Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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Finanzwesen 
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als Tanzunterhaltungen, Tanzkränzchen und dergleichen darstellen, sind steuerpflichtig. Insbesondere sind steuer— 
pflichtig alle Veranstaltungen, außerhalb des regelmäßigen AUnterrichtsraumes, ferner solche, deren Kosten ganz oder 
teilweise unmittelbar von den Teilnehmern und nicht vom Tanzlehrer aus dem Tanzstundenhonorar bestritten werden, 
auch wenn sie dem Namen nach vom Tanzlehrer ausgehen. 
Die vorgeschriebene Anzeige hat schriftlich oder mündlich im städtischen Lustbarkeitssteueramte, Zimmer Ar. 38 
um alten Rathaus, 1. Stock, zu erfolgen. 
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Fderanstaltung 
Die in 88 6 und 13 der Gemeindesatzung angeordneten Anzeigen sind im städtischen Lustbarkeitssteueramte, 
Zimmer 38 im alten Rathaus, 1. Stock, entweder mündlich oder durch Übergabe eines wahrheitsgetreu ausgefüllten 
und vom Anmeldenden unterschriebenen Anmeldeblattes zu betätigen. 
Die in 88 15 und 17 vorgeschriebenen Anzeigen müssen dem städtischen Lustbarkeitssteueramte innerhalb der dort 
oezeichneten Frist mündlich oder schriftlich zugegangen sein. 
In diesem Amte sind auch die fälligen Steuerbeträge einzuzahlen, die Steuerkartenblocks gegen sofortige Be— 
zahlung zu lösen oder die Eintrittsausweise zur Abstempelung vorzulegen, die Nachweisungen über die verkauften 
kintrittsausweise und Steuerkarten abzuliefern und alle sonstigen in der Gemeindesatzung für die Steuerpflichtigen 
vorgeschriebenen Geschäfte zu erledigen. 
83. 
Musik- und Gesangsproben, sowie nicht vorbereitete (sogenannte improvisierte) musikalische oder gesangliche 
Aufführungen fallen nicht unter die Gemeindesatzung, wenn kein Zulaßgeld erhoben und nicht eingesammelt wird. 
Bei Bereinsveranstaltungen werden Freikarten besteuert, wenn der Zutritt zu einer Lustbarkeit grundsätzlich 
in entgeltlicher, d. h. gegen ein Eintrittsgeld von 35 Nan möglich ist und nur ausnahmsweise einzelnen Personen freier 
Eintritt gegen besonderen Ausweis gewährt wird (85 Ziffer 4 Absatz III). Ministerial-Entschließung vom 21. Funi 
1010 Nr. 5005/186. 
4. 
Wenn die Erhebung der Kartensteuer durch Mitaushändigung von Steuerkarten (Ergänzungskarten mit dem 
Aufdruck des Steuerbetrages) zu erfolgen hat, so ist der Kartensteuerbetrag entsprechend der erhaltenen Zahl von Steuer— 
arten stets schon bei der Aushändigung der Steuerkarten zu bezahlen gegen Abrechnung nach der Veranstaltung. Eine 
Rückerstattung der gezahlten Beiträge findet nur nach Maßgabe der unbenutzt gebliebenen und dem Lustbarkeitssteuer— 
uinte zurückgelieferten Karten statt. 
3. 
Die Theaterunternehmungen können von Fall zu Fall von der Abstempelung der Eintrittsausweise entbunden 
verden und haben solchenfalls die Kartensteuer auf Grund der dem Lustbarkeitssteueramte täglich einzureichenden 
Zdassenberichte zu entrichten, aus denen für jede Vorstellung Zahl und Preise der Theaterplätze sowie die Zahl der aus— 
zegebenen Eintrittsausweise genau ersichtlich sein müssen. Die Richtigkeit des Kassenberichtes ist von dem Theater— 
internehmer unterschriftlich zu bestätigen; für die Richtigkeit haftet er dem Amte allein. 
Die Theaterunternehmer haben vorbehaltlich anderweitiger Anordnung dem Lustbarkeitssteueramte stets vor 
Beginn einer Spielzeit je ein Verzeichnis der Familienkarten, Abonnementskarten, Dauerkarten und dergleichen, aus 
»em Name, Stand und Wohnung des Inhabers sowie alle nach 85 der Gemeindesatzung zur Steuerberechnung not— 
vendigen Angaben (wie Theaterplatz, Preis der Karte usw.) erhellen, vorzulegen und etwaige Anderungen oder 
AV solche Karten bei der jedesmaligen Benutzung die Karten— 
teuer zu entrichten ist, hat der Unternehmer für ihre richtige Einhebung und Ablieferung an das Lustbarkeitssteuer— 
amt 2u sorgen. 
5. 
Jeder Wirt ist verpflichtet, die Beranstaltung eines Fisch- oder Ganskränzchens in seiner Wirtschaft, auch wenn 
»s nach 8 18 Ziffer 7 der Gemeindesatzung als erste Veranstaltung im Kalenderjahre steuerfrei ist, dem Lustbarkeits— 
teueramte schriftlich oder mündlich zwei Tage zuvor anzuzeigen. 
7. 
Die Konzerte auswärts wohnender Künstler, von auswärtigen Musikkapellen usw. gelten auch dann als Ver— 
anstaltungen Auswärtiger, wenn die Konzerte für Rechnung eines hiesigen Vereins oder Unternehmens stattfinden. 
SHleichgültig ist, wo diese Konzerte veranstaltet werden. 
8. 
Die Ausnahmebestimmung in 8 4 Ziffer 1 Absatz II der Gemeindesatzung, daß von der Entrichtung der Karten— 
steuer Eintrittskarten bis zum Preis von einschließlich To Me befreit sind, findet auf Konzerte, beispielsweise auf die Kar— 
freitagskonzerte in den hiesigen Theatern keine Anwendung. 
Als „gewöhnliche Höhe“ der Garderobe- und Programmgebühr im Sinne des 8 4 Fiffer 2 Absatz II der Ge— 
meindesatzung wird ein Preis von höchstens 20 5 für die Garderobe und von 10 B für ein Programm zugrunde gelegt.
	        
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