Gemeindevertretung und-Verwaltung
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Auf Grund der Beschlüsse der städtischen Kollegien vom 29. April und 20. Mai 1913
erhielt der 57 der Vollzugsvorschriften folgende neue Fassung:
„Gebührenfrei kann das Bürgerrecht auf Ansuchen verliehen werden:
1. den Personen, welche durch Wegzug von Nürnberg das Bürgerrecht verloren haben und
wieder nach Nürnberg zurückgekehrt sind;
2. den Personen, welche durch Wegfall der Steuerpflicht das Bürgerrecht verloren haben
und wieder steuerlich veranlagt sind;
den bereits selbständig hier beheimateten städtischen Beamten und Bediensteten einschließlich
der Lehrer und der Mitglieder der städtischen Berufswehr, welche im Alter der Volliährigkeit
der Stadt Nürnberg mindestens 10 Jahre lang treu gedient haben.
Besitzen die in Ziffer 3 genannten Personen die bayerische Staatsangehörigkeit, jedoch
noch nicht die selbständige Heimat in Nürnberg, so kann die Verleihung des Bürgerrechts
gegen eine Gebühr von 25 6 erfolgen“
Ein durch das Gemeindekollegium (1913) überinittelter Antrag auf weitergehende
Abänderung der Vollzugsvorschriften wurde gleichzeitig abgelehnt, weil bei der demnächst
erfolgenden Einführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes ohnedies eine vollständige Umarbeitung
der bestehenden Vollzugsvorschriften notwendig ist.
Bürgerrechtsverleihungen erfolgten:
1. auf Ansuchen an hier beheimatete Personen und solche, die Anspruch
auf Verleihung des Heimatrechts hier besaßen (8S 5 Ziffer 1 der Vollzugs-
vorschriften) gegen Gebihh. 27
2. auf Ansuchen an hier nicht beheimatete Personen ohne Heimatrechts-
anspruch (F 5 Ziffer 2 d. V.) gegen Gebührr..
3. an Nichtreichsangehörige (8 5 Ziffer 3 d. V.) gegen Gebihr.
4. an Personen, welche am 1. Juli 1869 ein besteuertes Gewerbe hier aus—
geübt haben G6 Ziffer 1d. V.) gebührenfre.
5. nach 10 jähriger Dienstleistung bei der Feuerwehr (Ses Ziffer 2 d. V.)
gebührenfre.. *8
53. nach 15 jähriger Dienstleistung bei einer anerkannten freiwilligen Sanitäts—
kolonne (S 6 Ziffer 3 d. V.) gebührenfriee. 337
7. auf Grund 15 jähriger ununterbrochener Dienstleistung bei einem Arbeit—
geber (&6 Ziffer 4 d. V.) gebührenfre.. — —V
8. auf Grund 18 jährigen Besitzes der Heimat in Nürnberg (8 6 Ziffer 5
d. V) gebührenfreeee. 6663
d. an hier beheimatete Kriegsteilnehmer (S e6 Ziffer 6 d. V.) gebührenfrei
10. als Wiederverleihung des durch Wegzug verlorenen Bürgerrechts (57
Ziffer 1d. V) gebührenfree.. 3. 3..553
11. als Wiederverleihung des durch Erlöschen der Steuerpflicht verlorenen
Bürgerrechts (857 Ziffer 2 d. V.) gebührenfree . .31
12. an städtische Beamte, Lehrer und Bedienstete nach 10 jähriger Dienstzeit
(8 7 Ziffer 3 d. V.) und zwar
a) gebührenfre.. 76 182
b) degen 25 Gebühr 3 ten 4 2
13. an hier nicht beheimatete Kriegsteilnehmer (618d. V.) gebührenfrei. 4 4
14. auf Aufforderung nach Artikel 17 der Gemeindeordnung gegen Gebühr 104 38
zusammen . 1600 3005
Unter den Verleihungen waren 930 1553 gebührenpflichtige und 670 11452
gebührenfreie.