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Finanzwesen
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16. Aufstellung von Musik- oder Sprechautomaten aller Art an öffentlichen Orten, einschließlich der
Musikautomatenausstellungen.
17. Aufstellung von Schau-, Elektrisier- oder Geschicklichkeitsautomaten und ähnliche Veranstaltungen
aller Art an öffentlichen Orten.
18. Abschiedsfeiern, ferner Fisch- und Ganskränzchen in öffentlichen Räumen sowie sonstige öffentliche
oder Vereinslustbarkeiten noch nicht angegebener Art.
Form der Besteuerung.
8 3. Für die Steuerpflichtigkeit der in 8 2 bezeichneten Lustbarkeiten ist es gleichgültig, ob ein Ein—
trittsgeld erhoben wird oder nicht.
Die gemeindliche Abgabe wird vom Magistrat erhoben in der Form der Kartensteuer (vergleiche 8S ,
wenn der Zutritt zu einer entgeltlichen Lustbarkeit mit einem Eintrittsgeld von 35 an von der Lösung oder
Vorzeigung einer Eintrittskarte oder eines sonstigen diese vertretenden Ausweises (Platz- oder Kontrollkarte,
Programm, Bon, Gutschein oder dergleichen) abhängig gemacht wird, in allen anderen Fällen in der Form der
Bauschsteuer für je eine Lustbarkeit (vergleiche Bauschsteuer 8 11).
Der Magistrat kann jedoch die Form der Bauschsteuer an Stelle der Kartensteuer auf Antrag zu—
lassen oder von amtswegen vorschreiben.
Kartensteuer.
8 4. Für die Erhebung der Kartensteuer gelten folgende Vorschriften:
1. Die Kartensteuer beträgt für jeden gemnäß 8 3 ausgegebenen Ausweis:
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b) bei höherem Eintrittgeld bis zu 2 AM einschließlich 10 ,
5c) bei höherem Eintrittsgeld bis zu 3 MA einschließlich 20 ,
d) für jede weitere angefangene Mark 10 — mehr.
Für Redouten, Maskenbälle, Maskenfeste, Karnevalsitzungen und dergleichen wird die Steuer verdoppelt.
Von der Entrichtung der Karstensteuer sind Eintrittskarten für die Theater-Vorstellungen in den hiesigen
Theatern sowie für die Varieté-Vorstellungen, bei denen ein höheres künstlerisches Interesse obwaltet, bis zum
Preise von einschließlich 70 — befreit.
Die Kartensteuer muß den Mindestsatz der für die betreffende Veranstaltung nach 8 11 zu zahlenden
Bauschsteuer erreichen, sonst kommt letztere zur Erhebung, jedoch unter Anrechnung der eingenommenen Kartensteuer.
2. Maßgebend für die Höhe der Kartensteuer ist der jeweils geltende Kasseneintrittspreis ohne die
Vorverkaufsgebühr. Beim Vorverkauf von Eintrittskarten usw. zu ermäßigten Preisen wird die Steuer nach
dem vollen Tageskassenpreis berechnet.
Der Betrag, der für die Lösung eines Maskenzeichens oder eines Dominos und dergl. zu zahlen ist,
ferner der die gewöhnliche Höhe übersteigende Betrag der Garderobegebühr, Programmgebühr und dergl. wird
dem Eintrittspreis zugerechnet.
Ist in dem Eintrittsgeld die Gebühr für Kleiderablage und Aufführungsverzeichnis Cheaterzettel, Pro—
gramm) inbegriffen, so sind bei der Kartensteuerberechnung 20 F für ersteres und 10 — für letzteres an dem
Kasseneintrittspreis abzurechnen. J
8 5. 1. Für Ausweise, welche mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist das der Zahl der Besucher
entsprechende Vielfache der Steuer und, wenn die zugelassene Personenzahl auf dem Ausweis nicht angegeben
ist (3. B. Familienkarten), das Dreifache derselben zu entrichten.
2. Ausweise, welche die Berechtigung zum Eintritt für eine bestimmte Zahl von Veranstaltungen ge—
währen, (Dutzendkarten, Abonnementskarten und dergl.), unterliegen derselben Steuer wie Einzelkarten. Die
Steuer berechnet sich nach dieser Zahl und dem Durchschnitts-Eintrittspreis für die Einzelveranstaltung und ist
mit Lösung der Ausweise füällig.
3. Für Ausweise, welche die Berechtigung zum Eintritt ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl
von Veranstaltungen geben (Dauerkarten, Jahreskarten und dergl.), ist die Steuer bei der jedesmaligen Benutzung
zu entrichten.
Von der Erhebung dieser Einzelsteuer kann abgesehen werden, wenn der Unternehmer sich verpflichtet,
für alle Ausweise fraglicher Art 10 0/0 des Kartenpreises bei der Ausgabe im voraus als Steuer zu entrichten.
Auch im letzteren Falle ist jedoch für Zuschlagskarten zu besonderen Veranstaltungen der nach 84
Ziff. 2 zu berechnende Einzelsteuer-Betrag zu entrichten.
Ist ein Preis für die Ausweise nicht festgesetzt, so wird die Höhe der Steuer vom Ausschuß bestimmt.
4. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittsausweise (Freikarten) sind nur dann von der Steuer befreit,
wenn sie auf Namen ausgestellt, als unübertragbar bezeichnet und vom Magistrat anerkannt und gekennzeichnet sind.
Die mißbräuchliche Benutzung derartiger Karten unterliegt den Strafbestimmungen.
Auf Vereinsveranstaltungen findet diese Steuerbefreiung keine Anwendung.