Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Die Milch bleibt Eigentum der SchlachthHof-Berwaltung. 
$ 72. Das von der Schlachthof- Verwaltung gelieferte oder 
bezogene Futter und Streuftroh, welches nicht verbraucht wurde, darf 
nur von der Verwaltung aus dem Schlachthofe entfernt werden. ES 
ift verboten, Futter und Streuftroh, welches in einem Stalle bereit? 
Verwendung gefunden Hat, im einen anderen Stall zu bringen. 
8 73. @& ift verboten, Tiere in die Stalungen einzuführen oder 
au3 denjelben abzuholen, ohne dem Stallwarte hievon Unzeige zu machen. 
Für die Benligung der Stallungen des Schlachthofes werden 
Gebühren nur erhoben, falz ein Tier länger als eine Nacht im Stalle 
ftehen bleibt. 
3m Kbrigen find Hinfichtlich der Stall und Futtergeblihren die 
Beitimmungen der Ordnung der Gebihren für die Benitgung des 
Schlacht: uud Viehhofes maßgebend. 
G. Benüßung der Wagen. 
8 74. Die in den Schlachthallen zu Abdwiegungen aufgeftellten 
Wagen ftehen unentgeltlich den Schlachtenden zur Verfügnng. 
Wird eine amtlidhe Wiegung mit Ausftelung eines Wagfcheinz 
verlangt, jo ift jolche von dem Halleumeifter der betreffenden Schlachthalle 
gegen. Bezahlung der jeweilz hiefür fejtgefebten Gebühren vorzunehmen. 
Die Auffidht auf die Wagen fteht den Hallenmeiftern zu, deren 
Weihungen in Bezug auf die Benligung derjelben nachzukommen it. 
Eigene Wagen in die Schlachthallen mitzubringen und dort zU 
benüßen, ift verboten. 
8 75. Schlächtern und deren Dienft=- und Arbeitskeuten, welche 
die Abwiegung des SFeifches in ungeeigneter, die Wagen bejhädigender 
Weifjfe vornehmen, Kanı vorbehaltlich der Juanjpruchnahme wegen der 
eingetretenen Bejdhädigungen von der SchlachthHofverwaltung die Erlaubnis 
zur Bornahme von Wbwiegungen entzogen werden. 
Die zur Feftjtellung des Gewichtes der Häute und des Talges 
aufgeftellten Wagen dürfen nur zu diejem HZwecie benüßt werden. 
BezitglihH der Gebiihren beftimmt das Erforderlidhe die Yrdmung der 
Sebühren für die Benligung des Schlacht: uud Viehhofes. a 
H. Abionderungs: und AnsIandsvichhof. 
8 76. Der Aofonderungshof dient zur Aufnahme aller mit 
Eeuchen behafteten, der Seuchen oder der Anfteckhung verdächtigen Tiere, 
der Auslandzviehhof zur Aufnahme der vom AYuslande eingeführten,
	        
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