Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

Ni 
Schulen 
AI. Schulstabtut. 
J. Zweck und Einrichtung der höheren Mädchenfchulen. 
8 1. Die höheren Mädchenschulen der Stadt Nürnberg sind öffentliche höhere Mädchenschulen im 
Sinne der Schulordnung für die höheren Mädchenschulen in Bayern vom 8. April 1911 und haben den Zweck, 
den heranwachsenden Mädchen eine erweiterte Bildung in vaterländischem Geiste zu gewäbren und sie zugleich 
ruf positiver religiöser Grundlage zu sittlicher Tüchtigkeit zu erziehen. 
8 2. Die städtischen höheren Mädchenschulen führen folgende Namen:— 
a) Städtische höhere Mädchenschule Labenwolfstraße in Nürnberg. 
0) Städtische höhere Mädchenschule Findelgasse-Frauentorgraben in Nürnberg. 
83. Die städtischen höheren Mädchenschulen schließen sich an die vierte Klasse der Volksschule 
an und erstrecken sich auf weitere sechs Schuljahre. 
84. An die höhere Mädchenschule Labenwolfstraße ist eine zweiklassige Realabteilung angegliedert 
uind eine zweikursige Frauenschule angeschlossen; an die höhere Mädchenschule Findelgasse-Frauentorgraben sind 
echsiährige reale Gymnasialkurse angeschlossen. 
8 5. Hinsichtlich der Höchstzahl der Schülerinnen, die in eine Klasse der höheren Mädchenschule oder 
der Realabteilung aufgenommen werden dürfen, gelten die Vorschriften, die hierüber jeweils für die Realschulen 
bestehen. Die Zahl der Schülerinnen in den Kursen der Frauenschule darf nicht mehr als 85 betragen. Die 
Höchstzühl der Schülerinnen, die in einen realen Gymnasialkurs aufgenommen werden dürfen. bemißt sich nach 
den in dieser Hinsicht jeweils für die Realgymnasien geltenden Vorschriften. 
86. Die Aufnahme in die untere Klasse der Reglabteilung setzt den erfolareichen Besuch der vierten 
Klasse einer höheren Mädchenschule voraus. 
8 7. Die Realabteilung hat die Aufgabe, die Vorbereitung der Mädchen für eine selbständige wirt— 
schaftliche Stellung im Leben durch verbindlichen Betrieb einer zweiten fremden Sprache und durch stärkere 
Betonung der Mathematik, und Naturkunde zu fördein. Schülerinnen, welche die Realabteilung zu besuchen 
beabsichtigen, haben schon in der IV. Klasse mit dem Studium des Englischen zu beginnen, um es in der Real— 
abteilung fortsetzen zu können. 
8 8. Die Aufnahme in die Frauenschule setzt den erfolgreichen Besuch der VI. Klasse einer höheren 
Mödchenschule voraus. 
8 9. Die Frauenschule will den der höheren Mädchenschule entwachsenen Mädchen eine erweiterte 
Bildung und erziehliche Führung gewähren. Maßgebend für die Auswahl der Lehrstoffe sind die Bedäürfnisse 
der gebildeten deutschen Frau. Die Schule sucht nicht allein eine Grundlage für den Beruf der Hausfrau und 
Erzieherin zu geben, sondern auch ein Verständnis für die Verhältnisse in den erweiterten menschlichen Lebens— 
jemeinschaften und für die kulturellen und sozialen Aufgaben der Frau innerhalb derselben zu erschließen. 
8 10. Die realen Gymnasialkurse reihen sich an die III. Klasse der höheren Mädchenschule an und 
umfassen sechs Jahreskurse. Die Aufnahme in den J. Kurs setzt den erfolgreichen Besuch der III. Klasse einer 
höheren Mädchenschule voraus und ist von dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung abhängig, die sich auf das 
Pflichtlehrziel der III. Klasse der höheren Mädchenschulen erstreckt. Wollen Schülerinnen in den II. Kurs oder 
nm einen höheren Kurs eintreten, ohne den nächstunteren Kurs erfolgreich besucht zu haben, ist 8 22 sinngemäß 
anzuwenden. Die Aufnabme erfolat in allen Fällen unter dem Vorbehalt des Bestehens einer achtwöchigen 
Probezeit. J 
S 11. Die realen Gymnasialkurse haben den Zweck, die Schülerinnen zur Reifeprüfung eines Real—. 
gymnafiums vorzubereiten. 
II. Schulbezirke. 
8 12. Der Schulbezirk der höheren Mädchenschule Labenwolfstraße umfaßt den Sebalder Burgfrieden 
außerhalb der Ringmauer, derjenige der höheren Mädchenschule Findelgasse-Frauentorgraben enthält die Lorenzer 
Stadtseite und den Sebalder Burgfrieden innerhalb der Rinamauer. Diese Einteilung ailt nicht für die Real⸗ 
übteilung, die Frauenschule und die realen Gymnasialkurse. —9— 
8 13. Die Schülerinnen haben mit genannten Ausnahmen diejenige Schule zu besuchen, in deren Bezirk 
sie wohnen. Sie können jedoch nach Anordnung des Magistrates dem angrenzenden Bezirk überwiesen werden, 
wenn dies zur gleichmäßigen Verteilung auf die beiden Schulen nötig ist: derartige Uberweisungen sind nur am 
Beginne eines Schuljahres zulässig. 
8 14. Der Übertritt aus einer Schule in die andere kann im Laufe eines Schuljahres nur ausnahms⸗⸗ 
weise erfolgen. namentlich dann, wenn die Überweisung von den Eltern infolge Wohnungswechsels gewünscht wird 
III. Einteilung déès Schuljahres. 
3 15. Das Schuljahr beginnt wie in den staatlichen Mittelschulen am 18. bezw. wenn dieser Tag ein 
Sonntag ist, am 20. September und schließt am 14. Juli, oder wenn dieser Tag ein Sonntag ist, am 18. Juli. 
Die Aufnahmeprüfungen für sämtliche Klassen werden vor dem für den Schuliahrsbeginn festgesetzten Tage
	        
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