Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil, I. Das Verbrechen. 
geboten.?) Es schien solche Mafsnahme wohlbegründet; denn, 
sofern die Familie zurückblieb, konnte von einem Abbruch des 
Verkehrs mit der Heimat nicht gesprochen werden, abgesehen 
davon, dafs der Unterhalt den Bürgern anheimfiel. Mit der Zeit 
entsagte man. freilich diesem drakonischen Prinzip. 
Die Hinterbliebnen Gerichteter übergibt man hie und da der 
Findel und ernährt und erzieht sie auf Kosten der Kommune.??) 
Junge Wiedertäuferinnen rät man (1530) „in ansehung ihrer 
blodigkeit“ auf den Thurm, zum Stadtknecht oder sonstwohin zu 
bringen „do sie arbeiten köndten und Leuth zu Inen komen 
möchten, die sie vnterwiesen.“2®) Selbst nach dem rigorosen 
Zigeunerpatent von 1720, gemäfs dem Erwachsene der Brand- 
markung oder Richtung empfohlen werden, sollen „Kinder unter 
achtzehn Jahren“ im Christentum unterrichtet und zu einer Pro- 
fession „applizirt“ werden?*), 
ß. Geisteskrankheit. 
Vordem waren die witzlosen, unvernünftigen Leute den Ge- 
fangenen beigesellt, wie tollwütige Hunde angekettet, der Willkür 
coher Wächter überlassen. Von einer Scheidung der heilbaren von 
den unrettbaren, der schwermütigen von den tobsüchtigen, von 
regelrechter ärztlicher Pflege findet sich keinerlei Nachweis; auch 
der nur in geringem Grade geistig Getrübte mulste — zusammen- 
gepfercht mit unglücklichen Leidensgenossen — der Wahnsinns- 
nacht bald für immer verfallen. Jedem Ratsherrn konnte ein 
ähnliches Schicksal beschieden sein; trotzdem erhob sich keine 
Stimme zur Beseitigung solcher Mifsstände. Es entsprach dies dem 
Fatalismus jener Zeit: Was sollte man für ein nutzlos Glied der 
menschlichen Gesellschaft noch Mühe und Kosten vergeuden! 
Besafs der Narr eine Freundschaft, so war sie allerdings zu 
dessen Unterhalt verpflichtet. Da sich jedoch die Obrigkeit ohne 
spezielle Klage zu keiner weitern Kontrolle veranlalst sah, so 
mochte des Armen Loos mitunter wenig beneidenswert sein!) 
21) s. Stadtverweisung. 
223) der Malerin verlassende Kinder auff Ir bitlich anlangen In die findel 
nemen und sy d. m. defshalb trösten, Rtb. XXV, 150. 
23) Rtschlb. Sim. Clüver, 889, 
24) S. 1, L. 589, Nr. 40. 
1 von dem narren auszuslahen und zu füren, daz mans seinen freunden 
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