Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

Gemeindevertretung und-Verwaltung 
67 
Auf Grund der Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 29. April und 20. Mai 1913 
erhielt der 57 der Vollzugsvorschriften folgende neue Fassung: 
„Gebührenfrei kann das Bürgerrecht auf Ansuchen verliehen werden: 
1. den Personen, welche durch Wegzug von Nürnberg das Bürgerrecht verloren haben und 
wieder nach Nürnberg zurückgekehrt sind; 
2. den Personen, welche durch Wegfall der Steuerpflicht das Bürgerrecht verloren haben 
und wieder steuerlich veranlagt sind; 
den bereits selbständig hier beheimateten städtischen Beamten und Bediensteten einschließlich 
der Lehrer und der Mitglieder der städtischen Berufswehr, welche im Alter der Volliährigkeit 
der Stadt Nürnberg mindestens 10 Jahre lang treu gedient haben. 
Besitzen die in Ziffer 3 genannten Personen die bayerische Staatsangehörigkeit, jedoch 
noch nicht die selbständige Heimat in Nürnberg, so kann die Verleihung des Bürgerrechts 
gegen eine Gebühr von 25 6 erfolgen“ 
Ein durch das Gemeindekollegium (1913) überinittelter Antrag auf weitergehende 
Abänderung der Vollzugsvorschriften wurde gleichzeitig abgelehnt, weil bei der demnächst 
erfolgenden Einführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes ohnedies eine vollständige Umarbeitung 
der bestehenden Vollzugsvorschriften notwendig ist. 
Bürgerrechtsverleihungen erfolgten: 
1. auf Ansuchen an hier beheimatete Personen und solche, die Anspruch 
auf Verleihung des Heimatrechts hier besaßen (8S 5 Ziffer 1 der Vollzugs- 
vorschriften) gegen Gebihh. 27 
2. auf Ansuchen an hier nicht beheimatete Personen ohne Heimatrechts- 
anspruch (F 5 Ziffer 2 d. V.) gegen Gebührr.. 
3. an Nichtreichsangehörige (8 5 Ziffer 3 d. V.) gegen Gebihr. 
4. an Personen, welche am 1. Juli 1869 ein besteuertes Gewerbe hier aus— 
geübt haben G6 Ziffer 1d. V.) gebührenfre. 
5. nach 10 jähriger Dienstleistung bei der Feuerwehr (Ses Ziffer 2 d. V.) 
gebührenfre.. *8 
53. nach 15 jähriger Dienstleistung bei einer anerkannten freiwilligen Sanitäts— 
kolonne (S 6 Ziffer 3 d. V.) gebührenfriee. 337 
7. auf Grund 15 jähriger ununterbrochener Dienstleistung bei einem Arbeit— 
geber (&6 Ziffer 4 d. V.) gebührenfre.. — —V 
8. auf Grund 18 jährigen Besitzes der Heimat in Nürnberg (8 6 Ziffer 5 
d. V) gebührenfreeee. 6663 
d. an hier beheimatete Kriegsteilnehmer (S e6 Ziffer 6 d. V.) gebührenfrei 
10. als Wiederverleihung des durch Wegzug verlorenen Bürgerrechts (57 
Ziffer 1d. V) gebührenfree.. 3. 3..553 
11. als Wiederverleihung des durch Erlöschen der Steuerpflicht verlorenen 
Bürgerrechts (857 Ziffer 2 d. V.) gebührenfree . .31 
12. an städtische Beamte, Lehrer und Bedienstete nach 10 jähriger Dienstzeit 
(8 7 Ziffer 3 d. V.) und zwar 
a) gebührenfre.. 76 182 
b) degen 25 Gebühr 3 ten 4 2 
13. an hier nicht beheimatete Kriegsteilnehmer (618d. V.) gebührenfrei. 4 4 
14. auf Aufforderung nach Artikel 17 der Gemeindeordnung gegen Gebühr 104 38 
zusammen . 1600 3005 
Unter den Verleihungen waren 930 1553 gebührenpflichtige und 670 11452 
gebührenfreie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.