Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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42. Verkehr mit animalischen Nahrungsmitteln; 18. Mai 1892. 
Es ist verboten, sich bei den mittels Wagen erfolgenden 
Fleischtransporten auf das Fleisch oder auf Fleischteile und Ein— 
geweide zu setzen, selbst wenn diese Gegenstaͤnde vorschriftsmäßig 
hedeckt sind. 
Der Transport von Blut, Blutwasser, Blutkuchen und sonstigen 
bei Schlachtungen sich ergebenden Abfällen darf nur in vollkommen 
geschlossenen, wasserdichten Gefäßen, Tonnen oder Wagen geschehen. 
Wagen, welche zum Transporte von Kleinvieh (Kälber, Schafe, 
Schweine) benützt werden, dürfen zu Fleischtransporten nur Ver—⸗ 
wendung finden, wenn sie vor jeder derartigen Benützung gründlich 
gewaschen und — insbesondere in den Ecken — gereinigt worden sind. 
Zudem ist der Transport von Fleisch in oder auf solchen 
Wagen nur unter der Bedingung zulässig, daß dem Fleische eine 
dichte und reine, den Boden und die Seitenteile des Wagens voll— 
dandis deckende Unterlage (z. B. eine entsprechende Decke) gegeben 
vird. 
In allen Metzgerläden und Verkaufslokalen, in denen Fleisch 
oder Fleischwaren feilgehalten werden, muß der Preis des verkäuf⸗ 
tichen Fleisches, genau ausgeschieden nach den einzelnen Fleisch⸗ 
gattungen, ob Ochsen-, Kuh⸗, Jungrind⸗, Schweine⸗, Lamms⸗ oder 
Zalbfleisch, in leicht sichtbarer Weise durch einen während der Ver— 
uent auszuhängenden Anschlag zur zffentlichen Kenntnis gebracht 
verden. 
8 10. 
Hat der Verkäufer für verschiedene Sorten derselben Fleisch⸗ 
gattung verschiedene Preise bestimmt, so ist er verpflichtet, auch diese 
Preisausscheidung mit Beisetzung der oͤrtsüblichen Benennung der 
hetreffenden Fleischteile, z. B. Lende (Filet), Doktorsriemen, Bauch⸗ 
leisch, Keule, in der in vorstehendem Absatze vorgeschriebenen Weise 
bekannt zu geben. 
Es ist verboten, in den Fleischverkaufslokalen sowie in allen 
Räumlichkeiten, in denen derkaͤufliches Fleisch oder solche Fleisch⸗ 
waren aufbewahrt werden, anderé Gegenstände als Fleisch und 
Fleischwaren und die zur Verarbeitung und zum Verkaufe dieser 
Waren dienenden Geraͤtschaften aufzubewahren. 
Insbesondere ist das Lagern von Häuten, von Unschlitt, sowie 
von allen faulenden, gährenden, schimmelnden, übelriechenden oder 
ctelerregenden Gegenständen in den im vorstehenden Absatze be— 
zeichneten Räumlichkeiten untersagt. 
811.
	        
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