Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. 1l. Die Strate. 
Wie bei diesem, so erwirkt auch dort der Nachrichter (1580) 
die Abschaffung. Einige vom Rat wünschten freilich die Schwert- 
strafe vermieden zu sehen: „in betracht das die weibspersonen 
aus plödigkeit zur erden sinken und den nachrichter verkürzen 
würden, der sie alsdann auf der erde zermetzeln müsse.“ Die 
Konsulenten huldigen hiegegen der Ansicht: „daz ertrenken were 
ein hartter Todt vnd doch weniger abscheulicher dann mit dem 
schwert, dann mit dem ertrenkhen sehe man der Persohn nit vnter 
augen, wie sie sich bils an das ende verhielt, dargegen könndt 
mans in dem andern falle und dest mehr ein Exempel sehen.“ 
Es ist ihnen also das Ertränken nicht „abscheulich“ genug! 
Kirchlich Gesinnte unter ihnen verlangen sodann die Abschaffung 
„ad vitandam desperationem, ne anima simul cum corpore pereat: 
dieweil der bölse gaist sonsten gern sein geferth im Wasser pflegt 
zue haben.“ Endlich gibt im fraglichen Fall den Ausschlag „die 
kälte des wassers und das die pegnitz sehr überfroren.‘“ !!) 
Vierteilen. Die Strate der Verräter, nur selten und dann 
zumeist am Enthaupteten oder Geräderten vollzogen. Wie bei 
andern schweren Richtungsarten wird der Arme zum Rabenstein 
geschleift. 1588 hat man, die stuck (vier Teile) vor den Thoren 
ungeferlich in der weite als daz Hallsgericht dels Galgens steht 
aufhengen, den kopf aber an einer stangen uber die maurn hinaus- 
stecken lassen.‘ 1504 geraten die Nürnberger wegen eines Gevier- 
teilten in Streit mit dem Markgrafen ‚„weilen er diels Wildpret 
auf seinem Grund und Boden icht litte, sondern selbige (die 
Stangen) abhauen liefse.‘“ !2) 
1) Heil de Eger perpetuo sub pena sacei et submersionis, Ditel Ilsung 
sab pena submersionis in Bacco, AB. I, 20, 21, 13; Bigamus v. Hall, Rtb. I, 
215; Rtschlb. XXXIV, 155, XLVI, 199, M. Franz Tageb. 1580; Nachrichter 
ansagen heynt Abendt die Prucken auff der hallerwiesen In die Pegnitz zu- 
richten, In achtung zu haben, das das wasser des orts die rechte tieffe hab, 
Rtb. XXV, 3; Schwentterin bei dreiviertl einer stundt Im Wasser gelegen, 
HGB. I, 151; Nahartin ins Wasser geworffen und durch den Lewen mit der 
stangen unterdruckt worden, Ist Ime ein stang abgebrochen, die Arm wider 
über sich geschwumen und sehr geschryen, auch schier dreiviertl stund unter 
dem wasser gelebt, HGB. Il, 60; begrub man lebendig ein frawen, man hat 
sie vor etl. zeit in den Rein geworfen und sie kam wieder lebendig aus. 
man fraget sie, warumb sie nicht ertrank, sie sprach: da hab ich vor vier 
mofs weins getrunken, vor dems. wein kunt kain wasser in mich kımen. 
Hegel, 5, 614; Siebenkees, Mater. 2, 599; 3, 280. 
12) Coll. 1654. Mfzb. 74, 1504 Stbibl.: Rtb. LVI. 178.
	        
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