Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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87. 
1. Der Beranstalter oder Unternehmer darf den Zutritt zu seinen Beranstaltungen, bei denen eine Kartensteuer 
erhoben wird, nur gegen Verabfolgung und Vorzeigung einer solchen Eintrittskarte oder eines solchen sonstigen Aus— 
weises (Programms, Bons usw.), auf welchen der Preis der Karte und der Betrag der Steuer amtlich gestempelt sind 
oder gegen Aushändigung der erforderlichen Steuerquittung gestatten. 
2. Jedem Eintrittsausweis muß der Betrag der dafür zu entrichtenden Steuer und der Vermerk, daß der Aus— 
weis auf Berlangen vorzuzeigen ist, aufgedruckt sein. Der Magistrat kann die ausschließliche Verwendung von Aus— 
veisen anordnen, die einem besonders vorgeschriebenen Muster entsprechen und die der Veranstalter oder Unternehmer 
auuf Berlangen des Magistrats von dem Magistrate zu entnehmen hat. 
3. Der Magistrat kann vorschreiben, daß die steuerpflichtigen Tageskarten mit dem Stempel des Tages versehen 
verden, für welchen die Karte Gültigkeit hat. 
4. Andere als nach vorstehenden Bestimmungen abgestempelte oder gefertigte Ausweise dürfen nicht zur Ausgabe 
zgelangen. 
5. Die Ausgabe der Ausweise muß, wo es möglich ist, der Überwachung wegen stets der laufenden Nummer 
nach erfolgen. Die Ausweise sind während der Dauer der Veranstaltung den Besuchern zu belassen; letztere sind ver— 
oflichtet, sie den nachprüfenden städtischen Beamten usw. jederzeit vorzuzeigen. 
88. 
1. Der Beranstalter oder Unternehmer einer kartensteuerpflichtigen Veranstaltung hat die Steuer von den Be— 
suchern der Beranstaltung für Rechnung der Stadtgemeinde zu erheben und an die vom Magistrate bestimmte Hebe— 
stelle abzuführen. 
2. Vorbehaltlich anderweitiger Anordnung des Magistrats hat der Veranstalter oder Unternehmer: 
a) die Steuer von den Einzelkarten und Dutzendkarten bis zu dem auf den betreffenden Veranstaltungstag 
folgenden zweiten Werktage nachmittags 5 Uhr an die städtische Hebestelle unter Beifügung eines Ver— 
zeichnisses der für die verschiedenen Plätze an der Hauptkasse und etwaigen Nebenausgabestellen ver— 
auften Tageskarten abzuliefern, 
die Steuer von Abonnementskarten, Zeitkarten und dergleichen — nach der den Abnehmern zugesicherten 
Zahl von Vorstellungen berechnet — unter Vorlage einer entsprechenden Nachweisung innerhalb der 
vom Maͤgistrate bestimmten Frist an die städtische Hebestelle abzuliefern. 
3. Es kann jedoch der Magistrat auch anordnen, daß die Steuer von den Besuchern durch einen städtischen Be— 
amten erhoben wird. 
4. Der Magistrat ist berechtigt anzuordnen, daß die Steuer vor Beginn der Lustbarkeit zu bezaͤhlen ist. In diesem 
Falle sind die nicht abgesetzten Karten dem Magistrate zu übergeben, wogegen der auf die letzteren treffende Steuer— 
etrag zurückerstattet wird. 
8 9. 
Der Beranstalter oder Unternehmer ist verpflichtet, über die täglich von den Ausgabestellen verkauften Eintritts- 
usweise nach einem vom Magistrate vorgeschriebenen Muster eine fortlaufende Nachweisung zu führen, welche auf 
Verlangen dem Magistrate in Urschrift vorzulegen oder abschriftlich mitzuteilen ist. 
8 10. 
Falls die für die Höhe des städtischen Steueranspruchs maßgebende Anzahl der ausgegebenen steuerpflichtigen 
kintrittsausweise nicht oder nicht richtig nachgewiesen wird, ist die von dem Veranstalter oder Unternehmer für diese 
VBeranstaltung abzuführende Steuer durch den MWagistrat unbeschadet etwaiger Strafverfolgung in einer Gesamt— 
umme bis zu 1500 M festausetzen. 
Bauschsteuer. 
811. 
Die Bauschsteuer für alle unter 8 2 fallenden Beranstaltungen einschließlich der Polizeistundverlängerungen 
wird nach folgenden Sätzen erhoben. 
1. Bei Berlängerung der Polizeistunde über 3 Uhr für jede angefangene Stunde neben der gebührengesetzlichen 
Abgabe 1 M. 
2. Für eine Tanzbelustigung, ein Stiftungsfest, Gartenfest — neben der gebührengesetzlichen Abgabe — 2 bis 25. 
3. a) Für Redouten, Maskenbälle aller Art, Maskenfeste, Kostümfeste, Basare und dergleichen, Veranstaltung 
eines Jahrmarktes je 450 M, 
) für Karnevalssitzungen ohne Tanz je 2525 M, mit Tanz je 4-50 M 
. Für Kindermaskenfeste je 1550 M. 
5. Für öffentliche Um- und Aufzüge aller Art je 5520 M 
z. Für eine Zirkusvorstellung 5—50 M. 
J. Für eine Theatervorstellung, eine Festvorstellung, eine Vorführung lebender Bilder und dergleichen, wenn 
Plätze vorhanden sind 
bis zu 100 Personen 1M.bis zu 600 Personen 6 M. bis zu 1200 Personen 12 
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