Metadaten: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

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Verfassung. 
Auserdem giebt es noch zwey berechtigte 
Methschenken. 
Die Bierbraͤuer sind verpflichtet, aus einem 
Simra Gersten nicht mehr als eine bestimmte 
Anzal Eymer Bier zu braͤuen. Zu Beobachtung 
der Ordnung sind Malz⸗ und Gerstenschreiber 
aufgestellt. Der Tax wird den Bierbraͤuern von 
Obrigkeitswegen vorgeschrieben. Es sind ihrer 
dermalen 34. wovon 23. rothes, und 11. weises 
Bier braͤuen, welches entweder von Buͤrgern nach 
Eymern genommen, oder von Bierwirthen, deren 
gegen 400. in der Stadt sind, nebst dem Wai⸗ 
zenbier, auch einigen andern auswaͤrts gebraͤuten, 
welche eingebracht werden duͤrfen, Maasweise 
ausgeschenkt wird. 
Der aus Wein und Bier gemachte Essig, 
wird von 10. Hefnern oder Essigmachern, welche 
unter der Deputation zum Umgeld stehen, verkauft. 
Brandwein aus Getraid, Obst und andern 
Fruͤchten, wird von einigen Bierbraͤuern, mei⸗ 
stens aber auser der Stadt gebrennt, und, nach 
vorheriger Untersuchung und bezaltem Acciß, durch 
Pfragner und Bierwirthe im Kleinen verkauft. 
Zu bestaͤndiger Erhaltung reinen und gesunden 
Trinkwassers, ist eine eigene Rathsdeputation 
angeordnet, und die Stadt ist damit, wie oben 
S. 43.
	        
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