fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

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Wohlstandspflege 
IV. Freie Hilfskassen. 
In Nürnberg waren am Schlusse des Berichtsjahrs 33 örtliche Verwaltunssstellen 
freier, dem 8 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügender Hilfskassen, welche auswärts 
den Sitz haben, vorhanden. Diese Verwaltungsstellen befassen sich nur mit der Aufnahme 
von Mitgliedern und der Entgegennahme von Krankenmeldungen. 
Von den Nürnberger Lokalkrankenkassen haben sich bis jetzt 4 dem 8 75 des Kranken— 
versicherungsgesetzes angepaßt. 
Vierter Abschnitt. 
Unfallversicherung. 
ÜUber Umfang und Organisation der Unfallversicherung ist im Verwaltungsberichte 1807 
S. 405 f. ausführlich berichtet. 
Die Zahl der Genossenschaftsmitglieder d. i. der versicherungspflichtigen Betriebe in 
Nürnberg betrug am Schlusse des Berichtsjahrs 4618 (4437). 
Die Zahl der den einzelnen Berufsgenossenschaften angehörenden Betriebe sowie die 
Zahl der zur Anzeige gekommenen Betriebsunfälle sind in der Nachweisung S. 278 verzeichnet. 
Betriebsunfälle wurden 4157 (4122) gezählt, gegen das Vorjahr 35 mehr. 
Für das Berichtsjahr zeigt die Übersicht S. 278 die Verteilung dieser Unfälle auf 
die einzelnen Berufsgenossenschaften sowie in Ausgliederung nach dem Geschlecht der 
Verletzten. 
Auf die einzelnen Monate verteilen 
1909 1408 
416 437 
—433 332 
332 2149 
342 2090 
307 310 
364 343 
sich die Unfälle wie folgt: 
1909 1908 
Juli 352 4183 
August 351 340 
September 299 323 
Oktober 315 372 
November 389 273 
Dezember 257 340 
Anmerkung zu der Tabelle auf S. 275. In Spalte 19 bedeuten die Buchstaben: Das Krankengeld wird 
im Falle der Erwerbsunfähigkeit gewährt: 
a) für jeden Arbeitstag vom 3. Tage nach dem Tage der Erkrankung an; 
p) „ Arbeitstag vom 2. Tage nach dem Tage der Erkrankung an; 
chy Wochentag, auch wenn darauf ein Feiertag fällt, vom 8. Tage nach dem Tage der Erkrankung an; 
d) „ Arbeitstag und Festtag vom 1. Tage nach dem Tage der Erkrankung an; 
e) Kualendertag ausschl. der Sonntage vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit an; 
), w vom 3. Tage nach dem Tage der Erkrankung an; 
) 3 bei einer Mitgliedszeit von 52 Wochen und darüber, PatiuNywit 
Arbeitstag einschl. der Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, bei einer Mitgliedszei 
oon 26 bis 52 Wochen; der 
Arbeitstag bei einer Mitgliedszeit von unter 26 Wochen und zwar jeweils vom 2. Tage de 
Erkrankung an. 
) In Spalte Nr. 11 und 12 bei Nr. 8 und 12: Vom wirklichen Arbeitsverdienst.
	        
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