Object: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1916 (1916 (1919))

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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 
Kranke Kinder, denen zu Hause die richtige Pflege mangelt, finden Aufnahme im 
hiesigen Cnopfschen Kinderspital. Die tägliche Verpflegung stellt sich dort auf 2,300 6. Der 
Jahresaufwand für diese Pflege betrug in 185 (225) Fällen 19 661 (18703) M. 
An Krankenkassenbeiträgen war nichts (1915 für einen armen Lehrling 17 4) 
zu zahlen. Für die Verbrinaung von Kranken nach Heilanstalten usw. sind 211 (92) M 
Kosten entstanden. 
Wenn eine Person, die an einem Orte mindestens eine Woche hindurch gegen Lohn 
oder Gehalt in ein und demselben Dienst oder Arbeitsverhältnisse gestanden hat, während 
der Fortdauer dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach 
seiner Beendigung erkrankt, so hat nach 8 29 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
der Ortsarmenverband des Dienst- oder Arbeitsortes die Kosten der erforderlichen Kur und 
Verpflegung für die ersten sechsundzwanzig Wochen nach dem Beginne der Krankenpflege 
endgültig zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem anderen Armenverbande ge— 
währt worden ist, diesem zu erstatten. 
Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienst- oder Arbeitsortes erstreckt 
sich auch auf die Fälle der Erkrankung derjenigen Angehörigen des Dienstverpflichteten oder 
Arbeiters, welche sich bei ihm befinden und seinen Unterstützungswohnsitz teilen, sofern nicht 
nach Abs. 1 eine Verpflichtung eines anderen Ortsarmenverbandes dadurch begründet wird, 
daß die Angehörigen selbst im Dienst- oder Arbeitsverhältnisse gestanden haben. 
Wird im Falle der Erkrankung einer der in den Abf. 1, 2 bezeichneten Personen 
Kur und Verpflegung auf Kosten einer Krankenkasse gewährt und muß bei Beendigung der 
Leistungen der Kasse die Armenpflege eintreten, so sind die Kosten der letzteren von dem 
Ortsarmenverbande des Dienst- oder Arbeitsortes in derselben Weise zu tragen oder zu er— 
statten, wie wenn die Armenpflege schon in dem Zeitpunkt eingetreten wäre, in welchem die 
Leistungen der Krankenkasse begonnen haben. 
Die Vorschrift der Abs. 1, 3 finden auf Lehrlinge entsprechende Anwendung.“ 
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der vorstehenden 
Bestimmung anzusehen. 
Im Berichtsjahre waren folgende Fälle zu verzeichnen, in welchen die Kosten nach 
obiger Vorschrift der Ortsarmenverband Nürnberg zu tragen hatte: 
In 2 Fällen Arztkosten mitt... .. 6 
Heilmittelkosten.. . . .. 33 
Krankenhauskosten..... . . 950, 
— „. Kinderspitalkosten 885 
zusammen in 709) Fällen 1974 
Die armen Gebärenden können in der Regel als solche eine besondere Hilfe nicht 
beanspruchen, jedoch werden die Hebammengebühren, die hier auf Kriegsdauer auf 18 M für 
einfache, auf 25 MA für Zwillingsgeburten, auf 12 46 für Fehl- und 16 M für Totgeburten 
festgesetzt sind, sowie die Kosten der Desinfektionskästchen und bei Notfällen auch die ärzt— 
lichen Gebühren auf die Armenkasse übernommen, wenn Anzeige gemäß Art. 14 des Armen— 
gesetzes rechtzeitig erstattet wird. 
Die Anzeigefrist beträgt für Hebammen 6 Wochen, für Arzte 8 Tage vom Beginn 
der Hilfeleistung an. 
Auch hat die Armenkasse in einzelnen Notfällen für Verpflegung von Mutter und 
Kind für die ersten 10 Tage nach der Entbindung die Kosten (durchschnittlich 1,80 MA für 
den Tag) an Privatpersonen zu bezahlen, wenn die Entbindung in einer fremden Wohnung 
M Diese sind in den oben aufgeführten Ausgaben für Krankenhilfe enthatten.
	        
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