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77. Feuerlöschordnung; 6. Dezember 1894
Ist der Polizeivorstand oder dessen Stellvertreter auf dem
Platze, so können diese unter dem technischen Beistande des Brand—
direktors die geeignet scheinenden Anordnungen treffen.
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Vv. Verhalten auf der Brandstelle und allgemeine
Anordnungen.
814.
Um der Feuerwehr den notwendigen Raum zur Aufstellung
und Handhabung der Lösch- und Rettungsgerätschaften offen zu
halten und die Störung der Ausführung der entsprechenden Maß—
nahmen zu verhindern, wird bei jedem ausgebrochenen Feuer die
Brandstelle abgesperrt.
Außer den Angehörigen der Feuerwehr und denjenigen
Personen, welche dienstlich oder durch besondere Legitimation dazu
berechtigt sind, darf Niemand den abgesperrten Raum betreten.
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Alle Personen, die sich ohne Berechtigung innerhalb des vor—
genannten Raumes befinden, haben sich nach ergangener Aufforderurg
sofort zu entfernen.
815.
Bei einem ausgebrochenen Brande ist Jedermann verpflichtet,
zur Löschung desselben nach Kräften beizutragen, sobald seine
Dienste beansprucht werden.
Alle zur Wasserversorgung dienenden Vorrichtungen sowie
etwa vorhandene Wasservorräte sind der Feuerwehr zur Verfügung
zu stellen und zugängig zu machen.
Bei strenger Kälte haben die Gewerbetreibenden mit Kessel⸗
einrichtungen heißes Wasser bereit zu halten und zur Verfügung
zu stellen.
Die am Brandplatze zunächst wohnenden Anspannbesitzer haben
erforderlichen Falles Dünger zum Löschen abzugeben.
Bei Glatteis haben die in der Nähe des Brandplatzes
wohnenden Anwesensbesitzer für Bestreuung der Straßen mit Sand
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Bei ausgebrochenem Brande sind die Privatsprechstellen der
staatlichen Telephonanstalt auf Verlangen der Feuerwehr zur
Verfügung zu stellen.
816.
Die in der Nähe des Brandplatzes liegenden Häuser, Hof⸗
zäume und Gärten sind auf Verlangen des Kommandierenden