Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1910 (1910 (1911))

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Schulen 
1. Die Lehrer haben von dem Auftreten übertragbarer Krankheiten unter ihren Schülern ungesäumt 
an die Distriktspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und an den von dieser Behörde festzusetzenden Fristen über 
den Stand der Krankheit regelmäßig weiter zu berichten. Die Anzeige soll, wenn dies ohne Zeitverlust möglich 
ist, durch Vermittlung der zuständigen Ortsschulbehörde erfolgen. 
2. Jedes an einer der vorgenannten Krankheiten erkrankende Kind ist sofort nach Erkenntnis der Krank— 
heit oder, wenn Vorboten derselben vorhanden sind, vom Schulbesuch auszuschließen. Zu Zeiten, in denen 
solche Krankheiten epidemisch herrschen, ist jedes während des Schulbesuches erkrankende Kind, namentlich beim 
Auftreten von Husten, Erbrechen und Fieberhitze, als der Ansteckung verdächtig zu betrachten und sofort aus der 
Schule zu entlassen. 
3. Die Geschwister der Erkrankten und sonstige mit letzteren in Familiengemeinschaft lebende Schüler 
sind auf die Dauer von 14 Tagen gleichfalls vom Schulbesuch fern zu halten, weil erst nach Ablauf dieser Zeit 
angenommen werden kann, daß dieselben nicht schon angesteckt sind. 
Schulkinder, welche nachweislich früher die Masern oder den Keuchhusten überstanden haben, können 
von dem Verbot des Schulbesuches ausgenommen werden. 
4. Kinder, welche an Scharlach oder Diphtherie erkrankt waren, dürfen zum Schulbesuch erst dann wieder 
zugelassen werden, wenn durch ärztliches Zeugnis die sichere Beseitigung jeder Ansteckungsgefahr und beim 
Scharlach auch die vollständige Beendigung der Abschuppung am ganzen Körper nachgewiesen ist. Keuchhusten— 
kranke dürfen erst nach Beendigung der krampfhaften Hustenanfälle die Schule wieder besuchen. 
Außerdem ist der Wiedereintritt in die Schule noch davon abhängig, daß die Kinder vorher gehörig ge— 
waschen und gereinigt, womöglich einigemale gebadet und mit frischer Wäsche und gereinigten Kleidern versehen 
worden sind, was in geeigneter Weise zu überwachen ist. 
5. Die Schließung der Schule kann nur durch die Distriktspolizeibehörde nach Einvernahme des Amts— 
arztes unter gewissenhafter Berücksichtigung aller einschlägigen Verhältnisse erfolgen. Wenn eine übertragbare 
Krankheit im Schulhause ausbricht und die Gefahr der Übertragung auf die Schulkinder nicht ausgeschlossen 
werden kann, muß Schulschluß verfügt werden. 
Die der Kgl. Lokalschulinspektion in Ziffer IX Abs. 2 des Regierungsausschreibens vom 16. Mai 18091, 
Ferienordnung für die Volksschulen betr. (Kr.A.Bl. S. 81), ausnahmsweise eingeräumte Befugnis zur Schul— 
schließung in besonders dringenden Fällen bleibt unberührt, ebenso die Bestimmung über die Berichterstattung 
an die Kgl. Regierung, welche auch bezüglich der Wiederaufnahme des Unterrichts zu erfolgen hat. 
Die Dauer des Schulschlusses läßt sich in der Regel im voraus nicht bestimmen, dieselbe ist vielmehr von 
dem weiteren Verlauf der Krankheit abhängig. Um hierüber auch während des Schulschlusses stets Kenntnis 
zu haben, sind die Ortspolizeibehörden zur periodischen Berichterstattung zu veranlassen. 
Ebenso kann der Wiederbeginn des Schulunterrichts nur durch die Distriktspolizeibehörde mit Zustimmung 
des Amtsarztes angeordnet werden und er darf beim Auftreten übertragbarer Krankheiten im Schulhaus nicht 
vor Beseitigung jeder Ansteckungsgefahr stattfinden. 
Sowohl vom Schulschluß als auch vom Wiederbeginn des Unterrichts ist die Ortsschulbehörde zu ver— 
ständigen. 
6. Vor Wiedereröffnung einer geschlossenen Schule sind Schulzimmer und Schulbänke einer gründlichen 
Reinigung zu unterziehen. Trockenes Auskehren ist als unzweckmäßig und nachteilig zu unterlassen, viel— 
mehr sind Boden, Bänke, Türen, Fensterrahmen und alles sonstige Holzwerk mit einer ausreichenden Menge 
heißen Seifenwassers (300 g Schmierseife in etwa 101 Wasser) oder heißer Sodalauge (200 g Soda auf 101 Wasser) 
gründlich zu spülen und blank zu scheuern. Getünchte Wände sind mit einem frischen Kalkanstrich zu versehen. 
Ob außerdem eine förmliche Desinfektion des Schulzimmers und sonstiger Schulräume anzu— 
ordnen ist, muß unter Berücksichtigung aller Berhältnisse im Einvernehmen mit dem Kgl. Bezirksarzte bestimmt 
werden. 
Bei Erkrankungen im Schulhaus hat eine Desinfektion der Krankenräume und der mit dem Kranken in 
Berührung gekommenen Gebrauchsgegenstände unter allen Umständen stattzufinden. 
In beiden Fällen haben die Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 31. März 1909 (Min. 
Amtsblatt S. 287) Anwendung zu finden unter Berücksichtigung der vom Kgl. Bezirksarzt etwa zu gebenden 
Anleitung. 
Über den Vollzug der Reinigungs- und Desinfektionsmaßregeln ist Anzeige an die Oistriktspolizeibehörde 
zu erstatten. 
7. Der Besuch in Häusern, in denen eine übertragbare Krankheit ausgebrochen ist, ist den Schulkindern 
zu verbieten. Das Gleiche gilt von der Leichenbegleitung verstorbener Kinder. 
8. Die vorstehenden Bestimmungen sind, soweit veranlaßt, für Mittelschulen und sonstige Unterrichts— 
anstalten, für Erziehungsanstalten, Kindergärten und dergleichen sinngemäß anzuwenden.
	        
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