270 B. Besonderer Teil. VI1I. Missetaten wider die Religion.
mögen auch wol mit christenlichen guten gemuet geredt werden“,
Und der Speirer Reichsabschied?: „Dieser sei nit so hart zu
fürchten, dann derselb In andern wichtigen Artieuln auch nit
gehalten wirdt“. Selbst einer, der offensichtlich aufrührerische
Tendenz kundgab und rief, der Teufel habe die Obrigkeit einge-
setzt, bülst nur mit der Zunge; sein trotziger Sohn entgeht, da
„der Jugend halb offenlich vfszustreichen vnglimpflich“, sogar der
Züchtigung.!?)
Der Anabaptismus behielt und warb daher seine Jünger, wie
vordem; sie blieben stillschweigend geduldet, nur hie und da,
wenn sie ihre Umsturzideen etwas zu deutlich offenbarten, ent-
schlofs sich der Rat zu energischem KEinschreiten. So steckte
man 1541 mehrere Sektierer in das Lochgefängnis und erteilte
ihnen den Laufpafs; Reuige unterzogen sich der Kirchenbulse.
1544 drohten von neuem in dem berüchtigten Eltersdorf Unruhen
auszubrechen, man handfestete einige Bauern, behandelte sie aber,
wie arme Verirrte. Nach sträflicher Rede und Urfehde liefs man
sie durch Stadtknechte zum Thor hinaus geleiten unter Aufsagung
der Stadt und des Gebiets, „doch Inen ains Raths mitleyden und
dabey anzeigen, das man sy gern wöll Im wort gottes vnder-
weylsen, sofern sy es annemen wöllen“. Sie bezeugten indefs
zeine Lust hiefür.8)
Das Jahr darauf lesen wir den Beschluls: „Dieweil sich aber-
mals etliche widertauffer und schwermerische Rott sonderlich vor
ler Stat In gärten samlen, Ist verlassen, heimliche kuntschafft
semachen und Inen jemand Im schein als ob auch Irer meynung
anzehencken, ob also auf die spur und zum grund zekommen
sein“. Dals dies glückte, ist nicht vermerkt, die Stadträter wurden
auch bald hievon abgelenkt durch die Vorgänge in Kraftshof, wo
ein Heifssporn durch aufrührerische Predigten eine mächtige Er-
regung hervorrief. Man sandte Osiander zu ihm, der ihn zu be-
kehren versuchte „wölchs aber bey Ime nichts verfangen“. Er
wurde bei Rutenstrafe für immer verwiesen, die andern Verhafteten
gab man der Freiheit zurück. 1553 ergeht wieder ein scharfes
Mandat, das für jeden Reuigen das dreimalige Stehen vor der
17) Rtschlb. VIL, 30, 68,
‘8, Rtb. XX, 230, 284; Rtb. XXIL 157.