Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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Gemeindesatzung über die Erhebung von gemeindlichen Abgaben für 
Lustbarkeiten einschließlich der Polizeistundverlängerungen. 
Auf Grund der Artikel 40 Absatz III und IV und 84 der rechtsrheinischen Gemeindeordnung vom 20. April 1869 
erläßt der Stadtmagistrat Nürnberg mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten und mit Genehmigung des Kgl. 
Staatsministeriums des Innern vom 21. Juni 1010, Ar. 4905/ 180 über die Einführung von gemeindlichen Abgaben 
ür Lustbarkeiten einschließlich Polizeistundverlängerung folgende Gemeindesatzung. 
Umfang der Abgabenpflicht. 
81. 
Von den im Bezirke der Stadt Nürnberg stattfindenden öffentlichen und Vereinslustbarkeiten einschließlich der 
Polizeistundverlängerungen werden gemeindliche Abgaben erhoben. 
Vereinslustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Lustbarkeiten, welche von Korporationen, Ver— 
einen, Gesellschaften oder von einer zur Veranstaltung der Lustbarkeit oder einzelner Lustbarkeiten zusammengetretenen 
Mehrheit von Personen, sei es in öffentlichen, sei es in eigenen oder zur Benutzung überlassenen Räumen veran— 
taltet werden. 
Als öffentliche Lustbarkeiten gelten auch solche Lustbarkeiten, die von einzelnen Personen in Wirtschaften oder 
zffentlichen Vergnügungsräumen veranstaltet werden. 
82. 
Der Besteuerung unterliegen: 
l. Polizeistundverlängerungen, 
2. Tanzbelustigungen aller Art, Stiftungsfeste, Gartenfeste. 
Geschlossene Tanzunterrichtskurse unterliegen der Besteuerung nicht, jedoch müssen die Tanzlehrer die einzelnen 
Tanzstundenzirkel vor Beginn unter Angabe der Zeit und des Ortes anmelden; andernfalls sind die Veranstaltungen 
vie gewöhnliche Tanzunterhaltungen steuerpflichtig. 
Die sogenannten Familienabende, Prüfungsbälle, Schlußkränzchen und dergleichen unterliegen stets der Be— 
steuerung. 
3. Redouten, Maskenbälle aller Art, Maskenfeste, Kostümfeste, Basare und dergleichen, Karnevalsitzungen, 
Veranstaltung eines FJahrmarktes. 
J. Kindermaskenfeste, 
5. Offentliche Um- und Aufzüge aller Art, 
5. Zirkusvorstellungen. 
7. Theatervorstellungen aller Art, einschließlich der Variete- und Vereinstheatervorstellungen, der Fest— 
vorstellungen, Vorführungen lebender Bilder und dergleichen. 
8. Konzerte, bei denen ein höheres künstlerisches Interesse obwaltet, dann Konzerte von Musikkapellen oder 
Musikgesellschaften, auch solche Konzerte, die nur Bestandteile anderer, an sich nicht steuerpflichtiger Unternehmungen 
(3. B. von Ausstellungen) bilden, ferner Tafelkonzerte in Gasträumen. 
9. Sonstige öffentliche Musikproduktionen, ausgeführt von Personen, die in Nürnberg nicht ständig wohnen. 
10. Singspielvorstellungen, Gesangs-⸗, Tanz-Aufführungen, humoristische oder deklamatorische Vorträge (sogenannte 
Tingeltangel), Kabaretts, kinematographische Vorführungen aller Art. 
11. Deklamatorische Vorlesungen, Rezitationen und Vorträge, die in der Absicht der Gewinnerzielung berufs— 
oder gewerbsmäßig veranstaltet werden. 
12. Darbietungen von Kunstreitern, Gymnastikern, Equilibristen, Ballett-, Seiltänzern, Taschenspielern, Zauber— 
ünstlern, Bauchrednern, Hypnotiseuren und dergleichen. 
13. Wettlaufen, Wettrudern, Wettschwimmen, Wettfahrten, Pferde-, Rad-, Motor- und Automobilrennen, 
Luftschiff, Luftballon- und Flugmaschinenauffahrten, sowie die Veranstaltung von Ringkämpfen, Preiskegeln, Preis- 
chießen, Preisbillardspielen und anderen Preis- oder Wettspielen. 
14. Die Aufstellung eines Totalisators, Betrieb eines Glücksrades, einer Glücks- oder Würfelbude, Christbaum— 
»erlosungen oder sonstige Veranstaltungen zum Ausspielen von Waren. 
15. Das Abbrennen eines Feuerwerks, von Feuerwerkskörpern. 
16. Karussells, Russische oder Schiffsschaukeln, Rutschbahnen und ähnliche Veranstaltungen, Reitbuden (Hippo— 
drom), Rad- Geloziped-) Zirkus, Schießbuden, Marionetten- oder Puppentheater, Affentheater, Panoramas, Mena— 
gerien, Schaustellungen von Menschen, Tieren und Sachen aller Art, Halten eines Schlaghammers oder Kraftmessers. 
17. Aufstellung von Musik- oder Sprechautomaten aller Art an öffentlichen Orten, einschließlich der Musik— 
utomatenausstellungen. 
18. Aufstellung von Schau—-, Elektrisier- oder Geschicklichkeitsautomaten und ähnliche Veranstaltungen aller Art 
an öffentlichen Orten. 
19. Abschiedsfeiern, ferner Fisch- und Ganskränzchen in öffentlichen Räumen sowie sonstige öffentliche oder 
Bereins-Lustbarkeiten noch nicht angegebener Art.
	        
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