Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für die Jahre 1913 und 1914 (1913/14 (1917))

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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 
328 
1913 1914 
Linderpflege im hiesigen Kinderspital. in 18 Fällen 8535 06 in 17 Fällen 942 M 
„ sesten sm hiefigen Krankenhaus . 86, 4860, 78, 4067, 
in auswärtigenKrankenhäusern, 2 96, .475 210, 
irztliche Hilfe durch Privatärzte . 47 278 , 42 374 
ärztliche Hilfe durch Armenärzte, welche 
hierfür eine besondere Vergütung nicht 
heanspruchen können. 63 4 —, 57 , —, 
Fiißß.. — 83510, 227 9— 
Feilmittel. ——88 — 2 64 186 57 H 183 F 
zusammen in 452 Fällen 8 1566 606 in 5092 Fällen 10347 “ 
Die hiesige Armenpflege vermittelte in den Berichtsjahren die Auszahlung der für 
fremde, hier wohnhafte Personen von ihren Heimatgemeinden übersandten Unterstützungen, 
Krankenkosten usp. mit 40599 35 568 M in 2072 2003 Fällen. 
Unterstützung von in Nürnberg beheimateten Personen durch fremde 
Hemeinden. Nach den oben angeführten Grundsätzen hatte die hiesige Armenpflege eine 
Reihe von Unterstützungen, die von den Aufenthaltsgemeinden an hier beheimatete hilfs— 
bedürftige Personen gegeben waren, zurückzuerstatten. 
Es waren dies Ausgaben für: 
1913 183814 
22719 25167 M 
1913 19014 
Almosen.. Mittagskost und Brot. — 4 M 
Erziehung und Unter— augenblickl. Unterstützungen 1153 16328, 
halt von Kindern. 18347 18897 , Brennmaterial. . .. 130 33, 
Lernmittel.. .. 127 302 , Irrenpflege.... 593 998 , 
Reisevorschusse... 1311 1371 , Beerdigungskosten.. . 3388 653 , 
rankenhilsffe143801 12844, Konfirmandenunterstützungen 200 450, 
zusammen 58784 62 851 46. 
Krankenhilfe. Den armen Kranken wird Verpflegung und Heilung entweder in 
hren Wohnungen durch Zuweisung eines Armenarztes und Anweisung von Krankengeld oder 
hdurch Aufnahme in das städtische Krankenhaus gewährt. 
Auch werden arme Kranke in einzelnen Fällen auf ärztlichen Antrag in Privatheil— 
anstalten, wie in die Maximilians-Augenheilanstalt hier, in die Lungenheilstätten Engelthal 
für männliche Personen) und Fürth (für weibliche Versonen) sowie in das Walderholunas— 
Jeim Rückersdorf aufgenommen. 
Während in den früheren Jahren einige hiesige Spezialärzte arme Augen⸗- und 
Ohrenkranke in dankenswertet Weise unentgeltlich behandelten, ist die Frage einer Fürsorge 
für arme Ohren-, Nasen-, Hals- und Augenkranke, die einer spezialärztlichen Behandlung 
bedürfen, nun in folgender Weise geregelt. 
Die Anordnung einer spezialärztlichen Behandlung steht ausschließlich dem Armen— 
oflegschaftsrat nach Anhörung des zuständigen Armenarztes und Pflegers zu. Sie ist nur 
dann zulässig, wenn sie der Armenarzt oder Amtsarzt für unbedingt notwendig erklärt. Nur 
n ganz dringenden Fällen ist der einzelne Armenpflegschaftsrat, mit Vorbehalt der Genehb— 
migung durch Sitzungsbeschluß, zu ihrer vorläufigen Anordnung befugt. 
Den Armen wird freie Wahl unter den Spezialärzten insoweit zugestanden, als sie 
die Zuweisung an einen bestimmten, dem hiesigen ärztlichen Bezirksverein angehörenden Arzt 
beantragen können. Diesen Anträgen soll, soweit sie sachlich begründet sind, worüber sich 
der Armenarzt zu äußern hat, tunlichst entsprochen werden. Jeder Wechsel des Arztes 
anterliegt besonderer Geuehmigung durch Sitzunasbeschluß.
	        
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