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8 60. Das Vorrücken einer Schülerin in eine höhere Klasse hüngt davon ab, daß sie den Anforderungen
der vorausgehenden Klasse genügt hat. Die Entscheidung hierüber steht dem Lehrerrat zu.
8 61. Schülerinnen, welche in einem der wichtigeren Fächer (Religion, Deutsch, Französisch, Geschichte,
Erdkunde, Rechnen und Raumlehre, Naturkunde, dann bei der Regalabteilung noch Englisch, Mathematik, Physik,
Chemie und Zeichnen) eine ungenügende Leistung aufzuweisen haben, kann das Vorrücken gestattet werden, wenn
ich erwarten läßt, daß sie das Versäumte im kommenden Schuljahre nachholen werden. Eine gleiche Nachsicht
arf im nächstfolgenden. Schuljahr für den nämlichen Unterrichtsgegenstand nicht statthaben, worüber eine ent—
prechende Bemerkung in das Jahreszeugnis aufzunehmen ist. Schülerinnen, welche in zwei von den angegebenen
zächern nicht genügten, sind vom Vorrücken ausszuschließen.
8 62. Schülerinnen, welche nach zweijährigem Besuch einer Klasse das Vorrücken noch nicht gestattet
verden kann, sind zum Besuch einer höheren Mädchenschule fernerhin nicht zuzulassen.
XI. Lehrpersonal.
8 63. Die im Hauptamte an den städtischen höheren Mädchenschulen wirkenden Lehrpersonen führen
uuf die Dauer dieser Verwendung, wenn sie die Lehramtsprüfungen für die humanistischen und realistischen
Mittelschulen abgelegt haben, die Bezeichnung „Reallehrer“, „Reallehrerin“, andernfalls die Bezeichnung „Haupt-⸗
lehrer“, „Hauptlehrerin“. Sie werden vom Stadtmagistrat aufgestellt. Ihre Anstellung bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Die im Nebenamt anzustellenden Lehrer werden in gleicher Weise ernannt.
8 64. Ihre Rechte und Pflichten bemessen sich nach den Bestimmungen einer hierfür besonders auf—
Jestellten Satzung.
865. Für jede Klasse oder Doppelklasse wird zu ihrer allgemeinen Leitung und UÜberwachung sowie
u ihrer Vertretung im Lehrerrat eine Lehrperson, welche an der betreffenden Klasse hauptsächlich wirkt, als Klassen—
ehrer oder Klassenlehrerin aufgestellt. Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen können nur solche Lehrer und
tehrerinnen sein, die an der Schule ihre hauptamtliche Stellung haben.
Ausnahmen von letzterer Anordnung sind nur unter hesonderen Umständen zulässig und bedürken der
Henehmiaung der Aufsichtsbebörde.
XII. Leitung und Aufsicht.
8 66. Die Leitung der städtischen höheren Mädchenschulen obliegt besonderen, vom Stadtmagistrat
rach Genehmigung des Kal. Staatsministeriums des Innern für Kirchen— und Schulangelegenheiten aufgestellten
Direktoren.
8 67. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach der Schulordnung für die höheren Mädchen—
chulen in Bayern vom 8. April 1811. Sie haben auch die Schule nach außen zu vertreten. Ihre Rechte und
Oflichten bemessen sich nach den Bestimmungen einer hierfür besonders aufgestellten Satzung.
8 68. Die Aufsicht über die höhere Mädchenschule Labenwolfstraße kommt der Kgl. Regierung von
Mittelfranken, Kammer des Innern, diejenige über die höhere Mädchenschule Findelgasse-Frauentorgraben in
Bezug auf den Unterricht dem Kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, im
ibrigen gleichfalls der Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, zu.
8 69. Von den Aufsichtsbehörden werden zur Uberwachund der Schule in Bezug auf den Unterricht
Respizienten aufgestellt.
XIII. Berhältnis der Schule zur Stadt Nürnberg.
8 70. Die Stadt Nürnbersg ist Inhaberin und Unternehmerin beider städtischen höheren Mädchen⸗
chulen und berechtigt, sich über den inneren Zustand der Schule durch ihre Organe in Kenntnis zu balten und
auf die Lehrpersonen entsprechenden Einfluß auszuüben.
871. Zum Zweck der Vorberatung von Angelegenheiten der höheren Mädchenschulen, welche den
tädtischen Kollegien zur Beschlußfassung unterbreitet werden sollen, besteht ein besonderer Ausschuß, dem angehören:
. der Oberbürgermeister der Stadt. 7. für jede Schule zwei Mitalieder des Gemeinde—
2. der Bürgermeister, kollegiums,.
3. ein Rechtsrat, 8. je eine auf Vorschlag des Lehrerrates vom Stadt—
J. der städtische Schulrat, magistrat bestimmte akademische und seminaristische
. die Direktoren der beiden Schulen, Lehrkraft der beiden Schulen,
die Pfleger der Schulen, q für jede Schule ein Vertreter der Elternschaft.
8 72. Soweit die vorstehenden Statuten ausdrückliche Festsetzungen nicht enthalten, haben die Be⸗
timmungen der Bekanntmachung vom 8. April 1911. Schulordnung für die böheren Mädchenschulen in Bayern
betreffend, Maß zu aeben.
B. Disziplinarsatzungen für die Schülerinnen.—
lL.Allgemeine Pflichten der Schülerinnen.
8 1. Von allen Schülerinnen wird erwartet, daß sie sich durch Religiosität. Sittlichkeit und Anstand
der Bildungsanstalt, die sie besuchen, würdiag erweisen.