Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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1. Die Vodesstraten. 
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es selten vereinigt; sehr oft weicht es dem „ehrlichen“ Schwert. 
So kommt es Rittern und Patriziern gegenüber nur in Folge ganz 
verachtungswürdigen Gebahrens zur Anwendung. 1552 wird den 
Kriegshauptleuten -- „damit den knechten ein forcht werde‘ — 
verstattet, innerhalb der Mauern einen Galgen zu errichten; seit 
1691. heifst es, wurden Soldaten überhaupt nicht mehr an den 
Galgen gehängt.) 
Das Erwürgen, bezw. Garottieren am Pfahl, wird einem Sodo- 
miten und einer Hexe vor dem Verbrennen aus (inaden zu Teil; 
ebenso soll ein Losungsbeamter, welcher im Beisein von Schöffen 
dem Nachrichter eine Maulschelle applizierte, ohne Urtheil stran- 
ouliert worden sein.’) 
Rädern. Die poena rotationis ad ultimum supplicium und 
crurifragio, das Radebrechen. In der Il. HGO. Strate des Mörders. 
ist sie in der IL. als solche verschärft durch Ausschleifung. N. E. 
d. Kar. wird es auch Norm für Straisenräuber und Zigeuner. Es 
geht zuweilen — bei Vater- und Gatten-Mord —- Zangenreifsen 
nder Handabschlagen voraus. 
Angesichts der Gröfßse und langen Dauer der Marter ist dies 
neben der Verbrennung, bei der indels meist bald der Erstickungs- 
tod eintritt, wohl die grausamste Strafe. Die Exekution erfolgt 
von oben oder von unten durch „Zerstofsung der Glieder“, d. h. 
durch Stölse mit den Radkanten auf Arme, Beine, Brust, Rücken 
und den Gnadenstofs auf das Genick oder das Herz. Bisweilen 
wird befohlen, vor letzterem einige Glieder abzustofsen. Die Zahl 
der Schläge bemilst sich nach der Schwere des Verbrechens; man 
liest vierzig. Der Arme wird hierauf ( bei der Richtung von unten 
noch lebend) auf das Rad geflochten (über sich gehoben). Dies 
widerfährt auch dem - - in mildern Fällen — vorher Enthaupteten. 
während der Verräter ev. die Vierteilung zu yewärtigen hat.% 
Gerdrudis deprehensa in furto perpetuo sub hac forma, quod suspendetur. 
AB. I, 9, 8. 
8) Rtb. XXVI, 294, 1552; Waldau, N. B. 1, 263; zu erhalltung der iusticien 
weil man schon ein Galgen aufgericht, zuelassen ain Schultheissen zu setzen, 
Rtb. XXVI, 300: Mfzb. 74, 1691 Stbibl.; 2a. d. G. auf dem SM. niemand ge- 
henkt, endlich durch einen Weinführer umgefahren. Stüänd etwa sonst noch. 
Ann., 1552, 1559. 
T\ Coll., 1654 Stbibl.; Mfzb. 1659, 1668. 
8; AB. I, 14; Arm und Bein abgestolsen, Jud erstlich zwei Glied, 
M. Franz Taveb. 1588. 1593: dem Nachrichter benelhen Ine dem nechsten auf 
‚agılelur.
	        
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