Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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Finanzwesen 
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Auf die Forterhebung des Wildbretaufschlages hat die Stadtgemeinde vom 1. April 1910 
ab freiwillig verzichtet, da die Einnahmen in keinem Verhältnis zu den Ausgaben standen. 
Das boyerische Malzaufschlagsgesetz vom 18. WMärz 1010, welches am 1. April 1910 in 
Kraft trat, machte mehrfache und zum Teil einschneidende Anderungen der Ordnung für den 
ertlichen Malz- und Bieraufschlag vom 20. Dezember 1903 und 14. Mai 1904 und der orts— 
bolizeilichen Vorschrift vom 20. Dezember 1903 zur Sicherung dieses Aufschlages nötig. 
Die wichtigsten Anderungen in der am 1. Juli 1010 in Kraft getretenen Ordnung 
für den örtlichen Malz- und Bieraufschlag und der hierzu erlassenen orts— 
polizeilichen Vorschrift vom 21. Juni 1910 sind folgende: 
Während seither neben dem zur Bereitung von Bier verwendeten Walz auch das zur Her— 
sttellung von Essig bestimmte Malz dem Aufschlag unterlag, wird künftig neben dem MWalz, das 
zu Bier verarbeitet wird, das zur Bereitung bierähnlicher Getränke bestimmte Malz zum Auf— 
chlag herangezogen. 
Die Berechnung und Erhebung des gemeindlichen Malzaufschlages geschieht nicht mehr 
rach dem Raummaß Gektoliter), sondern nach dem Gewicht (Doppelzentner). 
Der Malzaufschlag beträgt 2,46 .M von einem Doppelzentner Malz (bisher 1,30 4 von 
einem Bektoliter). 
Für das mit der Eisenbahn als Eil- oder Frachtgut hier eingeführte Bier wird der Auf— 
schlag nach einem mit der hiesigen Eisenbahndirektion abgeschlossenen Vertrag von der Bahn— 
»ehörde erhoben. 
Die wichtigste Neuerung in der Aufschlagsordnung ist die Neuregelung der Rückvergütung 
des Malzaufschlages. 
Zunächst wird Rückvergütung schon bei Ausfuhr von mindestens 10 (bisher 16) 1 Bier 
n Gebinden (Fässern) aus dem Gemeindebezirk geleistet. Für Flaschenbier, das bisher von 
der Rückvergütung ganz ausgeschlossen war, wird nunmehr eine Rückvergütung geleistet, wenn 
es in Sendungen von mindestens 30 1 aus Bayern ausgeführt wird. 
Während bisher die Rückvergütung des Malzaufschlages bei Bierausfuhr nach bestimmten, 
durch Kgl. Allerhöchste Berordnung festgestellten Sätzen (46,5 Bfür Braun-, 260 3 für Weiß— 
und 19,5 5 für Dünnbier für den Hektoliter) geleistet wurde, bemißt sich nunmehr die Rück— 
bergütung nach der Malzmenge, die in der Braustätte zur Herstellung der ausgeführten Bier— 
sorte durchschnittlich verwendet wird. Der Berechnung des Durchschnitts werden die von den 
agl. Steuerämtern gemachten und der Stadtgemeinde mitgeteilten Feststellungen im Sudbuche 
ür das letzte Kalendervierteljahr vor der Ausfuhr zugrunde gelegt, in dem diese Biersorte in 
der Braustätte hergestellt worden ist. 
Bei der Ausfuhr von Bier, welches in den Stadtbezirk von auswärts eingeführt wurde, 
wird der für dieses Bier bei der Einfuhr entrichtete Aufschlag zurückvergütet, wenn es 
n Gebinden in Sendungen von mindestens l0o (bisher 160) 1 aus dem Staͤdtbezirk ausgeführt 
vird. Eine Rückvergütung des Bieraufschlages wird jetzt auch für das Bier geleistet, welches 
n Flaschen in Sendungen von mindestens 30 1 aus Bayern ausgeführt wird. 
Von dem rückzuvergütenden Malz- und Bieraufschlag werden 696 Verwaltungskosten 
in Abzug gebracht. 
Infolge der Neuregelung der Rückvergütung mußten auch die Sicherungsvorschriften 
zierzu entsprechend geändert werden. 
Die Ausfuhrscheine und Frachtbriefduplikate haben jetzt auch die Gattung des Bieres 
zenau nach der Bezeichnung der einzelnen Biersorten im Sudbuche zu enthalten. Ebenso müssen 
die Gesuche um VRückvergütung die Biersorten, für welche Rückvergütung beansprucht wird, 
erkennen lassen.
	        
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