32
A. Allgemeiner Teil, I. Das Verbrechen.
schuldig,“ sieht der Vermessene hoher Ahndung entgegen, bei
Verdacht der Aufsagung des Bürgerrechts.?)
Bezüglich der weitern Erfordernisse dieses Einhandseids, ist
es dem sich hiezu Erbietenden förderlich, eine Wunde oder Flecken
und Schrammen vorweisen zu können, um so seine berechtigte
Gegenwehr glaubhafter zu machen; sodann beschwört er „das er
keinen gehawen, geworffen oder geslagen vor und ehe er gehawen
und verwundet worden sey Sonnder allererst darnach.‘“?)
Nun zu der Frage, ob denn die Gegenwehr stets erst nach
solch tätlicher Verletzung gestattet ist. Den früheren Quellen
gemäfs mochte dies allerdings die Regel bilden; doch darf man
keineswegs die Vermutung siegen lassen, dafs sich der Rat zu
der Zeit, wo er den Normen des Leumundsverfahrens analog
Schuld und Unschuld genau abwog und den Akt des Verbrechens.
wie die begleitenden Nebenumstände scharf in Beurteilung Z0g, an
eine tote Formel kettete.
Er mafs daher nicht ohne weiteres jedem, der eine Wunde
zur Schau trug, Glauben bei, ebensowenig, als er diese für ein
notwendiges Requisit zur rechten Notwehr ansah. Immer wird
indefßs in der Ledigsprechung hervorgehoben, dafs sich der Täter
„der leibsnot hat weren müssen“, dafs der Gegner „uber vilfeltige
vechtpot zur gegenwer geursacht, gedrängt‘ oder wenigstens „seiner
beschedigung ein verursacher“ war.)
Dals ferner der Angegriffene, um zum Schlag autorisiert zu
sein, sich in ‚so grofser Gefahr befinden müsse, dafs ihm — analog
dem Schwsp. - kein Entweichen mehr möglich, wird ebenfalls
nicht beansprucht. Gegenüber solchen, welche sich von vornherein
als gemeingefährliche Individuen charakterisieren, ist man auf die
geringste Bedrohung hin zur Gegenwehr befugt. So hei der
‚natürlichen Defension“ gegen Landfriedbrecher und Wegelagerer
—., entsprechend den kaiserlichen Privilegien®) — oder gegen einen
der durch Urfehde im Achtbuch als gemeinschädlich Deklarierten:
„ob er einen Burger stechen oder slahen wölte. weret sich der
2) PO, 37. *) Haderb. 1], 1454-—1521, 194.
‘da sich erzeigt, das der abgeleibt vber vilfeltige rechtpot zu der
gegenwer geursacht, auls fare und sorgen, doch für die fraifßs 20 Pfund
Novi, Rtb. VII, 19; man sprach, er het. sich leibsnot müssen weren, Hegel.
Städtechr, 5, 578: Haderb. I, 1488. -.96. 62: Haderb. Il, 15921, 278.
51 MS. 966
31
16
1:
»4
In
ap
Xn
p
Pi
7
7