Volltext: Nürnberg

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gründeten deutschen Städten hatte sich, dem eindring- 
enden Lehenwesen gegenüber, die alte römische Municipal- 
verfassung erhalten, nach welcher die Bürger nur den 
Kaiser als Oberherrn anerkannten, sich ihren Magistrat 
selbst wählten und ihre eigene Gerichtsbarkeit hatten. 
Auch Nürnberg eignet sich diese Verfassung an und 
weiss sie auch gegen die Burggrafen zu behaupten, 
wiewohl diese durch den Erwerb grosser Besitzungen 
ringsum immer mächtiger werden und unter Rudolph 
von Habsburg aus der Stellung kaiserlicher Beamten 
in die von Reichsfürsten eintreten. Als Gemeinde (uni- 
versitas civitatis Nurenbergensis) findet sich die Bürger- 
schaft zuerst 1256 erwähnt *). In den ältesten städtischen 
Verordnungen heisst es bei den einzelnen Artikeln: ‚„Ez 
habent die purger gesetzet, daz‘“ u. s. f. „Ez verbieten 
die purger‘“ etc. oder: „Ez verbieten die purger von dem 
Rat,‘ oder: „Es habent gesetzet unsere heren an dem 
Rat‘“**) oder „unsere heren die purger‘“ u. s. w. Die Ge- 
richtsbarkeit in der Stadt hatte anfangs der kaiserliche 
Beamte auf der Burg; aber unter den Hohenstaufen er- 
hält die Stadt ihren eigenen Schultheiss oder Rich- 
ter; der Burggraf behält, wie aus der von Kaiser Ru- 
lolph von Habsburg ausgestellten Belehnungs - Ur- 
kunde hervorgeht, nur noch die Gerichtsbarkeit auf 
dem Lande und das Recht, einen Beamten als Bei- 
sitzer des Schultheissen zu stellen. Der Schultheiss ***) 
wird bei den ältesten Verordnungen in folgender Weise 
angeführt: „Es habent gesetzet unsere heren die purger 
vnd der richter,‘‘ „Ez verbieten vnser heren der richter 
vnd der Rat,‘ „Ez habent gesetzet vnser heren der 
Schultheiz und die purger in dem Rat‘ (Ende des 13. 
Jahrhunderts). Protocollarisch aufgezeichnet wurden die 
Beschlüsse des Rathes seit 1285. Das Verzeichniss über 
lie Geächteten von diesem und den folgenden Jahren 
war im Besitze des nürnberger Archiv’s (v. Murr hat es 
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*) Lang, Regesta III. 73. 
**) So in den ältesten noch vorhandenen Verordnungen aus den 
letzten Jahrzehnten des 13. Jahrh. bei Murr, Journal VL 57. 
***) Ueber das Schultheissenamt schrieb F. v. Stromer: 
Geschichte und Gerechtsame des Reichsschultheissenamtes zu Nürn- 
berg. Nrbg. 1787.
	        
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