Metadaten: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil, I. Das Verbrechen. 
schuldig,“ sieht der Vermessene hoher Ahndung entgegen, bei 
Verdacht der Aufsagung des Bürgerrechts.?) 
Bezüglich der weitern Erfordernisse dieses Einhandseids, ist 
es dem sich hiezu Erbietenden förderlich, eine Wunde oder Flecken 
und Schrammen vorweisen zu können, um so seine berechtigte 
Gegenwehr glaubhafter zu machen; sodann beschwört er „das er 
keinen gehawen, geworffen oder geslagen vor und ehe er gehawen 
und verwundet worden sey Sonnder allererst darnach.‘“?) 
Nun zu der Frage, ob denn die Gegenwehr stets erst nach 
solch tätlicher Verletzung gestattet ist. Den früheren Quellen 
gemäfs mochte dies allerdings die Regel bilden; doch darf man 
keineswegs die Vermutung siegen lassen, dafs sich der Rat zu 
der Zeit, wo er den Normen des Leumundsverfahrens analog 
Schuld und Unschuld genau abwog und den Akt des Verbrechens. 
wie die begleitenden Nebenumstände scharf in Beurteilung Z0g, an 
eine tote Formel kettete. 
Er mafs daher nicht ohne weiteres jedem, der eine Wunde 
zur Schau trug, Glauben bei, ebensowenig, als er diese für ein 
notwendiges Requisit zur rechten Notwehr ansah. Immer wird 
indefßs in der Ledigsprechung hervorgehoben, dafs sich der Täter 
„der leibsnot hat weren müssen“, dafs der Gegner „uber vilfeltige 
vechtpot zur gegenwer geursacht, gedrängt‘ oder wenigstens „seiner 
beschedigung ein verursacher“ war.) 
Dals ferner der Angegriffene, um zum Schlag autorisiert zu 
sein, sich in ‚so grofser Gefahr befinden müsse, dafs ihm — analog 
dem Schwsp. - kein Entweichen mehr möglich, wird ebenfalls 
nicht beansprucht. Gegenüber solchen, welche sich von vornherein 
als gemeingefährliche Individuen charakterisieren, ist man auf die 
geringste Bedrohung hin zur Gegenwehr befugt. So hei der 
‚natürlichen Defension“ gegen Landfriedbrecher und Wegelagerer 
—., entsprechend den kaiserlichen Privilegien®) — oder gegen einen 
der durch Urfehde im Achtbuch als gemeinschädlich Deklarierten: 
„ob er einen Burger stechen oder slahen wölte. weret sich der 
2) PO, 37. *) Haderb. 1], 1454-—1521, 194. 
‘da sich erzeigt, das der abgeleibt vber vilfeltige rechtpot zu der 
gegenwer geursacht, auls fare und sorgen, doch für die fraifßs 20 Pfund 
Novi, Rtb. VII, 19; man sprach, er het. sich leibsnot müssen weren, Hegel. 
Städtechr, 5, 578: Haderb. I, 1488. -.96. 62: Haderb. Il, 15921, 278. 
51 MS. 966 
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