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Otto IV., gleichfalls mehrere Male in Nürnberg auf.s) Besonders
wichtig ist der Reichstag, den er vom 10. bis 20. Mai hier abgehallten
hat, zum Zweck der Versöhnung und Einigung mit den deutschen Fürsten,
an die er milde und ernstliche Worte richtete. Indessen er vermochte
nicht durchzudringen. Der Papst, der gewaltige Innocenz III., anfangs
sein Beschützer, war jetzt sein Feind geworden, und seinen Bemühungen
gelang es, daß die deutschen Fürsten den jungen Friedrich, den Sohn
Heinrichs VI., und als solchen schon König von Neapel und Sicilien
zum deutschen König wählten. Friedrich, als König der zweite seines
Namens, hielt schon 1216 seinen Hof in Nürnberg und wurde bald
allgemein anerkannt, während Otto sich in auswärtigen Feldzügen
herumtrieb, bis er 1218 halb vergessen auf der Harzburg starb.
Dem Kaiser Friedrich ID. verdankt nun die Stadt ihren ersten
großen Freiheitsbrief, der auf uns gekommen ist. Gewiß haben schon
die früheren Kaiser den Nürnberger Bürgern, bei denen sie gern und
oft ihren Aufenthalt nahmen, mancherlei Rechte und Freiheiten erteilt
und Brief und Siegel darüber ausgestellt. In dem erwähnten Privi—
legium ist davon ausdrücklich die Rede. Aber es ist alles verloren
gegangen. Diese erste Urkunde, die uns erhalten ist, äußerst wichtig
für unsere Kenntnis der alten Verfassungsverhältnisse nicht nur von
Nürnberg allein, sondern der deutschen Städte überhaupt, wird noch
heute in ziemlich gutem Zustande (nur wenige Stellen sind unleserlich)
auf dem königlichen allgemeinen Reichsarchiv in München verwahrt.
Datiert ist sie vom 8. November 1219 aus Nürnberg selbst, wo der
junge Kaiser damals einen Fürstentag abhielt.
In diesem viel besprochenen Dokument sind zunächst die Motive
bemerkenswert, durch die der Kaiser zu der Bezeugung seiner Gnade
bewogen worden zu sein angiebt **). In Anbetracht, sagt er, daß der
Ort weder Weinberge noch Schiffahrt besitze, vielmehr auf einem sehr
harten Boden gelegen sei, wolle er seiner geliebten Stadt nicht allein
ihre althergebrachten Rechte bestätigen, sondern, wo sich daran ein
Mangel erzeigen sollte, sie auch noch verbessern. Er erkannte somit
an, daß die Bürger der Wohlthat der Freiheit um so mehr bedurften,
als sie zu ihrer Erhaltung allein auf ihre eigene Thätigkeit ange—
wiesen waren. Auf die Sicherstellung ihrer persönlichen Freiheit und
ihrer Besitzrechte beziehen sich in der That die meisten Artikel des
Privilegs. Sie lauten in der Reihenfolge der Urkunde, wie folgt:
*) Er wird bei dieser Gelegenheit doch wohl auf der Kaiserburg gewohnt
haben. Daraus müssen wir schließen, daß er sie als dem Reich gehörig in Anspruch
nahm. Das widerspräche freilich dem Eigentumsrecht, das sich die Hohenstaufen
über die Nürnberger Burg angemaßt zu haben scheinen.
soe Hedeil. a. a. O. S. XVII.
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