derohalb ein ordnung fürnemen vnd publicieren
lassen, damit sich nun niemand der vnwissenheit
halber zu entschuldigen oder zu behelffen hab, so
vernewet ain Rate hiemit den Inhalt berürter ord-
nung dergestalt, das in ains jeden Burgers dieser
Stat macht vnd willkür steen soll, die Aigenschaft,
Aigenzinfs, Gült vnd Weisat, damit sein haufs oder
andere liegende Güter in der Stat beschwert sein,
vngeachtet, ob die hieuor auf ewig vnd vnauflöslich
verkauft oder verschriben worden, von dem Aigen-
herrn widerumb abzukauffen vnd freizumachen.«
Von dieser den Bürgern der Stadt eingeräumten
Vergünstigung hat denn auch Albrecht Dürer später
Gebrauch gemacht, Er kaufte am 30. April 1526
dem damaligen Eigenherrn Sebald Scherl Eigenschaft
und Eigenzins um zweihundert Goldgulden ab, Eine
hierauf sich beziehende Papierurkunde, die Einwilli-
gung der Pfandgläubiger des Sebald Scherl, nämlich
des Ludwig Imhoff und seiner Brüder in die Ablösung
des Eigengelds enthaltend, vom 29. Mai 1526 hat
die Albrecht Dürer-Haus-Stiftung mit der oben er-
wähnten Kaufurkunde von 1509 von Herrn Lempertz
erworben. !4)
Schon weit früher, ein halbes Jahr nach der
Erwerbung des Hauses, hatte Dürer die 22 Pfund
Heller, welche alljährlich an der Tracht Jahrtag an
S. Erhards Altar zu S, Sebald zu zahlen waren,
abgelöst, Am 15, Januar 1510 erschienen vor Ge-
richt der ehrsame Priester Stephanus Jauchensteiner,
derzeit Besitzer der Pfründe und des Beneficiums
auf S., Erhards Altar in S. Sebalds Pfarrkirche zu
Nürnberg, und die Vettern Georg und Konrad die
Haller als Lehensherrn vorgemeldeter Pfründe an
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