstempelung der Eintrittsausweise
entbunden werden und haben solchenfalls die Kartensteuer auf Grund der dem Lustbarkeitssteueramte täglich ein—
zureichenden Kassenberichte zu entrichten, aus denen für jede Vorstellung Zahl und Preise der Theaterplätze sowie
die Zahl der ausgegebenen Eintrittsausweise genau ersichtlich sein müssen. Die Richtigkeit des Kassenberichtes ist
von dem Theaterunternehmer unterschriftlich zu bestätigen; für die Richtigkeit haftet er dem Amte allein.
Die Theaterunternehmer haben vorbehaltlich anderweitiger Anordnung dem Lustbarkeitssteueramte stets
vor Beginn einer Spielzeit je ein Verzeichnis der Familienkarten, Abonnementskarten, Dauerkarten u. dergl., aus
dem Name, Stand und Wohnung des Inhabers sowie alle nach 8 5 der Gemeindesatzung zur Steuerberechnung
notwendigen Angaben (wie Theaterplatz, Preis der Karte usw.) erhellen, vorzulegen und etwaige Anderungen
oder Ergänzungen alsbald nachträglich mitzuteilen; soweit für solche Karten bei der jedesmaligen Benutzung die
Kartensteuer zu entrichten ist, hat der Unternehmer für ihre richtige Einhebung und Ablieferung an das Lustbar—
keitssteueramt zu sorgen.
6. Zur Anmeldung jeder lustbarkeitssteuerpflichtigen Veranstaltung ist nicht nur der Veranstalter oder
Unternehmer verpflichtet, sondern auch der Besitzer, welcher das Lokal zur Verfügung stellt.
Jeder Wirt ist verpflichtet, die Veranstaltung eines Fisch- oder Ganskränzchens in seiner Wirtschaft,
auch wenn es nach 8 18 Ziffer 7 der Gemeindesatzung als erste Veranstaltung im Kalenderjahre steuerfrei ist,
dem Lustbarkeitssteueramte schriftlich oder mündlich zwei Tage zuvor anzuzeigen.
7. Die Konzerte auswärts wohnender Künstler, von auswärtigen Musikkapellen usw. gelten auch dann
als Veranstaltungen Auswärtiger, wenn die Konzerte für Rechnung eines hiesigen Vereins oder Unternehmers
stattfinden. Gleichgiltig ist, wo diese Konzerte veranstaltet werden.
8. Die Ausnahmebestimmung in 8 4 Ziffer 1 Absatz 3 der Gemeindesatzung, daß von der Entrichtung
der Kartensteuer Eintrittskarten bis zum Preise von einschließlich 70 — befreit sind, findet auf Konzerte, beispiels—
weise auf die Charfreitagskonzerte, dann auf Kabaretts, Rezitationen und dergl. in den hiesigen Theatern keine
Anwendung.
„Als gewöhnliche Höhe“* der Garderobe- und Programmgebühr im Sinne des 8 4 Ziffer 2 Absatz 2
der Gemeindesatzung wird ein Preis von höchstens 20 Pfennig für die Garderobe und von 10 Pfennig für ein
Programm zu Grunde gelegt.
9. Wird gemäß 8 20 Ziffer 2 der Gemeindesatzung mit Besitzern von solchen Lokalen, in denen Lust⸗
barkeiten häufig stattfinden, eine besondere Vereinbarung getroffen, so sind die Veranstalter oder Unternehmer bei
der Hinausgabe von Steuerkarten verpflichtet, nach einer jeden Lustbarkeit beim Lustbarkeitssteueramte Anzeige
über die Gattung und die Anzahl der verkauften Steuerkarten spätestens an dem auf den Veranstaltungstag
folgenden zweiten Werktage bis 5 Uhr nachmittags zu erstatten.
10. Alle Abweichungen von den Vorschriften der Gemeindesatzung, die einzelnen Steuerpflichtigen auf
Antrag vom Magistrate bewilligt werden, sind jederzeit widerruflich, auch wenn dies in der Bewilligung nicht
besonders bemerkt ist. Die Bewilligungen gelten nur für diejenige Person und für iene Lustbarkeit, für welche
sie erteilt wurde.
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