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A. Allgemeiner Teil, I. Das Verbrechen.
geboten.?) Es schien solche Mafsnahme wohlbegründet; denn,
sofern die Familie zurückblieb, konnte von einem Abbruch des
Verkehrs mit der Heimat nicht gesprochen werden, abgesehen
davon, dafs der Unterhalt den Bürgern anheimfiel. Mit der Zeit
entsagte man. freilich diesem drakonischen Prinzip.
Die Hinterbliebnen Gerichteter übergibt man hie und da der
Findel und ernährt und erzieht sie auf Kosten der Kommune.??)
Junge Wiedertäuferinnen rät man (1530) „in ansehung ihrer
blodigkeit“ auf den Thurm, zum Stadtknecht oder sonstwohin zu
bringen „do sie arbeiten köndten und Leuth zu Inen komen
möchten, die sie vnterwiesen.“2®) Selbst nach dem rigorosen
Zigeunerpatent von 1720, gemäfs dem Erwachsene der Brand-
markung oder Richtung empfohlen werden, sollen „Kinder unter
achtzehn Jahren“ im Christentum unterrichtet und zu einer Pro-
fession „applizirt“ werden?*),
ß. Geisteskrankheit.
Vordem waren die witzlosen, unvernünftigen Leute den Ge-
fangenen beigesellt, wie tollwütige Hunde angekettet, der Willkür
coher Wächter überlassen. Von einer Scheidung der heilbaren von
den unrettbaren, der schwermütigen von den tobsüchtigen, von
regelrechter ärztlicher Pflege findet sich keinerlei Nachweis; auch
der nur in geringem Grade geistig Getrübte mulste — zusammen-
gepfercht mit unglücklichen Leidensgenossen — der Wahnsinns-
nacht bald für immer verfallen. Jedem Ratsherrn konnte ein
ähnliches Schicksal beschieden sein; trotzdem erhob sich keine
Stimme zur Beseitigung solcher Mifsstände. Es entsprach dies dem
Fatalismus jener Zeit: Was sollte man für ein nutzlos Glied der
menschlichen Gesellschaft noch Mühe und Kosten vergeuden!
Besafs der Narr eine Freundschaft, so war sie allerdings zu
dessen Unterhalt verpflichtet. Da sich jedoch die Obrigkeit ohne
spezielle Klage zu keiner weitern Kontrolle veranlalst sah, so
mochte des Armen Loos mitunter wenig beneidenswert sein!)
21) s. Stadtverweisung.
223) der Malerin verlassende Kinder auff Ir bitlich anlangen In die findel
nemen und sy d. m. defshalb trösten, Rtb. XXV, 150.
23) Rtschlb. Sim. Clüver, 889,
24) S. 1, L. 589, Nr. 40.
1 von dem narren auszuslahen und zu füren, daz mans seinen freunden
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